Rz. 55
Stand: EL 120 – ET: 12/2019
Eine U-Kasse ist eine rechtsfähige Versorgungseinrichtung als > Juristische Person in Form der GmbH, eines eingetragenen Vereins oder als Stiftung; zu Besonderheiten im öffentlichen Dienst vgl § 18 BetrAVG.
Der U-Kasse bedienen sich ein oder mehrere ArbG (Trägerunternehmen) zur Durchführung der betrieblichen Altersversorgung. Zu Hinweisen vgl Prost, Auslagerungsmöglichkeiten von Pensionszusagen, DB 2009, 2006; Reinecke, Arbeitsrechtliche Rahmenbedingungen bei Unterstützungskassenzusagen, DB 2009, 1182; Uckermann/Jakob, Die pauschaldotierte Unterstützungskasse – Fluch oder Segen aus Sicht der steuerlichen Beratung?, DStR 2012, 2452. Für den ArbG ist die U-Kasse eine Alternative zur Rückdeckungsversicherung (> Rz 45 ff).
Rz. 56
Stand: EL 120 – ET: 12/2019
Die U-Kasse gewährt dem ArbN satzungsgemäß keinen Rechtsanspruch auf Versorgungsleistungen; vielmehr stellt sie dem ArbN solche nur in Aussicht (§ 1b Abs 4 BetrAVG). Dieser sich aus der Satzung gewöhnlich ergebende Ausschluss eines ggf einklagbaren Rechtsanspruchs auf Leistungen ist das wesentliche Unterscheidungsmerkmal zur Pensionskasse (> Rz 100 ff). Ein Rechtsanspruch auf Durchführung der Versorgung besteht allerdings im Verhältnis des ArbG zur U-Kasse, denn im Verhältnis zu ihrem Trägerunternehmen kann sich die U-Kasse verpflichten, die von dort erhaltenen Zuwendungen für Zwecke betrieblicher Sozialleistungen zu verwenden (BFH 166, 465 = BStBl 1992 II, 744).
▸▸ Ansparphase:
▸ Betriebssteuern:
Rz. 57
Stand: EL 120 – ET: 12/2019
Für den ArbG bleibt die Zusage einer Versorgung ohne lohnsteuerliche Auswirkung (> Rz 63). Die Zuwendungen an die U-Kasse kann er nach Maßgabe von § 4d EStG, R 4d EStR als Betriebsausgaben abziehen. Allerdings darf er bei nicht ausreichendem Vermögen der U-Kasse für den Ausfall von Versorgungsleistungen, für die er voraussichtlich gegenüber seinen ArbN einstehen muss, keine Rückstellung nach § 6a EStG bilden (BFH 201, 201 = BStBl 2003 II, 347). Im Insolvenzfall sichert aber der > Pensions-Sicherungs-Verein die Versorgung des ArbN.
Rz. 58
Stand: EL 120 – ET: 12/2019
Die Höhe der zulässigen Zuwendungen richtet sich danach, ob die U-Kasse lebenslänglich laufende Leistungen, zB Alters-, Hinterbliebenen-, Invaliditätsrenten gewährt, oder keine laufenden Leistungen erbringt (im Einzelnen vgl § 4d EStG). In beiden Fällen werden die als > Betriebsausgaben abziehbaren Zuwendungen begrenzt auf das zulässige Kassenvermögen. Liegt eine Überdotierung vor, so tritt insoweit Steuerpflicht ein. Eine U-Kasse wird als rückgedeckte U-Kasse bezeichnet, wenn sie die spätere Finanzierung ihrer Leistungen durch den Abschluss einer Versicherung deckt (vgl R 4d Abs 6 EStR). Dabei ist die Verpfändung der Ansprüche aus diesen Versicherungen an den begünstigten ArbN für den Abzug als BA unschädlich (R 4d Abs 6 Satz 3 EStR). Die – ggf rückgedeckte – U-Kasse kann sich gemäß § 1 Abs 2 Nr 3 BetrAVG auch über eine Entgeltumwandlung (> Rz 15 ff) finanzieren (vgl OFD Münster vom 03.09.1998, FR 1998, 968 zur KSt).
Rz. 59
Stand: EL 120 – ET: 12/2019
Die U-Kasse finanziert sich durch Zuwendungen des oder der Trägerunternehmen. Sie kann sich die für ihre Leistungen benötigten Mittel aber auch ganz oder teilweise durch Rückdeckungsversicherung (> Rz 45) beschaffen. Eine rückgedeckte U-Kasse eignet sich besonders, wenn die Beiträge dafür von den ArbN selbst im Wege der Entgeltumwandlung (§ 1 Abs 2 Nr 3 BetrAVG; > Rz 15 ff) aufgebracht werden. Ist die U-Kasse nicht gehalten, die ihr zufließenden Mittel für Beiträge zu einer Rückdeckungsversicherung aufzuwenden, steht es ihr grundsätzlich frei, wie sie die ihr von dem Trägerunternehmen zugewandten Mittel anlegt. Sie kann sie zB dem Trägerunternehmen verzinslich als Darlehen überlassen. Sie unterliegt nicht der Versicherungsaufsicht. Die U-Kasse ist unter bestimmten Voraussetzungen von der KSt und GewSt befreit (vgl § 5 Abs 1 Nr 3 KStG; § 1 KStDV, § 3 KStDV; § 3 Nr 9 GewStG).
Rz. 60
Stand: EL 120 – ET: 12/2019
Auch eine natürliche Person kann als ArbG (Unternehmer) Mitglied der U-Kasse sein. Die anteiligen Zuwendungen für sich selbst kann er als > Sonderausgaben ansetzen. Die Leistungen dürfen nicht unverhältnismäßig hoch sein, weil sonst die Steuerbefreiung für die U-Kasse entfällt (BFH 98, 432 = BStBl 1970 II, 473).
▸ Besteuerung des ArbN:
Rz. 61
Stand: EL 120 – ET: 12/2019
Für die Besteuerung beim ArbN wird grundsätzlich auf die Versorgungszusage des ArbG abgestellt (> Rz 35 ff). Auch bei einer verbindlichen, zB tarifvertraglichen Zusage fließt dem ArbN zunächst kein > Arbeitslohn zu.
Rz. 62
Stand: EL 120 – ET: 12/2019
Das Verhältnis des ArbN zur U-Kasse bleibt steuerlich unbeachtet, obwohl das problematisch ist. Das BAG geht nämlich davon aus, dass der ArbN ungeachtet des ausdrücklichen Ausschlusses in der Satzung einen Leistungsanspruch auf Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung erwirbt und die U-Kasse diesen nur aus sachlichen Gründen widerrufen kann (vgl zB BAG vom 05.07.1979 – 3 AZR 197/...