Rz. 62
Stand: EL 127 – ET: 08/2021
Der Pauschbetrag kann grundsätzlich übertragen werden, wenn ein Kind mit Behinderung(en) Anspruch auf einen Behinderten-Pauschbetrag, aber keine > Einkünfte hat, bei deren Besteuerung der Pauschbetrag berücksichtigt werden kann, oder wenn die Berücksichtigung bei den Eltern günstiger ist und das Kind den Pauschbetrag deshalb nicht selbst beansprucht. Für die Übertragung kommt nur ein Stpfl in Betracht, der für das Kind mit Behinderung(en) einen Kinderfreibetrag oder einen Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (§ 32 Abs 6 EStG; > Kinderfreibeträge) oder > Kindergeld erhält (§ 33b Abs 5 Satz 1 EStG). Der Pauschbetrag kann nur insgesamt übertragen werden.
Seit dem VZ 2021 ist die Angabe der > Identifikationsnummer des Kindes in der Einkommensteuererklärung der Eltern erforderlich (§ 33b Abs 5 Satz 5 EStG).
Rz. 62/1
Stand: EL 127 – ET: 08/2021
Rz. 62/2
Stand: EL 127 – ET: 08/2021
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Anders ist es aber bei einem nicht miteinander verheirateten oder dauernd getrennt lebenden Elternpaar, bei dem also die Voraussetzungen für die Ehegattenbesteuerung nicht vorliegen. |
Wurde der hälftige Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Abs 6 EStG auf den anderen Elternteil übertragen und erhält der "übertragende" Elternteil auch kein > Kindergeld für das Kind mit Behinderung(en), ist eine Übertragung des Behinderten-Pauschbetrags des Kindes auf den "übertragenden" Elternteil nicht zulässig. Dabei ist zu beachten, dass die Übertragung des Kinderfreibetrags stets auch die Übertragung des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf zur Folge hat; zu Einzelheiten > Kinderfreibeträge Rz 160 ff, 167.
In diesem Fall dürfen aber auch die dem "übertragenden" Elternteil erwachsende Aufwendungen infolge der Behinderung(en) des Kindes nicht als AgB iSv § 33 EStG berücksichtigt werden; anders uE nur, wenn der andere Elternteil den dem Kind zustehenden Behinderten-Pauschbetrag nicht in Anspruch nimmt.
Rz. 62/3
Stand: EL 127 – ET: 08/2021
Rz. 62/4
Stand: EL 127 – ET: 08/2021
Die Übertragung der > Kinderfreibeträge Rz 160 ff nur für einen Teil des Kalenderjahres führt nicht zur Aufteilung des Behinderten-Pauschbetrages; auch in diesen Fällen wird der volle Pauschbetrag übertragen (BMF vom 28.06.2013, Rz 16, BStBl I, 845; bereits > Rz 58).
Rz. 63
Stand: EL 127 – ET: 08/2021
Erhalten für das Kind mit Behinderung(en) mehrere Stpfl einen Kinderfreibetrag, Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (> Kinderfreibeträge Rz 32/2, 36 ff), und sind die Voraussetzungen für eine > Ehegattenbesteuerung (§ 26 Abs 1 Satz 1 EStG) nicht gegeben, so gilt für die Übertragung Folgendes (§ 33b Abs 5 Satz 2 EStG):
Rz. 63/1
Stand: EL 127 – ET: 08/2021
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Der Pauschbetrag wird grundsätzlich auf beide unbeschränkt steuerpflichtigen Elternteile je zur Hälfte übertragen. Verzichtet ein Elternteil auf den halben Pauschbetrag, so kann er uE nachgewiesene oder glaubhaft gemachte (> Glaubhaftmachung) Aufwendungen, die ihm infolge der Behinderung(en) des Kindes erwachsen, als AgB iSv § 33 EStG geltend machen (vgl § 33b Abs 5 Satz 4 EStG). Jeder Elternteil hat demnach die Wahl zwischen der Inanspruchnahme des hälftigen Pauschbetrags und dem Abzug der vollen Aufwendungen nach § 33 EStG. |
Rz. 63/2
Stand: EL 127 – ET: 08/2021
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Das Elternpaar kann gemeinsam beantragen, dass der zu übertragende Pauschbetrag bei einer Veranlagung zur ESt anders als zur Hälfte aufgeteilt wird. Dadurch soll verhindert werden, dass der Pauschbetrag bei einem Elternteil nicht ausgeschöpft wird. Keiner von ihnen kann dann aber die mit der Behinderung zusammenhängenden, durch den Pauschbetrag abgegoltenen Aufwendungen (> Rz 50–52) als AgB iSv § 33 EStG geltend machen. Das gilt auch, wenn zB der Pauschbetrag antragsgemäß voll auf einen Elternteil übertragen wird und der andere die behinderungsbedingten Aufwendungen für das Kind allein getragen hat (§ 33b Abs 5 Satz 4 EStG). |
Rz. 63/3
Stand: EL 127 – ET: 08/2021
Bei einer anderen als hälftigen Aufteilung des Pauschbetrags sind die Eltern jeweils von Amts wegen zu veranlagen (§ 46 Abs 2 Nr 4a Buchst e EStG). Das verhindert den mehrfachen Ansatz des übertragenen Pauschbetrags. Ist ein Elternteil schon veranlagt worden, so muss das FA den > Steuerbescheid ggf zu seinem Nachteil ändern (§ 175 Abs 1 Nr 2 AO). Haben die Eltern nach § 33b Abs 5 Satz 3 EStG eine andere Aufteilung als zur Hälfte gewählt, kann das Wahlrecht der Eltern zu einer an...