Rz. 50

Stand: EL 127 – ET: 08/2021

Die Grundsätze über die Steuerfreiheit von Studienbeihilfen aus öffentlichen Kassen (> Rz 23–40) gelten für private ArbG nicht. Studienbeihilfen, die später zurückgezahlt werden müssen, sind oft Darlehen und damit kein > Arbeitslohn (> Ausbildungsdarlehen). Werden sie mit Rücksicht auf ein späteres Arbeitsverhältnis gewährt und ist keine Rückzahlung vereinbart, unterliegen sie dem LSt-Abzug, wenn sie Arbeitslohn sind, weil sie im Hinblick auf eine spätere Anstellung gegeben werden (EFG 1973, 314). Sonst kommt eine Besteuerung als > Sonstige Einkünfte iSv § 22 Nr 1 Satz 3 Buchst b EStG in Betracht (BFH 81, 30 = BStBl 1965 III, 11). Ebenso EFG 1962, 293 für Unterhaltszuschüsse an einen Doktoranden.

 

Rz. 51

Stand: EL 127 – ET: 08/2021

Aufwendungen des ArbG für die Fort- und Weiterbildung von ArbN sind idR wegen des überwiegend betrieblichen Interesses an den Bildungsmaßnahmen kein stpfl Arbeitslohn (> R 19.7 LStR). Zu Einzelheiten > Arbeitslohn Rz 66, > Fortbildungsveranstaltungen. Möglicherweise kommt auch Steuerfreiheit nach § 3 Nr 19 EStG in Betracht.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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