Rz. 1
Stand: EL 127 – ET: 08/2021
Sachbezugswerte für Deputatkohle gibt es seit 1992 nicht mehr; der geldwerte Vorteil aus Deputaten bleibt bis zu 1 080 EUR im Kalenderjahr steuerfrei (§ 8 Abs 3 EStG; > Rabatte Rz 10 ff).
Rz. 2
Stand: EL 127 – ET: 08/2021
Der Wert der unentgeltlich gestellten Arbeitsschutzkleidung von Bergarbeitern ist steuerfrei (§ 3 Nr 31 EStG, > R 3.31 LStR; > Berufskleidung Rz 20 ff). Sie dient der Gefahrenabwehr und damit betriebsfunktionalen Zielsetzungen (> R 19.3 Abs 2 Nr 2 LStR). Auch die Gestellung der Waschkaue dient betriebsfunktionalen Zwecken und ist kein besteuerbarer geldwerter Vorteil (> Arbeitslohn Rz 55, 60). Über Zulagen der Grubenwehren > Gefahrenzulagen. Über > Geldstrafen Rz 17. Zuwendungen zur Berufsausbildung an Waisen, deren Väter tödlich verunglückt sind, sind > Arbeitslohn, bleiben aber aus Gründen der > Billigkeit (§ 163 AO) vom LSt-Abzug ausgenommen. Über Schichtzulagen > Lohnzuschläge Rz 8 ff. > Bergmannsprämien als staatliche Lohnsubvention gibt es seit 2008 nicht mehr. Zur gesetzlichen > Sozialversicherung > Knappschaft. Zur Steuerfreiheit der ArbG-Beitragsanteile > Zukunftssicherung von Arbeitnehmern Rz 15 ff. Zur Altersvorsorgezulage > Private Altersvorsorge Rz 8 ff, 30 ff.
Rz. 3
Stand: EL 127 – ET: 08/2021
Übereignet ein Bergbauunternehmen aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung gegenüber seinem > Arbeitnehmer diesem das bisher angemietete und mit Mitteln der Kohlenabgabe geförderte Hausgrundstück zu einem nach § 64 Abs 2 II. WoBauG "angemessenen" Kaufpreis, der aber unter dem ortsüblichen Verkehrswert liegt, so ist der darin liegende Vorteil für den ArbN kein Arbeitslohn (BFH 169, 22 = BStBl 1993 II, 45; zum Grundsätzlichen > Arbeitslohn Rz 45, ergänzend > Grundstück Rz 1).
Rz. 4
Stand: EL 127 – ET: 08/2021
Das Anpassungsgeld für ArbN der Braunkohlekraftwerke und -tagebaue sowie Steinkohlekraftwerke, die aus Anlass einer Stilllegungsmaßnahme ihren Arbeitsplatz verloren haben, ist steuerfrei (§ 3 Nr 60 EStG). Zu den früher steuerbefreiten öffentlichen Mitteln gehörten auch Leistungen der > Europäische Union nach Art 56 § 2 des Montanunionvertrags (2002 ausgelaufen), auch wenn sie über den > Arbeitgeber ausgezahlt wurden (> Übergangsbeihilfe Rz 1); solche Leistungen wurden in Teilen auch ratierlich ausgezahlt.
Rz. 5
Stand: EL 127 – ET: 08/2021
Zusätzliche Leistungen des ArbG aufgrund von Sozialplänen, die keine begünstigten Mittel (> Rz 4) sind, sind idR nicht mehr steuerfrei (zur Übergangsregelung > Entlassungsabfindungen Rz 2). Es kommt aber eine Tarifbegünstigung nach § 34 EStG in Betracht (> Außerordentliche Einkünfte). Für Fahrtkostenzuschüsse des ArbG zu einer neuen Arbeitsstelle kommt eine Pauschalbesteuerung im Rahmen von § 40 Abs 2 Sätze 2 bis 4 EStG in Betracht; zu Einzelheiten > Pauschalierung der Lohnsteuer Rz 160 ff.
Rz. 6
Stand: EL 127 – ET: 08/2021
Urlaubsbeihilfen (Urlaubsgelder) bei typischen Berufskrankheiten, wie zB Staublunge, bleiben steuerfrei (BFH/NV 1993, 19; > Berufskrankheiten Rz 3 ff und > Beihilfen Rz 41 ff). Bei sog Vorsorgekuren sind Beihilfen nur steuerfrei, wenn der Amtsarzt die Notwendigkeit bestätigt und die Kur unter ärztlicher Aufsicht durchgeführt wird (§ 64 EStDV; > R 33.4 Abs 1 EStR; > Vorsorgekuren). Andere Erholungsbeihilfen kann der ArbG im Rahmen von § 40 Abs 2 Satz 1 Nr 3 EStG pauschal besteuern; zu Einzelheiten > Pauschalierung der Lohnsteuer Rz 146 ff.
Rz. 7
Stand: EL 127 – ET: 08/2021
Wer auf dem ausgedehnten Betriebsgelände einer Zeche oder unter Tage ein Transportfahrzeug fährt, übt keine Auswärtstätigkeit aus, sondern arbeitet innerhalb der ausgedehnten > Erste Tätigkeitsstätte (vgl BFH 226, 59 = BStBl 2010 II, 564).