Rz. 10
Stand: EL 113 – ET: 09/2017
In bestimmten Bereichen ist die Fach(hoch)schule Einstellungsbehörde und der Beamtenanwärter wird von dort für die Dauer der berufspraktischen Studienzeiten an bestimmte Ausbildungsbehörden abgeordnet. So ist es zB beim Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Dienst der Bundesverwaltung (vgl die VO vom 11.08.2010, BGBl 2 010 I, 1 214). Dann liegt uE die >Erste Tätigkeitsstätte bei der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung; für die Studierenden gelten – sofern sie einen eigenen Hausstand haben – die Regelungen über eine > Doppelte Haushaltsführung. Die praktischen Ausbildungsabschnitte unterbrechen das FH-Studium im Rahmen einer Auswärtstätigkeit.
Rz. 10/1
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Häufiger ist wohl der Sachverhalt anzutreffen, bei dem der Anwärter einer bestimmten Behörde zugewiesen wird, die für seine Ausbildung verantwortlich ist und bei der er die berufspraktische Ausbildung erhält (> Rz 8). Zu ihr kehrt der Anwärter jeweils nach Abschluss der Studienabschnitte zurück; sie ist während der gesamten Ausbildung seine erste Tätigkeitsstätte, da er ihr dauerhaft zugewiesen ist (> Rz 2). Weist sie den Anwärter im Wege der Abordnung, also zu einem vorübergehenden Aufenthalt, einer Fach(hoch)schule zu, hat er dort keine erste Tätigkeitsstätte, sondern übt während des gesamten Ausbildungsabschnitts eine Auswärtstätigkeit aus. Für diese Fälle gilt Folgendes:
Rz. 11
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Gezahlte Vergütungen der öffentlichen Kasse für die Dauer der Auswärtstätigkeit bleiben im Rahmen von § 3 Nr 13 EStG steuerfrei (> Reisekostenvergütungen). Das schließt Sachleistungen ein (> Reisekostenvergütungen Rz 9, 18), die der Anwärter wie die Unterbringung und Verpflegung (> Rz 12) in der Bildungseinrichtung ganz oder teilweise kostenlos erhält. Das Tagegeld und andere Teile der Besoldung können deshalb mit solchen Sachleistungen auch dann verrechnet werden, wenn dies besoldungsrechtlich nicht ausdrücklich vorgesehen ist. Es gilt Entsprechendes wie außerhalb des öffentlichen Dienstes (> Reisekostenvergütungen Rz 2; > R 3.13 Abs 3 Satz 1 LStR).
Rz. 12
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Der Wert der Unterkunft kann mithin im Rahmen von § 3 Nr 13 EStG zeitlich unbegrenzt steuerfrei belassen werden. Erhalten Beamtenanwärter daneben Verpflegung ganz oder teilweise unentgeltlich, gilt das für die ersten drei Monate eines Studienabschnitts auch für diese Sachleistung (vgl § 3 Nr 13 Satz 2 iVm § 9 Abs 4a EStG). Dauert der Studienabschnitt länger als drei Monate, unterliegt der geldwerte Vorteil als Teil des Arbeitslohns dem LSt-Abzug; zur Bewertung > Rz 13. Wird der Aufenthalt in der Bildungseinrichtung für mindestens vier Wochen unterbrochen, beginnt eine neue Dreimonatsfrist. Unmaßgeblich ist, ob die Unterbrechung auf beruflichen Gründen, Krankheit oder Urlaub beruht (§ 9 Abs 4a Satz 7 EStG; ergänzend > Reisekosten Rz 96 ff).
Rz. 13
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Als Wert der unentgeltlichen Verpflegung ist der Wert der SvEV anzusetzen (§ 8 Abs 2 Satz 8 EStG; > Sachbezugswerte; aktuell > Anhang 15 S 19). Erhält der Anwärter die Mahlzeiten nicht unentgeltlich sondern teilentgeltlich, ist lediglich der Unterschiedsbetrag zwischen den maßgeblichen amtlichen Sachbezugswerten nach der SvEV und dem geleisteten Entgelt zu versteuern (R 8.1 Abs 1 Satz 3 LStR). Eine Versteuerung entfällt, wenn dem Anwärter eine Verpflegungspauschale nach § 9 Abs 4a Satz 1 bis 7 EStG zusteht (§ 8 Abs 2 Satz 9 EStG). Im Gegenzug ist aber die ihm zustehende Verpflegungspauschale zu kürzen > Rz 17.
Rz. 14
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Randziffer einstweilen frei.