Rz. 130
Stand: EL 120 – ET: 12/2019
Seit 2002 gibt es den ‚Pensionsfonds’ als fünften Durchführungsweg der bAV (vgl § 1 Abs 1 Satz 2 iVm § 1b Abs 3 BetrAVG und §§ 236ff VAG). Er übernimmt gegen Zahlung von Beiträgen anstelle eines oder mehrerer ArbG die späteren Versorgungsleistungen für den ArbN und seine Hinterbliebenen (> Rz 10).
Rz. 131
Stand: EL 120 – ET: 12/2019
Der Pensionsfonds ist in vielerlei Hinsicht einer Pensionskasse (> Rz 100 ff) ähnlich. Wie die Pensionskasse ist der Pensionsfonds eine rechtlich selbständige (rechtsfähige) Versorgungseinrichtung. Gegen Zahlung von Beiträgen durch den ArbG sichert er dessen ArbN gegen Alter, Invalidität und Tod ab. Der ArbN erlangt auch hier einen unmittelbaren Rechtsanspruch gegenüber dem Pensionsfonds auf Versorgung (> Rz 133). Die Versorgungsleistungen sind der Art (Alters-, Invaliden- und Hinterbliebenenrente) und Höhe nach in Pensionsplänen näher festgelegt. Als Rechtsform für einen Pensionsfonds kommt die AG oder der Pensionsfondsverein aG in Frage. Der Pensionsfonds unterliegt der Versicherungsaufsicht; zu den zugelassenen Pensionsfonds vgl www.bafin.de.
Ein Unterschied zur Pensionskasse – dies gilt auch im Vergleich zur Direktversicherung – besteht darin, dass der Pensionsfonds im Versorgungsfall lebenslange Altersrenten auszahlen oder Zahlungen aufgrund eines Auszahlungsplans mit anschließender Restverrentung leisten muss (§ 236 Abs 1 Satz 1 Nr 4 und Satz 2 sowie § 237 VAG). Reine Kapitalleistungen aus dem Pensionsfonds sind also nicht zulässig. Wegen dieser Einschränkungen erfüllen die an einen Pensionsfonds geleisteten Beiträge idR die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nach § 3 Nr 63 EStG (> Rz 140 ff).
Rz. 132
Stand: EL 120 – ET: 12/2019
Beim Pensionsfonds sind die späteren Versorgungsleistungen abhängig vom Anlageerfolg der für die bAV vorgesehenen Mittel. Verglichen mit der Direktversicherung (> Rz 71 ff) oder der Pensionskasse (> Rz 100 ff) werden dem Pensionsfonds größere Spielräume bei der Vermögensanlage zugestanden (vgl § 239 VAG). Zur Insolvenzsicherung durch den > Pensions-Sicherungs-Verein vgl § 7 Abs 1 Satz 2 Nr 2 BetrAVG; vgl dazu Grabner/Brandl, DB 2002, 945. Anders als eine Pensionskasse hat der Pensionsfonds die Möglichkeit, die Verwaltung des Fondsvermögens auf Dritte zu übertragen und ist in der Gestaltung der Aufbringung von Beiträgen flexibel. Als zusätzliche Variante ist auch die flexible Gestaltung von Beiträgen, zB als bestimmter Anteil am Betriebsergebnis, möglich. Das gilt zB für die beitragsorientierte Leistungszusage (> Rz 37).
Rz. 133
Stand: EL 120 – ET: 12/2019
Wie bei der Direktversicherung (> Rz 71 ff) oder der Pensionskasse (> Rz 100 ff) erwirbt der ArbN einen Leistungsanspruch unmittelbar gegen den Pensionsfonds (§ 1b Abs 3 BetrAVG). Der Pensionsfonds ist verpflichtet, die Versorgungsleistungen als Rente oder aufgrund eines Auszahlungsplans mit unmittelbar anschließender Restverrentung (vgl § 236 Abs 1 Satz 1 Nr 4 und Satz 2 sowie § 237 VAG) zu gewähren. Zu weiteren Einzelheiten vgl H 4e EStH; > Pensionsfonds.
▸▸ Ansparphase:
▸ Betriebssteuern:
Rz. 134
Stand: EL 120 – ET: 12/2019
Der ArbG kann die Beiträge an den Pensionsfonds nach Maßgabe von § 4e EStG als > Betriebsausgaben abziehen. Der Pensionsfonds selbst ist nicht von der KSt und GewSt befreit (vgl § 5 KStG, § 3 Nr 9 GewStG).
▸ Besteuerung des ArbN:
Rz. 135
Stand: EL 120 – ET: 12/2019
Wie bei der Direktversicherung (> Rz 71 ff) und der Pensionskasse (> Rz 100 ff) fließen bereits die Beiträge des ArbG an den Pensionsfonds dem begünstigten ArbN als Arbeitslohn zu (§ 19 Abs 1 Satz 1 Nr 3 Satz 1 EStG; vgl auch BFH/NV 2007, 1876). IdR bleiben sie allerdings nach § 3 Nr 63 EStG steuerfrei, soweit sie dessen Voraussetzungen erfüllen (> Rz 140 ff). Alternativ können Beiträge auch nach § 10a EStG und Abschnitt XI EStG gefördert werden; zum Verfahren > Private Altersvorsorge Rz 26. Zum bAV-Förderbetrag für Geringverdiener > Rz 220 ff. Eine Pauschalversteuerung nach § 40b EStG ist für den Pensionsfonds nicht vorgesehen (> Pauschalierung der Lohnsteuer Rz 244/2). § 3 Nr 63 EStG (> Rz 140 ff) und auch § 3 Nr 66 EStG (> Rz 138, > Rz 201) können auch auf Pensionsfonds mit Sitz im > Ausland Rz 1 anwendbar sein.
Rz. 136
Stand: EL 120 – ET: 12/2019
Sozialversicherung: Es gilt Entsprechendes wie für die Direktversicherung; > Rz 89.
▸▸ Versorgungsphase:
▸ Besteuerung des ArbN:
Rz. 137
Stand: EL 120 – ET: 12/2019
Es gilt grundsätzlich Entsprechendes wie bei einer Direktversicherung; > Rz 90 ff.
Rz. 138
Stand: EL 120 – ET: 12/2019
Besonderheiten in den Fällen des § 3 Nr 66 EStG: Hatte der ArbN Versorgungsleistungen bezogen, die ihm im Wege einer Pensionszusage (> Rz 35 ff) oder von einer U-Kasse (> Rz 55 ff) zugesagt worden waren, und wird diese Versorgung auf einen Pensionsfonds übertragen (> Rz 173), werden die Versorgungsleistungen nicht in voller Höhe, sondern zur Vermeidung einer Schlechterstellung ab 2005 unter Berücksichtigung der > Freibeträge für Versorgungsbezüge (§ 19 Abs 2 EStG) und des ...