Rz. 120
Stand: EL 120 – ET: 12/2019
Als Pensionskasse kommen auch nichtrechtsfähige Zusatzversorgungseinrichtungen des öffentlichen Dienstes iSv § 18 BetrAVG in Betracht (vgl R 4c Abs 1 EStR; > R 40b.1 Abs 4 LStR), zB die VBL (> Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder) sowie kommunale oder kirchliche Zusatzversorgungskassen; ergänzend > Rz 102. Zu Sonderregelungen für die Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes vgl § 18 BetrAVG. Zur Zusatzversorgung nach dem 1. Hamburger Ruhegesetz > Hamburg.
▸▸ Ansparphase:
▸ Betriebssteuern:
Rz. 121
Stand: EL 120 – ET: 12/2019
Es gilt das Gleiche wie bei der kapitalgedeckten Pensionskasse; > Rz 111.
▸ Besteuerung des ArbN:
Rz. 122
Stand: EL 120 – ET: 12/2019
Die vom ArbG an die Pensionskasse gezahlten Umlagen fließen den begünstigten ArbN als Arbeitslohn zu (§ 19 Abs 1 Satz 1 Nr 3 EStG; > Rz 104 mwN). Für nicht kapitalgedeckte weil umlagefinanzierte Pensionskassen ist § 3 Nr 63 EStG nicht anwendbar. Auch eine Förderung nach § 10a EStG oder Abschnitt XI EStG setzt eine kapitalgedeckte Altersvorsorge voraus (> Private Altersvorsorge Rz 1, 21 ff).
Rz. 123
Stand: EL 120 – ET: 12/2019
Nur für diese umlagefinanzierten Pensionskassen hat die LSt-Pauschalierung nach § 40b EStG idF ab 2005 Bedeutung, auch bei Versorgungszusagen vor 2005; zu Einzelheiten > Pauschalierung der Lohnsteuer Rz 240ff.
§ 40b EStG ist auch anwendbar, wenn sowohl Umlagen als auch Beiträge im Kapitaldeckungsverfahren erhoben werden und beide Vermögensteile nicht getrennt sind (vgl BMF vom 06.12.2017, Rz 25, BStBl 2018 I, 147, > Rz 8). Die Regelungen der Entgeltumwandlung (> Rz 15 ff) sind auch für nichtkapitalgedeckte Pensionskassen anwendbar.
Rz. 124
Stand: EL 120 – ET: 12/2019
Mit § 3 Nr 56 EStG idF des JStG 2007 (> Rz 7) ist auch für Zuwendungen des ArbG an eine umlagefinanzierte Pensionskasse eine Steuerbefreiung eingeführt worden: Vom ArbG regelmäßig fortlaufend getätigte Zuwendungen an die nichtkapitalgedeckte Pensionskasse blieben in den VZ 2008 bis 2013 grundsätzlich zunächst bis zu einem Höchstbetrag von 1 % der BBemG in der GRV (West; > Anh 6) jährlich steuerfrei. In den VZ 2014 bis 2019 beträgt der Satz 2 %, in den VZ 2020 bis 2024 3 % und ab VZ 2025 sodann 4 %. Das ergibt ein steuerbefreites Volumen für 2019 von 1 608 EUR sowie für 2020 von 2 484 EUR (vgl die Tabelle in > Rz 157). Für über den Höchstbetrag hinausgehende steuerpflichtige Zuwendungen besteht die Möglichkeit der Pauschalversteuerung nach § 40b Abs 1 und 2 EStG im Rahmen der dort in Abs 2 genannten Höchstbeträge.
▸▸ Versorgungsphase:
▸ Besteuerung des ArbN:
Rz. 125
Stand: EL 120 – ET: 12/2019
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Für den ArbN sind die späteren Leistungen aus Pensionskassen grundsätzlich kein Arbeitslohn, wenn die Beiträge dem LSt-Abzug unterlegen haben. Waren die Zuführungen des ArbG an eine Versorgungseinrichtung gegenwärtig zufließender Arbeitslohn (vgl BFH 172, 46 = BStBl 1994 II, 246), erhält der ArbN die späteren Leistungen nicht mehr aufgrund des Dienstverhältnisses. Die auf versteuerten Umlagen (> Rz 123) beruhende Versorgung wird beim Empfänger als Rente mit dem Ertragsanteil im Rahmen einer > Veranlagung von Arbeitnehmern besteuert (§ 22 Nr 5 Satz 2 Buchst a iVm § 22 Nr 1 Satz 3 Buchst a/bb EStG; zu Einzelheiten > Renteneinkünfte Rz 45 ff). So sind zB die von der VBL gezahlten Zusatzrenten (> Rz 102) abgekürzte Leibrenten iSd § 22 Nr 1 Satz 3 Buchst a EStG (BFH 162, 298 = BStBl 1991 II, 89). Dabei ist es unerheblich, ob die Beiträge pauschal nach § 40b Abs 1 und 2 EStG bis zum Höchstbetrag von 1 752 EUR oder zB wegen Überschreitens der Höchstbeträge individuell besteuert worden sind. Pauschalversteuerte Sonderzahlungen (> Rz 107) bleiben bei der Besteuerung des ArbN außen vor (§ 40b Abs 5 Satz 1 iVm § 40 Abs 3 Satz 3 EStG). |
Rz. 126
Stand: EL 120 – ET: 12/2019
Rz. 127
Stand: EL 120 – ET: 12/2019
Sozialversicherung: Es gilt Entsprechendes wie für die Direktversicherung; > Rz 96.
Rz. 128, 129
Stand: EL 120 – ET: 12/2019
Randziffern einstweilen frei.