a) Lohnsteuerabzug im Inland
Rz. 230
Stand: EL 120 – ET: 12/2019
Voraussetzung für die Inanspruchnahme des bAV-Förderbetrags durch den ArbG ist, dass > Arbeitslohn des ArbN bei Geltendmachung der Förderung (> Rz 271) dem Lohnsteuerabzug im > Inland (> Steuerabzugsverfahren) unterliegt (§ 100 Abs 3 Nr 1 EStG). Unerheblich ist dabei, ob der ArbG auch tatsächlich LSt einbehalten muss; deshalb gilt die Voraussetzung auch bei einem fortbestehenden Dienstverhältnis (zu solchen Fällen > Rz 224 aE) als erfüllt, obwohl der ArbN ggf keinen steuerpflichtigen Arbeitslohn bezieht (vgl BMF vom 06.12.2017, Rz 134, BStBl 2018 I, 147, > Rz 8).
Rz. 231
Stand: EL 120 – ET: 12/2019
Unerheblich ist ebenso die Steuerpflicht des ArbN beim LSt-Abzug (Geltung mithin bei > Unbeschränkte Steuerpflicht und > Beschränkte Steuerpflicht). Ausgeschlossen ist der bAV-Förderbetrag aber für einen ArbN, der ausschließlich Arbeitslohn bezieht, der aufgrund eines DBA steuerfrei bleibt (zu Einzelheiten > Doppelbesteuerung sowie die jeweiligen Länderstichworte); begrenzt ein DBA den LSt-Abzug nur (zB für > Grenzgänger aus der > Schweiz), gilt das aber nicht (vgl BMF vom 06.12.2017, Rz 135, > Rz 8).
Rz. 232, 233
Stand: EL 120 – ET: 12/2019
Randziffern einstweilen frei.
b) Zusätzliche Beiträge des Arbeitgebers
Rz. 234
Stand: EL 120 – ET: 12/2019
Den bAV-Förderbetrag darf der ArbG nur geltend machen, wenn er die Beiträge für die bAV des ArbN zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbringt (§ 100 Abs 3 Nr 2 EStG). Zur Zusätzlichkeitsvoraussetzung, die zB auch bei bestimmten Steuerbefreiungen iSd § 3 EStG oder in einigen Fällen der > Pauschalierung der Lohnsteuer beachtet werden muss, > R 3.33 Abs 5 LStR, > Zusätzliche Leistungen des Arbeitgebers sowie jüngst – in Änderung seiner vormaligen Rechtsprechung – BFH vom 01.08.2019 – VI R 32/18, DB 2019, 2381 = DStR 2019, 2247, dazu zB Geserich, NWB 2019, 3409.
Rz. 235
Stand: EL 120 – ET: 12/2019
Im Gegensatz zu § 3 Nr 63 EStG (> Rz 141) sind vom ArbN finanzierte Beiträge durch den bAV-Förderbetrag nicht begünstigt; im Wege der Entgeltumwandlung (> Rz 15 ff; > Gehaltsumwandlung) oder durch Eigenbeteiligungen des ArbN finanzierte Beiträge werden somit nicht gefördert. BMF vom 06.12.2017, Rz 111f, BStBl 2018 I, 147, > Rz 8 regelt Einzelheiten; ergänzend vgl BMF vom 08.08.2019, BStBl 2019 I, 834 (zu zusätzlichen vwL des ArbG).
Rz. 236–238
Stand: EL 120 – ET: 12/2019
Randziffern einstweilen frei.
c) Mindestbetrag von 240 EUR
Rz. 239
Stand: EL 120 – ET: 12/2019
Weitere Voraussetzung für die Inanspruchnahme des bAV-Förderbetrags durch den ArbG ist, dass der ArbG für den ArbN einen Mindestbetrag von 240 EUR im Kalenderjahr als Beitrag für die bAV leistet (§ 100 Abs 3 Nr 2 EStG).
Rz. 240
Stand: EL 120 – ET: 12/2019
Wird der jährliche Mindestbetrag bei einem ArbN im Laufe des Kalenderjahres aus Gründen nicht erreicht, die zum Zeitpunkt der Geltendmachung des bAV-Förderbetrags für den ArbG nicht absehbar waren, werden bereits geltend gemachte Förderbeträge nicht rückgängig gemacht. Das ist zB der Fall, wenn der ArbG einen monatlichen Beitrag für die bAV zahlt und der ArbN unvorhergesehen das Dienstverhältnis kündigt, bevor der Mindestbetrag durch die bisherigen Beiträge erreicht werden konnte (vgl BMF vom 06.12.2017, Rz 113, BStBl 2018 I, 147, > Rz 8).
Rz. 241, 242
Stand: EL 120 – ET: 12/2019
Randziffern einstweilen frei.
d) Geringverdiener/Einkommensgrenze
Rz. 243
Stand: EL 120 – ET: 12/2019
Der bAV-Förderbetrag soll eine bAV für Geringverdiener fördern. Die Förderung kann der ArbG nur für diejenigen ArbN beanspruchen, deren laufender stpfl > Arbeitslohn bei Beitragszahlung eine bestimmte Höhe nicht überschreitet; die Einkommensgrenze (§ 100 Abs 3 Nr 3 EStG) beträgt 2 200 EUR bei einem monatlichen Lohnzahlungszeitraum und 73,34 EUR bei täglicher, 513,34 EUR bei wöchentlicher sowie 26 400 EUR bei jährlicher Lohnzahlung.
Rz. 244
Stand: EL 120 – ET: 12/2019
Maßgebendes Einkommen für die Prüfung der Grenze sind die > Laufende Bezüge des ArbN (§ 39b Abs 2 Satz 1 und 2 EStG), sofern diese steuerpflichtig sind und dem inländischen Lohnsteuerabzug (> Rz 230, 231) unterliegen. Abgestellt wird auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Beitragsleistung (§ 100 Abs 4 Satz 1 EStG).
Rz. 245
Stand: EL 120 – ET: 12/2019
> Sonstige Bezüge – zB ein Weihnachtsgeld (> Weihnachtsgratifikationen) – werden nicht als Einkommen berücksichtigt. Ebenso nicht berücksichtigt wird steuerfrei bleibender Arbeitslohn. Unbeachtlich bleiben damit zB iRd § 3b EStG steuerfreie > Lohnzuschläge, > Sachbezüge unter der 44 EUR-Freigrenze des § 8 Abs 2 Satz 11 EStG, > Rabatte unter dem Rabatt-Freibetrag des § 8 Abs 3 EStG und – mit Ausnahme des § 40a EStG – pauschal versteuerter Arbeitslohn (> Pauschalierung der Lohnsteuer; > Pauschalierung der Einkommensteuer für Sachzuwendungen Rz 26 ff); vgl BMF vom 06.12.2017, Rz 108, BStBl 2018 I, 147, > Rz 8. Zu > Geringfügige Beschäftigung und > Teilzeitbeschäftigte vgl BMF vom 06.12.2017, Rz 109, > Rz 8.
Rz. 246, 247
Stand: EL 120 – ET: 12/2019
Randziffern einstweilen frei.
e) Auszahlungsformen
Rz. 248
Stand: EL 120 – ET: 12/2019
Den bAV-Förderbetrag darf der ArbG geltend machen, wenn die sp...