Rz. 1

Stand: EL 110 – ET: 10/2016

Zur > Vermögensbildung der Arbeitnehmer können vwL iRv Beteiligungs-Verträgen (§ 2 Abs 1 Nr 3 Alt 1 des 5. VermBG; > Anh 5.1) mit dem > Arbeitgeber (§ 6 Abs 1 VermBG) oder mit einem Dritten (§ 6 Abs 2 VermBG) angelegt werden. Mit dem Beteiligungs-Vertrag werden nichtverbriefteVermögensbeteiligungen erstmals begründet. Das ist die erstmalige Begründung – der originäre Erwerb – einer Vermögensbeteiligung iSd § 2 Abs 1 Nr 1 Buchst g bis l und Abs 4 VermBG. Der Beteiligungs-Vertrag ist also nicht für den Erwerb bereits bestehender Vermögensbeteiligungen dieser Art – gewissermaßen aus zweiter Hand – geeignet; hierfür kommt der > Beteiligungs-Kaufvertrag in Betracht.

 

Rz. 2

Stand: EL 110 – ET: 10/2016

Gegenstand von Beteiligungs-Verträgen, die nur mit dem ArbG gefördert werden, dürfen nur die gleichen Beteiligungsarten sein, die auch für Beteiligungs-Kaufverträge mit dem ArbG vorgesehen sind (> Beteiligungs-Kaufvertrag Rz 2 f).

 

Rz. 3

Stand: EL 110 – ET: 10/2016

Für Beteiligungs-Verträge gelten im Übrigen die gleichen Förderungsvoraussetzungen und Aufzeichnungspflichten wie für einen > Beteiligungs-Kaufvertrag Rz 4 f.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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