Rz. 176
Stand: EL 120 – ET: 12/2019
Ein ausscheidender ArbN kann innerhalb eines Jahres nach dem Ausscheiden die Übertragung der Versorgungsanwartschaft durch den bisherigen auf den neuen ArbG verlangen, wenn sowohl der bisherige als auch der neue ArbG die bAV über eine Direktversicherung, Pensionskasse oder einen Pensionsfonds abwickeln und der Übertragungswert die jeweilige BBemG in der allgemeinen GRV (West; > Anh 6) nicht übersteigt (§ 4 Abs 3 BetrAVG). Zur einvernehmlichen Übertragung vgl § 4 Abs 2 BetrAVG. Zu den steuerlichen (§ 3 Nr 55 Satz 1 EStG) Einzelheiten vgl BMF vom 06.12.2017, Rz 57ff, BStBl 2018 I, 147, > Rz 8. Folgende Möglichkeiten bestehen:
Rz. 177
Stand: EL 120 – ET: 12/2019
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Der bisherige ArbG kann die Direktversicherung bei einem Wechsel des ArbG auf den ArbN übertragen. Die vorangegangene Nutzung der Steuerbefreiung nach § 3 Nr 63 EStG und die Pauschalbesteuerung der Beiträge nach § 40b EStG aF bleibt davon unberührt (glA Giloy, BB 1983, 957, zu § 40b EStG aF). |
Rz. 178
Stand: EL 120 – ET: 12/2019
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Der ArbN kann die zunächst auf ihn übertragene Direktversicherung auf den neuen ArbG als Versicherungsnehmer weiter übertragen mit der Maßgabe, dass der neue ArbG sie als Direktversicherung iSd § 3 Nr 63 EStG oder § 40b EStG aF fortführt (mittelbare Übertragung). Aus diesen Gestaltungen ergeben sich für den ArbN unmittelbar keine lohnsteuerlichen Folgen. |
Rz. 179
Stand: EL 120 – ET: 12/2019
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Stattdessen kann der bisherige ArbG eine bestehende Direktversicherung für den ausscheidenden ArbN unmittelbar auf den neuen ArbG übertragen (vgl § 4 Abs 2 Nr 1 BetrAVG). Dies gilt entsprechend bei Durchführung der bAV über eine Pensionskasse oder einen Pensionsfonds. In den Fällen der Entgeltumwandlung (> Rz 15 ff) hat der ArbN sogar Anspruch auf Fortsetzung der Versicherung oder Versorgung mit eigenen Beiträgen (vgl § 1b Abs 5 Satz 1 Nr 2 BetrAVG). Durch diesen Austausch des Versicherungsnehmers wird die Rechtsstellung des ArbN nicht berührt (vgl dazu de Groot, DB 2011, 532; zur Beitragspflicht der Leistungen in der GKV/GPflV vgl Langohr-Plato, DB 2010, M 28). |
Rz. 180
Stand: EL 120 – ET: 12/2019
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Als weitere Alternative kann der bisherige ArbG den Wert der vom ArbN erworbenen unverfallbaren Anwartschaft oder der Versorgungsansprüche unmittelbar auf den neuen ArbG übertragen, wenn dieser dem ArbN eine neue Versorgungszusage gibt (§ 4 Abs 2 Nr 2 BetrAVG). Eine solche Übertragung ist bei Einvernehmen der Beteiligten ohne weiteres möglich (vgl § 4 Abs 2 BetrAVG). Bei nach dem 31.12.2004 erteilten Versorgungszusagen hat der ArbN ggf einen Anspruch auf die Übertragung (vgl § 4 Abs 3 iVm § 30b BetrAVG). |
Diese Übertragung ist steuerbefreit nach § 3 Nr 55 Satz 1 EStG. Voraussetzung ist, dass der neue ArbG die bAV ebenfalls über eine Direktversicherung oder über eine Pensionskasse/Pensionsfonds durchführt. Zulässig ist zB eine Übertragung von einer Direktversicherung auf eine Pensionskasse oder einen Pensionsfonds, ebenso umgekehrt von der Pensionskasse oder vom Pensionsfonds auf eine Direktversicherung. § 3 Nr 55 Satz 1 EStG setzt nicht voraus, dass der bisherige und neue ArbG für ihre bAV den gleichen Durchführungsweg gewählt haben (vgl BMF vom 06.12.2017, Rz 60, BStBl 2018 I, 147, > Rz 8).
Rz. 181
Stand: EL 120 – ET: 12/2019
Überträgt der ArbN eine von einem früheren ArbG aus versteuertem Arbeitslohn angesparte und auf ihn übertragene (mitgenommene) Direktversicherung auf den neuen ArbG (> Rz 177, 178) und erhält er dafür eine Pensionszusage, ist § 3 Nr 55 EStG nicht anwendbar (vgl BMF vom 06.12.2017. Rz 61, > Rz 8). Dem ArbN entstehen uE dabei > Werbungskosten im Werte der aufgegebenen Versorgungsanrechte, die in Höhe des übertragenen geschäftsplanmäßigen Deckungskapitals und der Überschussanteile der hingegebenen Versicherung beziffert werden können (> Rz 174), wenn die Direktversicherung bei der Übertragung in eine Rückdeckungsversicherung zugunsten des neuen ArbG umgewandelt wird. Nicht die Versorgungszusage, wohl aber spätere Versorgungsleistungen werden dann als > Zufluss von Arbeitslohn besteuert (> Rz 42 ff).
Rz. 182
Stand: EL 120 – ET: 12/2019
Schließt der neue ArbG eine Direktversicherung zugunsten des ArbN ab, zB als Ersatz für eine aufgegebene Versorgungszusage, so sind die Beiträge Arbeitslohn, der aber nach § 3 Nr 63 EStG (> Rz 140 ff) steuerfrei sein kann; die Vervielfältigungsregelung in § 3 Nr 63 Satz 3 EStG ist jedoch nicht anwendbar (> Rz 149).
Rz. 183, 184
Stand: EL 120 – ET: 12/2019
Randziffern einstweilen frei.