Rz. 1
Stand: EL 120 – ET: 12/2019
Die betriebliche Altersversorgung (bAV) dient neben der > Sozialversicherung (> Zukunftssicherung von Arbeitnehmern Rz 1 ff) und der privaten Altersvorsorge durch die sog Riester- und Rürup-Rente (> Private Altersvorsorge) der sozialen Absicherung der ArbN im Alter. Rechtsgrundlage ist das Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG [Betriebsrentengesetz]); zur Rechtsentwicklung > Rz 5 ff. Dieses Gesetz stellt als Durchführungswege die (Direkt-)Zusage einer Pension durch den ArbG (zur Pensionszusage > Rz 35 ff; zur Rückdeckung des ArbG > Rz 45 ff sowie zur Übertragung der zugesagten Leistungen auf eine Unterstützungskasse > Rz 55 ff) zur Verfügung; ferner den Abschluss einer Lebensversicherung bei einem Versicherer (zur Direktversicherung > Rz 71 ff), einer Pensionskasse (> Rz 100 ff) oder bei einem Pensionsfonds (> Rz 130 ff).
Die Altersvorsorge durch die nicht kapitalgedeckte GRV (1. Säule) wird sich zunehmend als unzureichend erweisen (> Private Altersvorsorge Rz 1, 2). Private Formen der kapitalgedeckten Altersvorsorge (3. Säule) sollen deshalb die Eigenvorsorge für das Alter ergänzen. Dazu gehört die klassische Lebensversicherung (zum Abbau der Förderung > Lebensversicherungsprämien) einschließlich der besonders geförderten Sonderformen der Versorgung durch eine Riester- und Rürup-Rente (> Private Altersvorsorge).
Rz. 2
Stand: EL 120 – ET: 12/2019
Die bAV beruht auf Regelungen des Arbeits-, Sozial- und Versicherungsrechts. Dieses Stichwort gibt einen Überblick über den Gegenstand der betrieblichen Altersversorgung (> Rz 10–14), ihre fünf Durchführungswege mit den sich jeweils im EStG bietenden Möglichkeiten einer begünstigten Besteuerung der zu ihrem Aufbau zu erbringenden Ansparleistungen und die Besteuerung der im Alter zu erwartenden Versorgungsleistungen.
Rz. 3
Stand: EL 120 – ET: 12/2019
Ergänzende Hinweise auf den ArbN betreffende steuerliche Einzelfragen finden sich in den Stichworten > Alterseinkünfte, > Altersvorsorge und Altersversorgung, > Ausländische Pensionskassen, > Auslandspensionen, > Freibeträge für Versorgungsbezüge, > Gesellschafter-Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften Rz 43 ff, > Gesellschafter von Personengesellschaften Rz 6, > Lohnkonto Rz 55 ff, > Pensionierte Arbeitnehmer, > Pensionsfonds, > Pensionskassen, > Pensions-Sicherungs-Verein, > Portabilität, > Private Altersvorsorge, > Renteneinkünfte Rz 55 ff, > Sanierungsgelder und > Versorgungsausgleich. Im Übrigen wird auf das umfangreiche Schrifttum zum Betriebsrentengesetz (BetrAVG) sowie zum Bilanzsteuerrecht verwiesen.
Rz. 4
Stand: EL 120 – ET: 12/2019
Beziehen im > Inland ansässige Stpfl eine Versorgung der bAV aus dem > Ausland Rz 1, hat grundsätzlich der Ansässigkeitsstaat das Besteuerungsrecht; zu Einzelheiten > Auslandspensionen Rz 2, 3. Ergänzend > Doppelbesteuerung Rz 53ff. Zu weiteren Hinweisen > Rz 88.