Rz. 34
Stand: EL 127 – ET: 08/2021
Beihilfen, die die Wissenschaft oder Kunst unmittelbar (> Rz 37) fördern und die aus öffentlichen Mitteln oder aus Mitteln einer öffentlichen Stiftung (> Rz 11) gezahlt werden, sind nach § 3 Nr 11 EStG steuerfrei. Neben diesen in § 3 Nr 11 EStG geregelten Fällen kann eine Beihilfe in Form eines Stipendiums nach § 3 Nr 44 EStG unter folgenden Voraussetzungen für den Empfänger steuerfrei sein:
1. Zweck der Zuwendung
Rz. 35
Stand: EL 127 – ET: 08/2021
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Das Stipendium dient der unmittelbaren (> Rz 37) Förderung der Forschung. |
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Das Stipendium dient der Förderung der wissenschaftlichen oder künstlerischen Ausbildung oder Fortbildung. Dabei kommt es nicht darauf an, wieweit der Abschluss der Berufsausbildung bei der erstmaligen Gewährung des Stipendiums zurückliegt. |
Das Stipendium dient der Förderung der Wissenschaft (zur Begriffsdefinition > Spenden Rz 32) und der Kunst (> Künstler Rz 2); vgl § 3 Nr 11 EStG, ergänzend > Preisgelder.
2. Quelle der Zuwendung
Rz. 36
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Die Zuwendung muss gewährt werden
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aus öffentlichen Mitteln (> Rz 8) oder |
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von zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtungen, denen die Bundesrepublik Deutschland als Mitglied angehört (zB > Deutsch-Französisches Jugendwerk, > Europäische Union) oder |
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von einer Einrichtung, die von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts errichtet ist oder verwaltet wird, oder von einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse iSd § 5 Abs 1 Nr 9 KStG. Begünstigt sind – anders als bei § 3 Nr 11 EStG – auch Stipendien aus privaten Mitteln, die von einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse iSd § 5 Abs 1 Nr 9 KStG gegeben werden. Deshalb sind zB auch entsprechende Habilitationsstipendien nach § 3 Nr 44 EStG steuerfrei. Zu Stipendien der Fulbright-Stiftung (> Fulbright-Abkommen) vgl § 3 Nr 42 EStG. Auch eine in der EU oder dem EWR ansässige gemeinnützige Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse iSd § 5 Abs 1 Nr 9 KStG kann unabhängig von einer inländischen Steuerpflicht Stipendien vergeben, die nach § 3 Nr 44 EStG steuerfrei sind (BFH 231, 108 = BStBl 2011 II, 637). |
3. Unmittelbarkeit der Zuwendung
Rz. 37
Stand: EL 127 – ET: 08/2021
Bis 2010 musste die Zuwendung unmittelbar aus der genannten Quelle zu den genannten Zwecken gewährt werden. Diese Unmittelbarkeit schloss die Einschaltung einer dritten Person aus. Sie verlangte den unmittelbaren Übergang der Mittel von der gewährenden Stelle an den Forscher, Künstler oder den wissenschaftlich oder künstlerisch aus- bzw fortzubildenden Empfänger (zB Studenten, Doktoranden).
Rz. 37/1
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Durch das StVerG 2011 (BGBl 2011 I, 2131 = BStBl 2011 I, 986) ist das Wort "unmittelbar" in § 3 Nr 44 Satz 1 EStG gestrichen worden, sodass seither auch Stipendien steuerfrei sind, die mittelbar dem begünstigten Empfänger zukommen (zB Weiterleitung von Stipendien durch eine nicht unter § 3 Nr 44 EStG fallende Quelle; > Rz 36).
Rz. 37/2
Stand: EL 127 – ET: 08/2021
Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass die Mittel nach eigenen Richtlinien des Gebers vergeben werden (§ 3 Nr 44 Satz 3 Buchst a EStG). Dies ist nicht erfüllt, wenn es keine Richtlinien gibt (EFG 2015, 358) oder das Stipendium abweichend von solchen vergeben wird (EFG 2014, 19).
Rz. 38
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Steuerfrei ist die Zuwendung nur, wenn der Empfänger im Zusammenhang mit dem Stipendium nicht zu einer bestimmten wissenschaftlichen oder künstlerischen Gegenleistung oder zu einer Tätigkeit als ArbN verpflichtet ist; ein solches Stipendium muss also uneigennützig gegeben werden (§ 3 Nr 44 Satz 3 Buchst b EStG). Deshalb sind die > Tutoren im Rahmen eines Tutorenprogramms gewährten Vergütungen nicht steuerfrei (BFH 106, 220 = BStBl 1972 II, 738; BFH 124, 528 = BStBl 1978 II, 387). Entsprechendes gilt für Zahlungen an Absolventen von Höheren Fachschulen während der Ausbildung für das Lehramt an berufsbildenden Schulen (OFD Münster vom 24.09.1975, FR 1975, 580) sowie für Zuschüsse an Kulturorchester, die als Vorabvergütung den Organisatoren persönlich zugutekommt (BFH 214, 69 = BStBl 2006 II, 755). Ergänzend > Rz 23, 24.
Es ist keine schädliche ‚Gegenleistung’, wenn das Stipendium zu einem bestimmten Thema vergeben wird, sofern nur der Stipendiat bei der Bearbeitung frei ist. Unschädlich ist auch die Verpflichtung zur Teilnahme zur Anwesenheit an dem Kolleg, zur Teilnahme an Arbeitskreisen mit anderen Stipendiaten, zu einem Vortrag innerhalb dieses Arbeitskreises, zur Erstellung eines Abschlussberichts sowie zur Abgabe von Belegexemplaren (EFG 2013, 104).
4. Betragsmäßige Begrenzung der Steuerbefreiung
Rz. 39
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Die Stipendien dürfen einen für die Erfüllung der Forschungsaufgaben oder für die Bestreitung des Lebensunterhalts erforderlichen Betrag nicht übersteigen (§ 3 Nr 44 Satz 3 Buchst a EStG). Die Steuerfreiheit eines Stipendiums zur Förderung der Forschung (> Rz 35) umfasst sowohl die der Erfüllung von Forschungsaufgaben (Sachbeihilfen) als auch die der Bestreitung des Lebensunterhalts dienenden Zuwendungen (BFH 202, 168 = BStBl 2004 II, 190...