Rz. 1
Stand: EL 113 – ET: 09/2017
Bausparkassen sind Kreditinstitute, deren Geschäftsbetrieb darauf gerichtet ist, Bausparbeiträge entgegenzunehmen und daraus den Bausparern Baudarlehen zu gewähren (vgl § 1 Abs 1 BSpKG – Gesetz über Bausparkassen. Ergänzendes enthält die VO vom 29.12.2015, BGBl 2 015 I, 2 576. Für die Wohnungsbau-Prämie definiert § 2 Abs 1 Nr 1 WoPG die Bausparkassen als "Kreditinstitute, deren Geschäftsbetrieb darauf ausgerichtet ist, Bauspareinlagen entgegenzunehmen und aus den angesammelten Beträgen den Bausparern nach einem auf gleichmäßige Zuteilungsfolge gerichteten Verfahren Baudarlehen für wohnungswirtschaftliche Maßnahmen zu gewähren". Bausparkassen kommen auch als Kreditinstitute iSd § 1 KWG im Zusammenhang mit § 3 Nr 39 EStG (> Mitarbeiterkapitalbeteiligung Rz 10ff), für das Vermögensbildungsgesetz (> Anh 5.1; > Vermögensbildung der Arbeitnehmer) sowie als Anbieter von Altersvorsorgeverträgen (> Bausparkassenbeiträge Rz 3) in Betracht. > Baugenossenschaften sind keine Bausparkassen, auch wenn sie das Bausparen pflegen; ebenso nicht Bausparvereine.
Rz. 2
Stand: EL 113 – ET: 09/2017
Bausparkassen unterliegen als ArbG der Prüfung durch das FA hinsichtlich des LSt-Abzugs für ihre ArbN (§ 42f Abs 1 EStG; > Außenprüfung). Darüber hinaus überprüft das FA, ob die Bausparkassen ihre Pflichten bei der ihnen übertragenen Ermittlung von Wohnungsbau-Prämien nach dem WoPG erfüllt haben (§ 4a Abs 8 WoPG). Diese Aufgabe hat die FinVerw idR dem > Betriebsstätten-Finanzamt übertragen.
Rz. 3
Stand: EL 113 – ET: 09/2017
Ein selbständiger "Aktionsleiter" für den Absatz von Bausparverträgen ist gewerblich tätig (BFH 157, 546 = BStBl 1 989 II, 965). Bezirksleiter von öffentlich-rechtlichen und privaten Bausparkassen sind Handelsvertreter iSd § 84 HGB (BSozG vom 29.01.1981 – 12 RK 46/79/, 12 RK 63/79). Ob sie steuerrechtlich Gewerbetreibende oder ArbN sind, hängt von den Umständen des einzelnen Falls ab (zu Kriterien > Arbeitnehmer Rz 15 ff). Vgl zur Problematik BFH 189, 192 = BStBl 1 999 II, 686 – Bezirksdirektor als selbständiger Bausparkassenvertreter iSv § 4 Nr 11 UStG – und EFG 2 002, 96 – Bereichsdirektor als selbständiger Gewerbetreibender –. Ein im Anstellungsvertrag vereinbartes Wettbewerbsverbot ist kein Indiz für oder gegen die Selbständigkeit eines Bausparkassenvertreters (vgl BArbG vom 15.12.1999, DB 2 000, 1 028). Zu Vermittlungsprovisionen > Bankgewerbe Rz 5 ff.
Rz. 4
Stand: EL 113 – ET: 09/2017
Zur steuerlichen Behandlung des Vorteils aus dem Verzicht auf Abschlussgebühr > Arbeitslohn Rz 86. Dieser geldwerte Vorteil ist bei eigenen ArbN der Bausparkasse im Rahmen von § 8 Abs 3 EStG steuerfrei (BMF vom 28.03.1994, BStBl 1 994 I, 233). Ergänzend > Rabatte, > Bankgewerbe Rz 1, 8.