Rz. 15

Stand: EL 127 – ET: 08/2021

Beiträge an Kleiderkassen von Personen, die Dienstkleidung tragen müssen, sind keine WK, sondern nur die beim Erwerb typischer Berufskleidung angerechneten Beträge (EFG 1992, 188 zu einem Kammerforstbeamten). Erhalten Uniformträger steuerfreie Bekleidungsentschädigungen (> Kleidergeld), werden Ausgaben für zur typischen Berufskleidung gehörende Dienstkleidung als WK berücksichtigt, soweit sie nicht aus den Entschädigungen gedeckt werden (BFH 104, 445 = BStBl 1972 II, 379; > Bundeswehr Rz 30, > Deutsche Post Rz 6 Dienstkleidung und > Aufwandsentschädigungen Rz 55 ff). Als Nachweis der Aufwendungen für typische Berufskleidung reichen die Jahresabrechnungen der entsprechenden Kleiderkasse aus, die jeder Beschäftigte über sein "Kleiderkonto" erhält, wenn zuvor das > Betriebsstätten-Finanzamt geprüft und festgelegt hat, inwieweit die angebotenen Kleidungsstücke als typische Berufskleidung anzuerkennen sind und diese in den Jahresabrechnungen gekennzeichnet werden. Zum Abzug von Aufwendungen für Uniformteile, die anlässlich von Wehrübungen angeschafft werden, > Bundeswehr Rz 37.

 

Rz. 16

Stand: EL 127 – ET: 08/2021

Randziffer einstweilen frei.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?