Rz. 195
Stand: EL 120 – ET: 12/2019
Hat der ArbG einen ArbN in eine bAV aufgenommen, so wird der ArbN bei seinem Ausscheiden die erworbene Anwartschaft auf Versorgung ggf ‚mitnehmen’. Zu Einzelheiten beim Wechsel des ArbG > Rz 166 ff. Die Zahlung einer Abfindung ist die Ausnahme und nur in engen Grenzen zulässig (vgl das grundsätzliche Abfindungsverbot in § 3 BetrAVG). Im Einvernehmen mit dem ArbN kann der ArbG aber von dem Abfindungsverbot des § 3 BetrAVG abweichen und zB eine nur vertraglich unverfallbare Anwartschaft abfinden (> Rz 25).
Rz. 196
Stand: EL 120 – ET: 12/2019
Bedingte Anwartschaft: Eine Abfindung des ArbG, die ein ArbN für vertragliche Versorgungsansprüche erhält, gehört grundsätzlich zum Arbeitslohn, gleichviel, ob der ArbN bereits eine Versorgung erhält oder nicht. So ist es zB bei Ablösung einer Pensionszusage des ArbG, selbst bei Zahlung an einen Dritten für die Übernahme der Versorgungsverpflichtung (BFH 217, 547 = BStBl 2007 II, 581; vgl aber > Rz 200 ff). Es kann aber eine Tarifermäßigung nach § 34 Abs 1 iVm Abs 2 Nr 2 EStG in Betracht kommen, wenn die Abfindung eine Entschädigung iSv § 24 Nr 1 Buchst a EStG ist (vgl BFH/NV 2018, 715); andernfalls nach § 34 Abs 1 iVm Abs 2 Nr 4 EStG (Abfindung als Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit; vgl BFH 217, 547, aaO); > Außerordentliche Einkünfte Rz 62 ff, 85 ff.
Zur Besteuerung einer Abfindung vertraglicher Versorgungsansprüche bei Auflösung von Pensionskassen oder Pensionsfonds > Rz 210 ff.
Rz. 197
Stand: EL 120 – ET: 12/2019
Unverfallbare Anwartschaft: Unverfallbar ist eine Anwartschaft entweder von Gesetzes wegen (vgl § 1 Abs 1 iVm § 1b BetrAVG) oder aufgrund einer arbeitsrechtlichen Vereinbarung. Versorgungsanwartschaften, die durch Entgeltumwandlung ab 2002 erworben werden, sind ebenfalls kraft Gesetzes unverfallbar (§ 1b Abs 5 BetrAVG). Ergänzend zur Unverfallbarkeit > Rz 25 ff. Eine Tarifermäßigung iSd § 34 Abs 1 iVm Abs 2 Nr 2 oder Nr 4 EStG kann auch hier für die Abfindung des ArbG in Betracht kommen (> Rz 196).
Rz. 198
Stand: EL 120 – ET: 12/2019
Abfindungen für vertragliche Versorgungsansprüche sind auch dann Arbeitslohn, wenn der ArbN bereits eine Versorgung erhält. Beruht aber eine Versorgungsleistung ganz oder teilweise auf früheren Beitragsleistungen des ArbN und wird sie durch eine Kapitalabfindung abgelöst, so ist diese Abfindung insoweit kein Arbeitslohn (> Rz 212). Kein Arbeitslohn ist auch die Rückzahlung der im Betrieb für eine spätere Altersversorgung angesammelten Beträge, wenn sie bereits bei Einbehaltung als Teil des Gehalts besteuert worden sind (BFH 85, 31 = BStBl 1966 III, 224).
Rz. 199
Stand: EL 120 – ET: 12/2019
Zur Abfindung des Gesellschafter-Geschäftsführers einer KapGes bei Auflösung der für ihn gebildeten Pensionsrückstellung > Gesellschafter-Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften Rz 49/2.
Zur steuerfreien Abfindung bei deren Verwendung für einen Altersvorsorgevertrag des ArbN (> Private Altersvorsorge) vgl § 3 Nr 55c Satz 2 Buchst b iVm Satz 1 EStG; ergänzend vgl BMF vom 06.12.2017, Rz 170, BStBl 2018 I, 147, > Rz 8. Zum staatlich geförderten Erwerb von Darlehensforderungen gegen den ArbG, die auch zur Altersversorgung geeignet sein können, > Vermögensbeteiligungen Rz 9 ff.