Rz. 1

Stand: EL 127 – ET: 08/2021

Bermuda (Hauptstadt: Hamilton; Amtssprache: Englisch) ist eine Inselgruppe im Atlantik, welche zum britischen Überseegebiet gehört. Sie sind nicht Teil des UK, stehen aber unter dessen Souveränität. Das DBA mit > Großbritannien und Nordirland ist auf die Außengebiete des UK nicht anzuwenden; ein eigenes DBA mit Bermuda besteht nicht und ist mit Stand vom 01.01.2021 auch nicht geplant (vgl BMF vom 18.02.2021, BStBl 2021 I, 265). Zur Vermeidung der Doppelbesteuerung > Ausland Rz 25 ff und > Inländische Arbeitnehmer im Ausland. Der > Auslandstätigkeitserlass ist anwendbar. Das Gesetz vom 08.11.2012 (BGBl 2012 II, 1306) regelt den Auskunftsaustausch in Steuersachen.

 

Rz. 2

Stand: EL 127 – ET: 08/2021

Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit eines in Deutschland ansässigen Mitglieds des Bordpersonals eines unter der Flagge von Bermuda fahrenden Kreuzfahrtschiffs werden in Deutschland besteuert und sind nicht aufgrund eines DBA steuerfrei gestellt (EFG 2008, 1626; > Schiffspersonal).

 

Rz. 3

Stand: EL 127 – ET: 08/2021

Bermuda gehört zur Ländergruppe 1 (> Anh 2 Ländergruppen). Die Reisekostensätze für Bermuda sind nicht gesondert ausgewiesen (> Anh 2 Reisekosten (Pauschalen Ausland)). Deshalb gilt uE der Satz für > Luxemburg und nicht der Satz für das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland. Kein > Kaufkraftausgleich, vgl > Anh 2 Kaufkraftausgleich.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?