Rz. 5
Stand: EL 127 – ET: 08/2021
Steuerfrei sind Beihilfen (> Rz 6) aus öffentlichen Mitteln (> Rz 8), aber auch aus Mitteln einer öffentlichen Stiftung, die wegen Hilfsbedürftigkeit (> Rz 12) oder als Beihilfe für Zwecke der Erziehung, Ausbildung, Wissenschaft oder Kunst gewährt werden (§ 3 Nr 11 EStG; > Rz 23 ff). Eine ergänzende Regelung für > Stipendien enthält § 3 Nr 44 EStG (> Rz 35 ff). Die Voraussetzungen sind teilweise gleich; deshalb kann eine Steuerfreiheit nach beiden Vorschriften gegeben sein.
Rz. 6
Stand: EL 127 – ET: 08/2021
Beihilfen iSd § 3 Nr 11 EStG müssen uneigennützig gewährt werden; entscheidendes Merkmal ist die Unentgeltlichkeit und Einseitigkeit der Leistung. Keine Beihilfe sind deshalb Leistungen, die im Rahmen eines entgeltlichen Austauschgeschäfts erbracht werden (BFH 187, 39 = BStBl 1999 II, 133; BFH/NV 1999, 600 zum Kinderhaus). Sie sind deshalb nur steuerfrei, wenn der Empfänger mit den Bezügen nicht zu einer bestimmten wissenschaftlichen oder künstlerischen Gegenleistung oder zu einer Tätigkeit als ArbN verpflichtet wird (§ 3 Nr 11 Satz 3 EStG; > Rz 27). Schädlich ist aber nur die Verpflichtung zu einer "bestimmten" ArbN-Tätigkeit (vgl § 3 Nr 11 Satz 3 EStG). Eine allgemeine Verpflichtung zur Aufnahme einer ArbN-Tätigkeit (zB nach Vorschriften des SGB XII) ist deshalb unschädlich.
Rz. 7
Stand: EL 127 – ET: 08/2021
Bezüge aus öffentlichen Mitteln bleiben als Beihilfe iSd § 3 Nr 11 EStG nur für den Empfänger steuerfrei, für den sie bewilligt worden sind (BFH 183, 488 = BStBl 1997 II, 652; EFG 2003, 287). Der Ersatz von Aufwendungen einer Pflegeperson, die der Beihilfeempfänger aus Mitteln der Beihilfe bewirkt, ist nicht begünstigt; ergänzend > Pflegegeld Rz 3, > Pflegepersonal Rz 1.
Rz. 8
Stand: EL 127 – ET: 08/2021
Öffentliche Mittel iSd § 3 Nr 11 EStG sind solche, die unmittelbar oder mittelbar aus öffentlichen Haushalten stammen. Über diese Mittel darf nur nach Maßgabe haushaltsrechtlicher Vorschriften des deutschen öffentlichen Rechts verfügt werden und die Verwendung im Einzelnen muss gesetzlich geregelter Kontrolle unterliegen (BFH 135, 488 = BStBl 1982 II, 552; EFG 2004, 1502 zu einer kommunalen Abfallwirtschafts-GmbH mwN).
Rz. 9
Stand: EL 127 – ET: 08/2021
Steuerfrei sind vor allem Beihilfen aus einer > Öffentliche Kasse (H 3.11 LStH – Öffentliche Kassen).
Rz. 10
Stand: EL 127 – ET: 08/2021
Der Begriff "öffentliche Mittel" setzt aber – anders als bei der Anwendung des § 3 Nr 12 EStG (> Aufwandsentschädigungen Rz 13 ff, 23) – nicht voraus, dass die betreffenden Gelder unmittelbar aus einer öffentlichen Kasse geleistet werden (BFH 139, 536 = BStBl 1984 II, 113; > R 3.11 Abs 1 Nr 3 und 4 LStR). Wenn über die Mittel nur nach Maßgabe der haushaltsrechtlichen Vorschriften des öffentlichen Rechts verfügt werden kann und ihre Verwendung im Einzelnen gesetzlich geregelter Kontrolle unterliegt, sind Beihilfen im Krankheitsfall, die ein ArbG privaten Rechts (zB ein teilweise aus öffentlichen Mitteln finanzierter Verein) nur insoweit – ggf anteilig – steuerfrei, als sie mittelbar aus öffentlichen Quellen stammen (BFH/NV 2005, 22 mwN). Deshalb kann § 3 Nr 11 EStG auf Beihilfen und Unterstützungen der öffentlichen Hand nahestehender Körperschaften, Anstalten, Stiftungen, Unternehmen und Betriebe entsprechend angewendet werden (> R 3.11 Abs 1 Nr 3 und 4 LStR). Ergänzend > Rz 13 und 15.
Rz. 11
Stand: EL 127 – ET: 08/2021
Eine öffentliche Stiftung iSd § 3 Nr 11 EStG ist eine Stiftung, wenn sie selbst eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist oder das Stiftungsvermögen im Eigentum einer juristischen Person des öffentlichen Rechts steht oder die Stiftung von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts verwaltet wird. Im Übrigen richtet sich der Begriff "öffentliche Stiftung" nach Landesrecht (H 3.11 – Öffentliche Stiftung – EStH) sowie der Entstehungsform und dem Stiftungszweck (BFH 201, 287 = BFH/NV 2003, 868).