Rz. 1

Stand: EL 127 – ET: 08/2021

In eine Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaft (BQG) werden > Arbeitnehmer aufgenommen, deren bisheriger Arbeitsplatz weggefallen ist und die deshalb entlassen werden. Hat die BQG nur die Aufgabe, eine berufliche Qualifizierung des ArbN mit dem Ziel einer Vermittlung in einen neuen Arbeitsplatz zu organisieren, ohne dass der ArbN im Übrigen zur Arbeitsleistung im Rahmen einer unternehmerischen Tätigkeit der BQG verpflichtet ist, oder übernimmt die BQG die Lohnzahlung bis zur endgültigen Beendigung des Dienstverhältnisses und sonstige Abwicklungsaufgaben, so entsteht nicht ohne weiteres ein neues Dienstverhältnis zur BQG; das bisherige wird ggf mit veränderten Voraussetzungen fortgeführt. Dann kann die BQG aber den LSt-Abzug für den (bisherigen) > Arbeitgeber mit Zustimmung des > Betriebsstätten-Finanzamt übernehmen (vgl § 38 Abs 3a Satz 2 EStG; > Lohnzahlung durch Dritte Rz 18 ff). Zur Besteuerung einer Abfindung > Entlassungsabfindungen. Hingegen wird ein neues Dienstverhältnis zur BQG begründet, wenn sich der ArbN ihr gegenüber zur Arbeitsleistung verpflichtet, die ggf sogar die Leiharbeit einschließt, und abweichende Lohnabreden getroffen werden.

 

Rz. 2

Stand: EL 127 – ET: 08/2021

Das Transferkurzarbeitergeld nach § 111 SGB III (> Kurzarbeitergeld Rz 80 ff, ergänzend > Kurzarbeitergeldzuschüsse Rz 6) ist steuerfrei nach § 3 Nr 2 EStG. Zur beruflichen Fortbildung im Rahmen einer BQG > R 19.7 Abs 2 Satz 5 LStR; dazu gehören auch Qualifikations- und Trainingsmaßnahmen, die dem SGB III entsprechen. Ergänzend vgl > Outplacement-Beratung und die Steuerbefreiung nach § 3 Nr 19 EStG.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?