Rz. 200
Stand: EL 120 – ET: 12/2019
§ 3 Nr 66 EStG stellt Leistungen eines ArbG oder einer U-Kasse an einen Pensionsfonds zur Übernahme bestehender Versorgungsverpflichtungen oder Versorgungsanwartschaften durch den Pensionsfonds steuerfrei, wenn ein Antrag nach § 4d Abs 3 EStG oder § 4e Abs 3 EStG gestellt worden ist und der ArbG deshalb die Differenz zwischen dem Zahlbetrag an den Pensionsfonds und dem Auflösungsbetrag der gebildeten Rückstellung in den folgenden zehn Jahren als > Betriebsausgaben abziehen wird. In der Praxis wird diese Steuerbefreiung bislang nur wenig genutzt (> Statistik Rz 24). Zur Steuerbefreiung nach § 3 Nr 66 EStG > Rz 173; vgl Höfer, DB 2003, 413 zur Anwendbarkeit von § 3 Nr 66 EStG beim > Gesellschafter-Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften Rz 49/3. Zur Besteuerung der Versorgungsleistungen > Rz 138.
Rz. 201
Stand: EL 120 – ET: 12/2019
Überträgt ein ArbG die aus einer unmittelbaren Versorgungszusage (Direktzusage) erwachsene Pensionsverpflichtung auf eine U-Kasse, so führt das für den ArbN nicht zu > Arbeitslohn, denn bei der U-Kasse hat er noch keinen Anspruch, sondern wie bisher nur eine Aussicht auf Versorgung (zu Einzelheiten > Rz 55 ff). Auch der umgekehrte Fall der Umwandlung einer U-Kasse auf das Trägerunternehmen (ArbG) mit einer unmittelbaren Versorgungszusage (Pensionszusage) an den ArbN führt nicht zum > Zufluss von Arbeitslohn (> Rz 35 ff).
Rz. 202
Stand: EL 120 – ET: 12/2019
Werden Anwartschaften auf Versorgung aus einer Pensionskasse oder einem Pensionsfonds auf eine U-Kasse übertragen, so verlieren die ArbN die ggf aus versteuertem Arbeitslohn aufgebauten Rechtsansprüche gegenüber der Pensionskasse/dem Pensionsfonds; das führt zu negativen Einnahmen (> Rz 185 ff). Die Übertragung der frei werdenden Mittel auf die U-Kasse führt nicht zu Arbeitslohn der begünstigten ArbN, denn steuerlich erwerben sie lediglich eine rechtlich nicht gesicherte Aussicht auf Versorgung (> Rz 55 ff). Die früher bei der Pensionskasse/dem Pensionsfonds Versicherten erhalten zwar idR einen Rechtsanspruch gegen den ArbG als Träger der U-Kasse. Das einmal Zugeflossene fällt also wirtschaftlich betrachtet nicht ersatzlos weg; die daraus entstehende Versorgungszusage, die durch die U-Kasse lediglich rückgedeckt wird, führt aber noch nicht zum > Zufluss von Arbeitslohn (> Rz 61).
Rz. 203
Stand: EL 120 – ET: 12/2019
Überträgt der ArbG seine Verpflichtung aus einer Direkt-/Pensionszusage (> Rz 35 ff) auf eine Pensionskasse (zum Pensionsfonds > Rz 200) und zahlt er einen Betrag zB in Höhe der gebildeten Pensionsrückstellung an die Pensionskasse, so führen diese betrieblichen Aufwendungen für die Zukunftssicherung des ArbN zu Arbeitslohn (> Rz 83), der dem LSt-Abzug unterliegt, sofern nicht die Steuerbefreiung nach § 3 Nr 63 EStG (> Rz 140 ff) greift. Das Gleiche gilt, wenn der ArbG Direktversicherungen für seine ArbN abschließt (> Rz 71 ff). Die Vervielfältigungsregelung des § 3 Nr 63 Satz 3 EStG (> Rz 149) gilt aber nur, wenn die Zuwendungen im Zusammenhang mit der Auflösung des Dienstverhältnisses erbracht werden.
Rz. 204
Stand: EL 120 – ET: 12/2019
Werden die Versorgungsansprüche der ArbN von einer Pensionskasse auf eine andere zusammen mit dem vorhandenen Vermögen übertragen, führt das für den ArbN nicht zu Arbeitslohn; sind bereits die Zahlungen des ArbG an den bisherigen Versorgungsträger Arbeitslohn (> Rz 83), können dessen Leistungen nicht erneut Arbeitslohn sein (vgl BFH 239, 399 = BStBl 2013 II, 405 mwN; dort auch zum Zufluss im Rahmen einer anderen Einkunftsart). Zuzahlungen des ArbG an die übernehmende Pensionskasse sind wie die künftigen Beiträge aber Arbeitslohn, der bis zu den Höchstbeträgen des § 3 Nr 56 EStG (bei Umlagefinanzierung; > Rz 155 ff; dort auch zur Pauschalierung der LSt nach § 40b EStG) oder § 3 Nr 63 EStG (bei Kapitaldeckung; > Rz 140 ff) steuerfrei bleibt.
Rz. 205
Stand: EL 120 – ET: 12/2019
Für Pensionsfonds (> Rz 130 ff) und Direktversicherungen (> Rz 71 ff) gilt uE Entsprechendes; uE ebenso, wenn zB eine Pensionskasse das dort angesammelte Vermögen auf einen Versicherer überträgt, mit dem der ArbG eine Direktversicherung abgeschlossen hat. Seit 2018 stellt § 3 Nr 55c Satz 2 Buchst a EStG idF des BRSG (> Rz 7) die Übertragung der Anwartschaften bei fortbestehendem Dienstverhältnis zwischen Pensionskassen, Pensionsfonds oder Direktversicherungen steuerfrei (vgl BMF vom 06.12.2017, Rz 63 mwH, BStBl 2018 I, 147, > Rz 8).
Rz. 206
Stand: EL 120 – ET: 12/2019
Verspricht der ArbG nach seinem Ausscheiden aus der VBL dem ArbN eine vergleichbare Zusatzversorgung unter Anrechnung von Versicherungsleistungen der VBL, so berührt dies nicht die vorgelagerte Besteuerung früherer Umlagezahlungen an die VBL als > Arbeitslohn. Fällt ein ArbN dann bei Eintritt des Versicherungsfalls auf einen niedrigeren Anspruch auf Versicherungsrente zurück, so führt dies nicht zur > Rückzahlung von Arbeitslohn (BFH 225, 106 = BStBl 2010 II, 135). Die Auszahlung eines Versorgungsguthabens nach Ausscheiden aus d...