A. Einführung
Rz. 1
Stand: EL 127 – ET: 08/2021
Beihilfen und Unterstützungen der > Arbeitgeber aus sozialen Beweggründen gehören grundsätzlich zum besteuerbaren > Arbeitslohn Rz 48; ob sie in Form einmaliger oder wiederkehrender Zuwendungen, als Geld- oder Sachleistung gewährt werden, ist unerheblich. Das gilt zB für > Heirats- und Geburtsbeihilfe.
Rz. 2
Stand: EL 127 – ET: 08/2021
Beihilfen aus öffentlichen Mitteln (> Rz 5 ff) sind im Rahmen von § 3 Nr 11 EStG, > R 3.11 Abs 1 LStR steuerfrei; Beihilfen und Unterstützungen privater Arbeitgeber (> Rz 41 ff) hingegen nur im Rahmen der wesentlich enger gefassten > R 3.11 Abs 2 LStR. Die unterschiedliche Behandlung von Beihilfen aus öffentlichen und privaten Mitteln rechtfertigt sich durch das Fehlen einer GKV für Beamte, durch die gesetzlichen engen Vergabevorschriften sowie die öffentlich-rechtliche Verwendungskontrolle der nach § 3 Nr 11 EStG begünstigten Zuwendungen; sie ist verfassungsgemäß (BVerfG 83, 395 vom 19.02.1991 – 1 BvR 1231/85 = DB 1991, 1494; BVerfG vom 25.02.1999 – 2 BvR 397/94, HFR 1999, 574 = DStRE 1999, 289). Steuerfreie Beihilfen unterliegen nicht dem > Progressionsvorbehalt.
Rz. 3
Stand: EL 127 – ET: 08/2021
Leistungen des ArbG für die > Betriebliche Gesundheitsförderung können bis zu 600 EUR im VZ je > Arbeitnehmer steuerfrei sein (§ 3 Nr 34 EStG).
Rz. 4
Stand: EL 127 – ET: 08/2021
Zur Steuerfreiheit von Anpassungsgeld für ArbN der Braunkohlekraftwerke und -tagebaue sowie Steinkohlekraftwerke, die aus Anlass einer Stilllegungsmaßnahme ihren Arbeitsplatz verloren haben, vgl § 3 Nr 60 EStG. Zu Überbrückungsbeihilfen > Rz 21 sowie > Übergangsbeihilfe, > Übergangsgeld. Zu Beihilfen nach dem SGB II > Grundsicherung; dem SGB III > Arbeitsförderung. Zu Beihilfen während der Corona-Krise vgl > Rz 53 ff.
B. Beihilfen aus öffentlichen Mitteln
I. Allgemeines
Rz. 5
Stand: EL 127 – ET: 08/2021
Steuerfrei sind Beihilfen (> Rz 6) aus öffentlichen Mitteln (> Rz 8), aber auch aus Mitteln einer öffentlichen Stiftung, die wegen Hilfsbedürftigkeit (> Rz 12) oder als Beihilfe für Zwecke der Erziehung, Ausbildung, Wissenschaft oder Kunst gewährt werden (§ 3 Nr 11 EStG; > Rz 23 ff). Eine ergänzende Regelung für > Stipendien enthält § 3 Nr 44 EStG (> Rz 35 ff). Die Voraussetzungen sind teilweise gleich; deshalb kann eine Steuerfreiheit nach beiden Vorschriften gegeben sein.
Rz. 6
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Beihilfen iSd § 3 Nr 11 EStG müssen uneigennützig gewährt werden; entscheidendes Merkmal ist die Unentgeltlichkeit und Einseitigkeit der Leistung. Keine Beihilfe sind deshalb Leistungen, die im Rahmen eines entgeltlichen Austauschgeschäfts erbracht werden (BFH 187, 39 = BStBl 1999 II, 133; BFH/NV 1999, 600 zum Kinderhaus). Sie sind deshalb nur steuerfrei, wenn der Empfänger mit den Bezügen nicht zu einer bestimmten wissenschaftlichen oder künstlerischen Gegenleistung oder zu einer Tätigkeit als ArbN verpflichtet wird (§ 3 Nr 11 Satz 3 EStG; > Rz 27). Schädlich ist aber nur die Verpflichtung zu einer "bestimmten" ArbN-Tätigkeit (vgl § 3 Nr 11 Satz 3 EStG). Eine allgemeine Verpflichtung zur Aufnahme einer ArbN-Tätigkeit (zB nach Vorschriften des SGB XII) ist deshalb unschädlich.
Rz. 7
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Bezüge aus öffentlichen Mitteln bleiben als Beihilfe iSd § 3 Nr 11 EStG nur für den Empfänger steuerfrei, für den sie bewilligt worden sind (BFH 183, 488 = BStBl 1997 II, 652; EFG 2003, 287). Der Ersatz von Aufwendungen einer Pflegeperson, die der Beihilfeempfänger aus Mitteln der Beihilfe bewirkt, ist nicht begünstigt; ergänzend > Pflegegeld Rz 3, > Pflegepersonal Rz 1.
Rz. 8
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Öffentliche Mittel iSd § 3 Nr 11 EStG sind solche, die unmittelbar oder mittelbar aus öffentlichen Haushalten stammen. Über diese Mittel darf nur nach Maßgabe haushaltsrechtlicher Vorschriften des deutschen öffentlichen Rechts verfügt werden und die Verwendung im Einzelnen muss gesetzlich geregelter Kontrolle unterliegen (BFH 135, 488 = BStBl 1982 II, 552; EFG 2004, 1502 zu einer kommunalen Abfallwirtschafts-GmbH mwN).
Rz. 9
Stand: EL 127 – ET: 08/2021
Steuerfrei sind vor allem Beihilfen aus einer > Öffentliche Kasse (H 3.11 LStH – Öffentliche Kassen).
Rz. 10
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Der Begriff "öffentliche Mittel" setzt aber – anders als bei der Anwendung des § 3 Nr 12 EStG (> Aufwandsentschädigungen Rz 13 ff, 23) – nicht voraus, dass die betreffenden Gelder unmittelbar aus einer öffentlichen Kasse geleistet werden (BFH 139, 536 = BStBl 1984 II, 113; > R 3.11 Abs 1 Nr 3 und 4 LStR). Wenn über die Mittel nur nach Maßgabe der haushaltsrechtlichen Vorschriften des öffentlichen Rechts verfügt werden kann und ihre Verwendung im Einzelnen gesetzlich geregelter Kontrolle unterliegt, sind Beihilfen im Krankheitsfall, die ein ArbG privaten Rechts (zB ein teilweise aus öffentlichen Mitteln finanzierter Verein) nur insoweit – ggf anteilig – steuerfrei, als sie mittelbar aus öffentlichen Quellen stammen (BFH/NV 2005, 22 mwN). Deshalb kann § 3 Nr 11 EStG auf Beihilfen und Unterstützungen der öffentlichen Hand nahestehender Körperschaften, Anstalten,...