Rz. 45
Stand: EL 120 – ET: 12/2019
Hat der ArbG selbst dem ArbN eine Versorgung zugesagt (> Rz 35 ff), so kann er seine spätere Verpflichtung zur Zahlung einer Pension durch Abschluss einer Lebensversicherung rückdecken. Eine solche Rückdeckungsversicherung wird zwar ebenfalls auf das Leben des ArbN abgeschlossen; anders als bei einer Direktversicherung/Pensionskasse/Pensionsfonds hat aber nicht dieser, sondern ausschließlich der ArbG Anspruch auf die Leistungen der Versicherung im Versorgungsfall. Deshalb fließt dem ArbN mit der Beitragszahlung des ArbG kein Arbeitslohn zu (> Rz 38). Erwirbt der ArbN allerdings unmittelbar Ansprüche gegen eine Versicherung, gehören die Beiträge des ArbG zum Arbeitslohn, weil die Versicherung dann eine Direktversicherung ist (> Rz 71 ff).
Rz. 46
Stand: EL 120 – ET: 12/2019
Für die Unterscheidung einer Rückdeckungs- von einer Direktversicherung ist mithin entscheidend, ob der ArbG oder der ArbN Leistungsansprüche (Anwartschaften) gegen die Versicherung erlangt (BFH 172, 46 = BStBl 1994 II, 246).
Unerheblich ist, wer im Verhältnis zum Versicherer Versicherungsnehmer und damit verpflichtet ist, Beiträge zu erbringen.
Eine Rückdeckungsversicherung erkennt das FA nur an, wenn (> R 40b.1 Abs 3 LStR):
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der ArbG dem ArbN eine Versorgung aus eigenen Mitteln zugesagt hat, zB eine Werkspension (> Rz 35 ff), |
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der ArbG zur Gewährleistung der Mittel für diese Versorgung eine Versicherung auf das Leben des ArbN abgeschlossen hat, zu der dieser keine eigenen Beiträge aus versteuertem Einkommen iSd § 2 Abs 2 Nr 2 Satz 2 LStDV leistet, |
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nur der ArbG, nicht aber auch der ArbN Ansprüche gegen die Versicherung erlangt. Ergänzend > Rz 48. |
Rz. 47
Stand: EL 120 – ET: 12/2019
Unschädlich – also ohne die Rückdeckungs- zu einer Direktversicherung werden zu lassen – ist es, wenn der ArbG seine Beiträge zur Rückdeckungsversicherung und damit die Pensionszusage ganz oder teilweise durch eine mit dem ArbN vereinbarte Gehaltskürzung finanziert (> Rz 15 ff), bei der nur die geminderten Bezüge des ArbN dem LSt-Abzug unterliegen (vgl BFH 209, 571 = BStBl 2005 II, 890 und BFH/NV 2010, 2296 zu einem Einbehalt, der der Pensionsrückstellung zugeführt wird [> Rz 39]).
Rz. 47/1
Stand: EL 120 – ET: 12/2019
Unschädlich ist es, wenn der ArbG sich gegenüber dem ArbN verpflichtet, zur Sicherung der späteren Versorgung aus der bAV eine Rückdeckungsversicherung abzuschließen, denn auch damit erwirbt der ArbN keine Ansprüche gegen den Versicherer (> Rz 45). Ebenfalls unschädlich können dem ArbN zur Absicherung der später entstehenden Versorgung Ansprüche aus der Rückdeckungsversicherung verpfändet werden (BFH 196, 94 = BStBl 2002 II, 724). Denn bei einer Verpfändung erwirbt der ArbN gegenwärtig keine Rechte, die ihm sogleich einen Zugriff auf die Versicherung und die darin angesammelten Werte ermöglichen; zum GesGf > Gesellschafter-Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften Rz 49/4. Entsprechendes gilt für eine aufschiebend bedingte Abtretung des Rückdeckungsanspruchs, da die Abtretung rechtlich erst wirksam wird, wenn die > Bedingung eintritt (§ 158 Abs 1 BGB), und für die Abtretung des Rückdeckungsanspruchs zahlungshalber im Falle der Liquidation oder der Vollstreckung in die Versicherungsansprüche durch Dritte (> R 40b.1 Abs 3 Satz 2 Nr 3 LStR).
Rz. 48
Stand: EL 120 – ET: 12/2019
BFH 188, 334 = BStBl 2000 II, 406 – die Entscheidung erging zur UV – behandelt auch solche Direktversicherungen wie Rückdeckungsversicherungen, bei denen der ArbN zwar einen Leistungsanspruch gegen die Versicherung erwirbt, dieser Anspruch aber nur vom ArbG geltend gemacht werden kann (ebenso BFH 224, 70 = BStBl 2009 II, 385 mwN; vgl BMF vom 28.10.2009, Tz 2.1.1, BStBl 2009 I, 1275). UE kann eine solche Aussage nur für alle Versicherungszweige einheitlich gelten. Im Gegensatz hierzu hatte der BFH vordem auf das Innenverhältnis zwischen ArbG und ArbN abgestellt (BFH 72, 525 = BStBl 1961 III, 191; BFH 79, 28 = BStBl 1964 III, 243). Die FinVerw wendet die Grundsätze auf die bAV nicht an (BMF vom 28.10.2009, Tz 6, BStBl 2009 I, 1275).
Rz. 49
Stand: EL 120 – ET: 12/2019
Nicht ausschlaggebend für die Abgrenzung von Direkt- und Rückdeckungsversicherung ist im Zweifelsfall die Zustimmung des ArbN zum Abschluss der Versicherung; diese ist nach dem VVG für beide Versicherungsarten erforderlich (Ausnahme: UV). Es kommt vielmehr darauf an, ob der ArbG die Versorgung aus eigenen Mitteln zugesagt hat oder ob der Abschluss und die Aufrechterhaltung der Versicherung Bestandteil des Arbeitsvertrags sind; anders: ob die Parteien des Arbeitsverhältnisses wollen, dass das Versicherungsunternehmen die Versorgung des ArbN übernehmen soll (RFH, RStBl 1942, 561). Ist eine solche Vereinbarung nicht ausdrücklich getroffen, genügt es, wenn sie sich aus den Umständen ergibt. BFH 79, 28 = BStBl 1964 III, 243 stellt auf die Vereinbarungen ab, wenn ein Teil des Gehalts an eine Versorgungsausgleichskasse abgeführt wird. Wenn ArbG und ArbN selbst davon ausgehen, dass erst die späteren Ve...