Rz. 12
Stand: EL 127 – ET: 08/2021
Hilfsbedürftigkeit iSd § 3 Nr 11 EStG ist stets gegeben bei Personen, die nach § 53 AO als bedürftig angesehen werden. Steuerfrei sind zB die Leistungen nach dem SGB XII – Sozialhilfe – sowie die den Pflegeeltern vom Jugendamt gewährten Zuschüsse (> Pflegegeld Rz 2). Ebenso Leistungen aus dem ärztlichen Hilfswerk der > Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein (EStG-K § 3 EStG 5.2). Hingegen gehören Leistungen aus den > Berufsständische Versorgungseinrichtungen (zB der Ärztekammern) idR zu den sonstigen Einkünften iSd § 22 Nr 1 Satz 3 Buchst a/aa EStG (> Renteneinkünfte Rz 20 ff [25, 26]). Darüber hinaus können auch Personen, deren ,Einkommen’ nicht die in § 53 Nr 2 AO genannten Grenzen übersteigt (vgl AEAO zu § 53), nach § 3 Nr 11 EStG steuerfreie Beihilfen erhalten, soweit diese der Behebung einer akuten Notlage dienen.
Rz. 13
Stand: EL 127 – ET: 08/2021
Beihilfen an öffentlich Bedienstete – Beihilfeberechtigte – in Krankheits- und Todesfällen werden ebenfalls von der Besteuerung ausgenommen (BFH 109, 242 = BStBl 1973 II, 588; > R 3.11 Abs 1 Nr 1 LStR). Damit wird dieser Personenkreis, der nicht der Sozialversicherungspflicht unterliegt, insoweit steuerlich den Empfängern von Leistungen aus der GKV und GUV gleichgestellt (vgl § 3 Nr 1a EStG). Diese Praxis hat der Gesetzgeber mit dem Gesetz vom 23.06.1993 (BGBl 1993 I, 944 = BStBl 1993 I, 510) incidenter bestätigt, indem er diese Beihilfen den Erwerbsbezügen iSv § 32d Abs 2 Nr 8 EStG idF für 1993–1995 zugewiesen hatte. Zur Verfassungsmäßigkeit > Rz 2. Zum Umfang der steuerfrei bleibenden Leistungen > Rz 17.
Rz. 13/1
Stand: EL 127 – ET: 08/2021
Diese Regelungen werden entsprechend auf Beihilfen und Unterstützungen an ArbN von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts angewendet, die nach den für Bundes- und Landesbeamte geltenden Beihilfe- und Unterstützungsvorschriften gewährt werden, soweit sie nicht aus einer öffentlichen Kasse stammen (> R 3.11 Abs 1 Nr 2 LStR). Ebenso bei Institutionen, die unselbständiger Teil einer juristischen Person des öffentlichen Rechts sind (zB ein Krankenhaus, dessen Träger die Pfarrgemeinde ist). Dasselbe gilt für Beihilfen und Unterstützungen an ArbN solcher Verwaltungen, Unternehmen und Betriebe, die sich überwiegend in öffentlicher Hand befinden, wenn Entlohnung sowie Gewährung von Beihilfen und Unterstützungen ausschließlich nach den für die ArbN des öffentlichen Dienstes geltenden Vorschriften bzw Vereinbarungen geregelt sind und die Verwaltungen, Unternehmen oder Betriebe einer staatlichen oder kommunalen Aufsicht und Prüfung ihres Finanzgebarens unterliegen (> R 3.11 Abs 1 Nr 3 LStR). Ist eine > Juristische Person (Körperschaft) weder eine solche des öffentlichen Rechts und befindet sie sich auch nicht überwiegend in öffentlicher Hand (zB eine staatlich anerkannte Privatschule), so kommt eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr 11 EStG nur in Betracht, wenn die Körperschaft hinsichtlich der Entlohnung, der Reisekostenvergütungen sowie der Beihilfen und Unterstützungen nach den Regelungen für den öffentlichen Dienst verfährt, die für Bund oder Land maßgebenden Vorschriften über Haushalts-, Kassen- und Rechnungsführung beachtet werden und sie der Prüfung durch den Bundes- oder einen Landesrechnungshof unterliegt (> R 3.11 Abs 1 Nr 4 LStR). Eine Steuerfreiheit kommt nicht in Betracht, wenn lediglich Teilbereiche der Prüfung durch einen Rechnungshof unterliegen. Beihilfen und Unterstützungen für die bei den Postunternehmen beschäftigten Beamten sind steuerfrei, soweit sie ohne Neuordnung des Postwesens und der Telekommunikation nach § 3 Nr 11 EStG steuerfrei wären (§ 3 Nr 35 EStG; > Deutsche Post Rz 3, 4); Entsprechendes gilt für die Gewährung von Beihilfen an Versorgungsempfänger durch die Unterstützungskassen der Postunternehmen.
Rz. 13/2
Stand: EL 127 – ET: 08/2021
§ 3 Nr 11 EStG ist aber nicht anwendbar auf Beihilfen, die ArbN außerhalb des öffentlichen Dienstes aufgrund einer Betriebsvereinbarung erhalten (BFH 240, 546 = BStBl 2013 II, 572). Ebenso ist § 3 Nr 11 EStG nicht schon deshalb anwendbar, weil der ArbG die Beihilfen unter strenger Beachtung der Beihilferegelungen für den öffentlichen Dienst seines Bundeslandes vergibt, denn es werden keine Beihilfen aus "öffentlichen Mitteln" vergeben (zur Steuerfreiheit privater Beihilfen > Rz 41 ff). Beihilfen an Versorgungsempfänger können zu den > Versorgungsbezüge iSv § 19 Abs 2 Satz 2 Nr 2 EStG gehören, für die nicht nur der WK-Pauschbetrag von 102 EUR des § 9a Satz 1 Nr 1 Buchst b EStG (> Arbeitnehmer-Pauschbetrag Rz 1), sondern auch die > Freibeträge für Versorgungsbezüge anzuwenden sind (vgl BFH 240, 546 = BStBl 2013 II, 572).
Rz. 13/3
Stand: EL 127 – ET: 08/2021
Sofern Beamten ein Kostenbeitrag für einen Beihilfeanspruch auf Wahlleistungen bei stationärer Unterbringung einbehalten wird, handelt es sich um > Gehaltsverzicht; insoweit fließt kein > Arbeitslohn iSd § 19 EStG zu. Insoweit entstehen den Beamten aber auch keine Vorsorgea...