Rz. 1

Stand: EL 113 – ET: 09/2017

Die Mittel der Urlaubs- und Lohnausgleichskasse (> ULAK), ein Verein mit eigener Rechtspersönlichkeit mit Sitz in Wiesbaden, werden nach dem Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) im Umlageverfahren von den ArbG in Höhe eines Prozentsatzes der Bruttolohnsumme aller vom TV erfassten ArbN aufgebracht. Der auf den Lohnausgleich entfallende Beitragsanteil ist kein Arbeitslohn; ebenso nicht der Beitragsanteil für die Urlaubskasse. Darüber hinaus bietet die ULAK Insolvenzschutz für Zeitwertguthaben (> Arbeitszeitkonto Rz 3).

 

Rz. 2

Stand: EL 113 – ET: 09/2017

Besteuert werden erst die an bestimmte ArbN erbrachten Leistungen der ULAK. Soweit es sich um Arbeitslohn (Lohnausgleich und Urlaubsgeld) handelt, ist die ULAK zum LSt-Abzug verpflichtet (§ 38 Abs 3a Satz 1 EStG; > Lohnzahlung durch Dritte Rz 3). Damit hat die ULAK als Dritter die Pflichten des ArbG hinsichtlich ihrer Leistungen. Zur Erleichterung des LSt-Abzugs kann die LSt für als > Sonstige Bezüge erbrachte Leistungen der ULAK mit einem festen Steuersatz von 20 % und unabhängig von > Lohnsteuerabzugsmerkmale erhoben werden, wenn die Leistungen an den einzelnen Empfänger im Kalenderjahr 10 000 EUR nicht übersteigen (§ 39c Abs 3 EStG). Der ULAK wird damit die Berechnung der LSt nach den individuellen Besteuerungsmerkmalen des einzelnen ArbN erspart und der Verwaltungsaufwand in vertretbarem Rahmen gehalten (vgl BT-Drs 14/7018). Schuldner der LSt bleibt aber im Gegensatz zur > Pauschalierung der Lohnsteuer der ArbN. Der ArbN muss deshalb den derart pauschal besteuerten Arbeitslohn und die pauschale LSt in seiner > Steuererklärung angeben. Das FA rechnet die pauschale LSt auf die Steuerschuld an (> Veranlagung von Arbeitnehmern Rz 196 ff). Deshalb hat die ULAK den Arbeitslohn und die einbehaltenen Steuerabzüge nach § 41b EStG gesondert zu bescheinigen (> Lohnsteuerbescheinigung). Zahlungen für entgangenen, dh verfallenen Urlaub (vgl § 14 VTV), sind keine Entschädigung iSv § 24 Nr 1 Buchst a EStG, für die eine Tarifermäßigung in Betracht kommt (EFG 2 005, 605).

 

Rz. 2/1

Stand: EL 113 – ET: 09/2017

Die ULAK als Träger der Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes AG gewährt Beihilfen zur Rente aus der GRV und der GUV. Insoweit gilt uE: Der vom ArbG an die Zusatzversorgungskasse entrichtete Beitragsanteil gehört zum Arbeitslohn. Er ist zwar nicht nach § 3 Nr 62 EStG steuerfrei, da er auf Tarifvertrag und nicht Gesetz beruht (vgl EFG 2 004, 1 505). Soweit die Beiträge an solche > Pensionskassen aber nach § 3 Nr 63 EStG steuerfrei bleiben (> Betriebliche Altersversorgung Rz 140 ff), werden Versorgungsleistungen gemäß § 22 Nr 5 Satz 1 EStG voll besteuert (> Renteneinkünfte Rz 59 ff). Soweit noch eine LSt-Pauschalierung gemäß § 40b EStG in Betracht kommt (> Pauschalierung der Lohnsteuer Rz 240 ff), werden die Leistungen der ZVK im Versorgungsfall als Leibrenten mit dem Ertragsanteil nach § 22 Nr 1 Satz 3 Buchst a/bb EStG besteuert (> Renteneinkünfte Rz 45 ff). Zur Verpflichtung der ULAK zur > Rentenbezugsmitteilung vgl § 22a EStG. Das FA besteuert im Rahmen einer > Veranlagung von Arbeitnehmern. Ergänzend > Steuererklärung.

 

Rz. 3

Stand: EL 113 – ET: 09/2017

Das > Saison-Kurzarbeitergeld (§ 101 SGB III) ist wie das > Kurzarbeitergeld (§§ 95ff SGB III) und das > Arbeitslosengeld (§§ 136ff SGB III) steuerfrei (§ 3 Nr 2 EStG); ebenso die übrigen Leistungen auf Grund des SGB III. Zu Besonderheiten wegen des > Progressionsvorbehalt Rz 7 ff.

 

Rz. 3/1

Stand: EL 113 – ET: 09/2017

Im Bauhauptgewerbe, im Dachdeckerhandwerk sowie im Garten- und Landschaftsbau wird eine Winterbeschäftigungs-Umlage (WBU) erhoben. Diese Umlage finanziert das Zuschuss-Wintergeld und das > Mehraufwands-Wintergeld (§ 102 SGB III), die das Saison-Kurzarbeitergeld ergänzen, sowie die Erstattung von Beiträgen zur SozVers, die der ArbG für Bezieher von Saison-Kurzarbeitergeld zu leisten hat.

Der ArbN-Anteil zur Winterbeschäftigungs-Umlage ist als WK abziehbar; ein Abzugsverbot nach § 3c Abs 1 EStG besteht nicht: Zwischen der gezahlten Umlage und den späteren steuerfreien Leistungen (> Rz 3) besteht kein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang. Sie dient vorrangig dem Erhalt des gegenwärtigen Arbeitsplatzes und der ununterbrochenen Beschäftigung und ist unabhängig davon zu zahlen, ob der ArbN später tatsächlich steuerfreie Leistungen erhält (vgl BT-Drs 16/429 S 12; OFD Koblenz vom 05.04.2007, DB 2 007, 946, und OFD Münster vom 15.06.2007, DB 2 007, 1 613).

 

Rz. 4

Stand: EL 113 – ET: 09/2017

Baustellenzulagen, die bei ungünstigen Umständen, zB wegen ungenügender Unterkunftsverhältnisse, gewährt werden, sind steuerpflichtige Erschwerniszuschläge (§ 2 Abs 2 Nr 7 LStDV; > Lohnzuschläge Rz 2 ff). Entsprechendes gilt für den Bauzuschlag zur Abgeltung witterungsbedingter Ausfälle außerhalb der Schlechtwetterzeit sowie für eine Bauprämie als Leistungszulage für den termingerechten Abschluss der Bauarbeiten.

 

Rz. 5

Stand: EL 113 – ET: 09/2017

Inwieweit die an ArbN des Bauge...

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