Rz. 100
Stand: EL 120 – ET: 12/2019
Eine Pensionskasse ist gewissermaßen Lebensversicherer für einen bestimmten Personenkreis, idR die ArbN eines oder mehrerer Unternehmen; sie unterliegt der Versicherungsaufsicht (§ 1 Abs 1 VAG). Die Versorgung durch eine Pensionskasse ist eine Alternative zum Abschluss einer Direktversicherung oder der Direktzusage einer Pension. Pensionskassen sind idR rechtsfähige Versorgungseinrichtungen iSd § 1b Abs 3 Satz 1 BetrAVG (idR in der Rechtsform des VVaG) oder als nichtrechtsfähige Zusatzversorgungseinrichtungen des öffentlichen Dienstes iSd § 18 BetrAVG organisiert (vgl R 4c Abs 1 EStR), weil dies Voraussetzung für die Steuerfreiheit nach § 3 Nr 63 EStG (> Rz 140 ff) und für eine Pauschalbesteuerung der Beiträge nach § 40b EStG ist (> R 40b.1 Abs 4 LStR; zu den Einzelheiten > Pauschalierung der Lohnsteuer Rz 240ff). Zur Anwendung von § 3 Nr 56 EStG > Rz 155 ff. Zum bAV-Förderbetrag für Geringverdiener > Rz 220 ff.
Rz. 101
Stand: EL 120 – ET: 12/2019
Eine Pensionskasse gewährt dem ArbN oder seinen Hinterbliebenen einen unmittelbaren Anspruch auf satzungsgemäße Leistungen (> R 40b.1 Abs 4 Satz 1 LStR; BFH 179, 72 = BStBl 1996 II, 136); das ist hier ebenso wie bei der Direktversicherung (> Rz 71 ff) oder dem Pensionsfonds (> Rz 130 ff) – zur Abgrenzung von der Unterstützungskasse > Rz 55 ff. Ob dieses Bezugsrecht bereits unverfallbar ist (> Rz 25 ff), ist insoweit unerheblich. Als Versorgungsleistungen kommen Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung in Betracht (> Rz 10 ff). Die Kasse kann sich sowohl im Kapitaldeckungs- als auch im Umlageverfahren finanzieren. Eine gesetzliche Insolvenzsicherung beim > Pensions-Sicherungs-Verein ist nicht vorgesehen. Unbeachtlich ist schließlich, ob Sitz oder die Geschäftsleitung der Pensionskasse im > Inland oder im > Ausland Rz 1 liegt (> R 40b.1 Abs 4 Satz 2 LStR; vgl R 4c Abs 2 Satz 2 EStR und > Ausländische Pensionskassen).
Rz. 102
Stand: EL 120 – ET: 12/2019
Pensionskasse ist zB die ZVK des Baugewerbes VVaG (vgl OFD München vom 05.06.2003, DStR 2003, 1300); außerdem die VBL (> Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder); hingegen ist die VBLU eine Unterstützungskasse (BFH/NV 1999, 457 = DStRE 1999, 166; zu den Auswirkungen > Rz 55 ff und vgl FinMin TH vom 20.04.1999, DStR 1999, 1152). Zur Versorgungsanstalt der Bezirksschornsteinfeger (VdBS) vgl BFH 241, 506 = BStBl 2014 II, 25. Zur Bremischen Ruhelohnkasse und zur Alters- und Hinterbliebenenversorgung in > Hamburg vgl § 18 BetrAVG und OFD Hannover vom 19.06.2000 – S-2354 – 361-StH-214/S-2354 – 146-StO-212; BAG 101, 186 vom 28.05.2002 – 3 AZR 422/01, DB 2003, 343; BFH 209, 571 = BStBl 2005 II, 890. Auch die Bahnversicherungsanstalt (vgl BFH 181, 165 = BStBl 1996 II, 650), die VddB (> Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen) sowie die VddK (> Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester) gehören zu den Pensionskassen; die ArbG-Beiträge gehören grundsätzlich zum Arbeitslohn, ebenso die Anpassungsabgabe (LSt-Kartei München/Nürnberg, § 19 EStG 2.2). Entsprechendes gilt für die Beiträge der Verlage zur Direktversicherung der Redakteure (zB EFG 1972, 584; FinMin NI vom 12.10.1973 mit Anm von Labus, BB 1973, 1566); zum Versorgungswerk der Presse > Journalisten Rz 4. Vom ArbG nur darlehensweise übernommene Beiträge des ArbN sind aber kein > Arbeitslohn (BFH/NV 2010, 30 – zur BahnVA). Keine Pensionskassen iSd § 1b Abs 3 BetrAVG sind die Träger der GRV im Rahmen der Höherversicherung, da der Anspruch aus der Höherversicherung nicht von dem zugrunde liegenden Rentenanspruch getrennt werden kann. Keine Pensionskassen, sondern als Komponenten der Basisversorgung der GRV gleichgestellt (vgl § 10 Abs 1 Nr 2 Buchst a EStG), sind die > Berufsständische Versorgungseinrichtungen sowie die > Landwirtschaftliche Alterskasse.
Rz. 103
Stand: EL 120 – ET: 12/2019
Bei einer nichtrechtsfähigen Zusatzversorgungseinrichtung des öffentlichen Dienstes iSd § 18 BetrAVG setzt die Anerkennung als Pensionskasse voraus, dass die finanziellen Zuführungen entsprechend BFH 123, 37 = BStBl 1977 II, 761 als zugeflossener Arbeitslohn zu behandeln sind (BFH 179, 72 = BStBl 1996 II, 136). Dazu muss das Fondsvermögen als Sondervermögen aus dem sonstigen Betriebsvermögen des ArbG ausgeschieden und seiner freien Verfügung entzogen sein (BFH 123, 37, aaO; ähnlich EFG 1969, 597 für einen möglichen Abzug von > Sonderausgaben beim ArbN).
Rz. 104
Stand: EL 120 – ET: 12/2019
Beiträge und Zuwendungen als Arbeitslohn: Weil der ArbN einen Rechtsanspruch auf Versorgung für sich oder seine Hinterbliebenen unmittelbar gegen die Pensionskasse erwirbt (> Rz 101), gehören die vom ArbG erbrachten Beiträge grundsätzlich – vorbehaltlich besonderer Regelungen zur Steuerbefreiung (> Rz 112, 124) – zum steuerpflichtigen Arbeitslohn (§ 19 Abs 1 Satz 1 Nr 3 Satz 1 EStG; vgl auch BFH 225, 68 = BStBl 2010 II, 194 mwN – VerfB nicht zur Entscheidung angenommen, BVerfG vom 27.07.2010 – 2 BvR 3056/09). Das gilt unabhängig davon, ob überhaupt und in we...