Rz. 216
Stand: EL 120 – ET: 12/2019
Grundsatz: Arbeitsfehler bei der Besteuerung in der Ansparphase werden soweit als verfahrensrechtlich zulässig korrigiert. In der Versorgungsphase werden die Versorgungsleistungen entsprechend der nunmehr zutreffenden Besteuerung in der Ansparphase besteuert. Zur Nacherhebung der LSt > Außenprüfung Rz 76–81, > Haftung für Lohnsteuer, > Nachforderung von Lohnsteuer; ergänzend zur Änderung der ESt-Bescheide beim ArbN > Aufhebung und Änderung von Verwaltungsakten.
Rz. 217
Stand: EL 120 – ET: 12/2019
Kann die Besteuerung in der Ansparphase nicht mehr korrigiert werden (> Verjährung), wirken Fehler sich grundsätzlich nicht auf die Besteuerung der späteren Leistungen aus. Wurden zB Beiträge an eine Direktversicherung (> Rz 71 ff) früher zu Unrecht nicht als > Arbeitslohn behandelt und kann das nicht mehr berichtigt werden, sind die Rentenzahlungen nach § 22 EStG zu versteuern. Wenn die Beiträge zu einer Versorgungseinrichtung mit Einverständnis des FA jahrelang als stpfl Arbeitslohn behandelt worden sind, werden die späteren Versorgungsbezüge nach > Treu und Glauben nur mit dem Ertragsanteil (§ 22 Nr 1 Satz 3 Buchst a/bb EStG; > Renteneinkünfte Rz 45 ff) besteuert, selbst wenn die frühere Behandlung der Beiträge unrichtig war (BFH 85, 33 = BStBl 1966 III, 225). Der frühere Fehler darf nicht fortwirken. Anders ist es nur, wenn ArbG oder ArbN im Rechtsbehelfsverfahren durchgesetzt haben, dass die laufenden Zahlungen steuerfrei sind (BFH 72, 525 = BStBl 1961 III, 191).
Rz. 218
Stand: EL 120 – ET: 12/2019
Hat der ArbG laufende Aufwendungen über viele Jahre hinweg zu Unrecht steuerfrei belassen, so ist die Nachversteuerung der laufenden Beiträge wegen der > Verjährung nur eingeschränkt zulässig. Für das laufende Kalenderjahr gilt, dass der ArbG berechtigt ist, die LSt für bereits abgelaufene Lohnzahlungszeiträume neu zu berechnen, wenn er erkennt, dass er die LSt bisher nicht ordnungsmäßig berechnet hat (§ 41c EStG). Die Änderung ist zugunsten oder zuungunsten des ArbN zulässig. Hat der ArbG nach Ablauf des Kalenderjahres bereits die > Lohnsteuerbescheinigung übermittelt, so ist eine rückwirkende Änderung des LSt-Abzugs nicht mehr möglich; es besteht aber eine Anzeigepflicht an das > Betriebsstätten-Finanzamt, ggf auch für die vier zurückliegenden Kalenderjahre (> R 41c.2 LStR); ergänzend > Anzeigepflichten.
Rz. 219
Stand: EL 120 – ET: 12/2019
Nach der Rechtsprechung (unter Aufgabe des Urteils in BFH/NV 1988, 564) führen weitere Beitragszahlungen aber selbst dann nicht zu Arbeitslohn, wenn die Beteiligten die in der Vergangenheit erbrachten Beiträge unzutreffend als stpfl > Arbeitslohn behandelt haben, weil der ArbN keinen Rechtsanspruch auf Versorgung gegen die Versorgungseinrichtung hat (BFH 172, 46 = BStBl 1994 II, 246).