Rz. 170
Stand: EL 120 – ET: 12/2019
Wird beim Wechsel des ArbG eine dem ArbN gegebene unmittelbare Versorgungszusage (> Rz 35 ff) vom neuen ArbG übernommen und erbringt der frühere ArbG an den neuen ArbG als Gegenleistung für die Übernahme der Verpflichtung zur Versorgung des ArbN eine Zahlung zB in Höhe des Gegenwerts der Rückstellung, so fließt dem ArbN dadurch kein > Arbeitslohn zu; erst die späteren Versorgungsleistungen unterliegen dem LSt-Abzug. Das gilt auch bei einer ArbN-Übernahme bei Betriebsübergang gemäß § 613a BGB (BFH 201, 201 = BStBl 2003 II, 347).
Rz. 171
Stand: EL 120 – ET: 12/2019
Der bisherige ArbG kann den Wert der vom ArbN erworbenen unverfallbaren Anwartschaft auf den neuen ArbG übertragen, wenn dieser dem ArbN eine neue Versorgungszusage gibt (§ 4 Abs 2 Nr 2 BetrAVG). Diese Übertragung ist nach § 3 Nr 55 Satz 2 EStG steuerfrei, wenn der neue ArbG die bAV – ggf auch erst später nach dem ArbG-Wechsel (vgl BMF vom 06.12.2017, Rz 58, BStBl 2018 I, 147, > Rz 8) – über eine Direkt-/Pensionszusage oder mittels einer U-Kasse durchführt. Zur Portabilität bei U-Kassen vgl OFD Hannover vom 10.02.2006, DB 2006, 644.
Rz. 172
Stand: EL 120 – ET: 12/2019
Schließt der bisherige ArbG zur Abgeltung einer Pensionszusage eine Lebensversicherung zugunsten des ausscheidenden ArbN gegen Einmalbeitrag ab, so erwirbt der ArbN einen von seinem Arbeitsverhältnis losgelösten und unentziehbaren Anspruch auf die Versorgungsleistungen (zur Direktversicherung > Rz 71 ff). Entsprechendes gilt bei Übernahme der Versorgungsverpflichtung durch eine Pensionskasse (> Rz 100 ff) oder einen Pensionsfonds (> Rz 130 ff). Hierfür geleistete Beiträge sind Ausgaben des ArbG für die Zukunftssicherung des ArbN, die dem LSt-Abzug unterliegen, sofern nicht die Steuerbefreiung nach § 3 Nr 63 EStG (> Rz 140 ff) zur Anwendung kommt. Die Vervielfältigungsregelung des § 3 Nr 63 Satz 3 EStG (> Rz 149) ist aber nur anwendbar, wenn der Einmalbeitrag im Zusammenhang mit der Auflösung des Dienstverhältnisses erbracht wird (vgl BMF vom 06.12.2017, Rz 43, > Rz 8; zu Einzelheiten > Außerordentliche Einkünfte Rz 30 ff). Das gilt auch, wenn der ArbN im Wege der > Gehaltsumwandlung an der Finanzierung beteiligt wird (> R 40b.1 Abs 11 Satz 2 LStR; > Rz 15 ff). Darauf muss bereits bei der Vereinbarung über die Entlassungsentschädigung geachtet werden; vgl auch > Entlassungsabfindungen. Zur Tarifermäßigung für > Außerordentliche Einkünfte gemäß § 34 EStG > Rz 174.
Rz. 173
Stand: EL 120 – ET: 12/2019
Um dem ArbG einen Wechsel von der bisher durch eine Direktzusage (> Rz 35 ff) oder über eine Unterstützungskasse (> Rz 55 ff) durchgeführten bAV zur Durchführung über einen > Pensionsfonds zu erleichtern, kann er bestehende Versorgungsanwartschaften und -verpflichtungen auch auf einen Pensionsfonds übertragen. Die dafür zu entrichtenden Leistungen bleiben steuerfrei (§ 3 Nr 66 EStG). Voraussetzung dafür ist, dass der ArbG die ggf wegen der Übertragung erforderlichen Zahlungen verteilt über einen Zeitraum von 10 Jahren als > Betriebsausgaben geltend macht (vgl § 4d Abs 3 und § 4e Abs 3 EStG; zum Antrag vgl FG BW vom 23.09.2014 – 5 K 809/12, BeckRS 2014, 121 915; EFG 2019, 19 – Rev, BFH VI R 45/18). Die Übertragung auf einen Pensionsfonds ist uU nur mit Zustimmung des ArbN möglich; diese Zustimmung wird der ArbN idR nur geben, wenn der ArbG den Antrag auf Verteilung der BA stellt und somit die Übertragung nach § 3 Nr 66 EStG steuer- und beitragsfrei bleibt (vgl § 1 Abs 1 Satz 1 Nr 10 SvEV; vgl Niermann, DB 2001, 1380). Zu weiteren Einzelheiten vgl H 3.66 LStH; vgl BMF vom 06.12.2017, Rz 56, BStBl 2018 I, 147, > Rz 8; vom 26.10.2006, BStBl 2006 I, 709 sowie ergänzend dazu vom 10.07.2015, BStBl 2015 I, 544; Meier/Bätzel, DB 2004, 1437; Friedrich/Weigel, DB 2003, 2564 und 2004, 2282; Mühlberger/Schwinger/Paulweber, DB 2006, 635; Briese, DB 2006, 2424; Niermann, DB-Beilage 4/2008, S 83ff. Zu Besonderheiten in der Versorgungsphase > Rz 138.
Rz. 174
Stand: EL 120 – ET: 12/2019
Werden bei einem Wechsel des ArbG Ansprüche, die der bisherige ArbG aus einer Rückdeckungsversicherung auf das Leben eines ArbN erworben hat, ohne Entgelt auf diesen ArbN übertragen oder wird eine bestehende Rückdeckungsversicherung durch Austausch des Bezugsberechtigten (nicht unbedingt auch des Versicherungsnehmers) in eine Direktversicherung umgewandelt, so fließt dem ArbN im Zeitpunkt der Übertragung bzw Umwandlung ein dem LSt-Abzug unterliegender geldwerter Vorteil in Höhe des Übertragungswerts zu (BFH 200, 350 = BStBl 2002 II, 884; EFG 2012, 1394). Dieser Vorteil wird mit dem Endpreis am Abgabeort bewertet (§ 8 Abs 2 EStG); das ist das geschäftsplanmäßige Deckungskapital zuzüglich der Überschussanteile (EFG 2012, 1394). Die Tarifermäßigung für > Außerordentliche Einkünfte (§ 34 EStG) ist idR nicht anwendbar (vgl EFG 2003, 545 = DStRE 2003, 653; BMF vom 01.11.2013, Rz 1–3 und 7, BStBl 2013 I, 1326). Leistet der ArbG im Anschluss an die Übertragung der Ansprüche gegen die Versicherung auf den Arb...