Rz.
Stand: EL 120 – ET: 12/2019
Auf einen Blick: Bis zu 500 EUR pro Kopf darf der ArbG jährlich für Maßnahmen zur Erhaltung von Gesundheit und Arbeitsfähigkeit seiner Mitarbeiter ausgeben, ohne dass seine Aufwendungen bei diesen zu einem besteuerbaren geldwerten Vorteil führen. Die Voraussetzungen enthält der hier erläuterte § 3 Nr 34 EStG. |
Rz. 1
Stand: EL 120 – ET: 12/2019
Mit dem JStG 2009 vom 19.12.2008 (BGBl 2008 I, 2794 = BStBl 2009 I, 74) ist § 3 Nr 34 EStG neu besetzt worden. Die Vorschrift galt zur Einführung bereits rückwirkend für das Kalenderjahr 2008 (vgl § 52 Abs 4c EStG idF des JStG 2009). Ihr Ziel ist es, die Gesundheit und die Arbeitsfähigkeit der ArbN zu erhalten. Das liegt sowohl im gemeinsamen Interesse von Betrieben und Beschäftigten als auch im Interesse des Gemeinwohls. Die Befreiung vom LSt-Abzug schließt auch die Befreiung von den Beiträgen zur > Sozialversicherung ein (vgl § 1 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SvEV; > Anh 15). Vgl dazu Hartmann, DStR 2009, 79; Bechthold/Hilbert, NWB 2009, 2946; Nacke, DB 2008, 2792; Niermann, DB 2009, 138. Mit Gesetz vom 11.12.2018 (BGBl 2018 I, 2338) ist § 3 Nr 34 EStG zum 01.01.2019 an Änderungen des SGB V angepasst worden; zum Zertifizierungserfordernis > Rz 5/1. Vor dem 01.01.2019 bereits begonnene unzertifizierte Gesundheitsmaßnahmen müssen für die Anwendung von § 3 Nr 34 EStG ab 2020 zertifiziert sein (vgl § 52 Abs 4 Satz 6 EStG).
Rz. 2
Stand: EL 120 – ET: 12/2019
Die Vorschrift belässt bestimmte Aufwendungen (> Rz 5) des ArbG bis zu 500 EUR im Kalenderjahr (> Rz 3) steuerfrei, die der ArbG für Maßnahmen zur Gesundheitsförderung eines ArbN aufwendet und die zu geldwerten Vorteilen iSv § 8iVm § 19 EStG führen (> Sachbezüge). Sie umfasst betriebliche Sachleistungen ebenso wie Zuschüsse zu bestimmten eigenen Aufwendungen des ArbN. Diese Steuerbefreiung wirkt teils konstitutiv (vgl EFG 2013, 1358), teils nur deklaratorisch. Der BFH hatte die Besteuerung geldwerter Vorteile als Arbeitslohn ausgeschlossen, wenn der ArbG mit einem gesundheitsfördernden Programm Belastungen entgegenwirkt, denen ArbN speziell durch ihre > Bildschirmarbeit ausgesetzt sind (> Arbeitslohn Rz 60 ff, > Betriebssport, > Krankengymnastik Rz 3 ff; vgl ergänzend zum arbeitgebergeförderten Sport auch Kuhn, BB 2016, 1951 [2952f speziell zu § 3 Nr 34 EStG]). Von Arbeitslohn geht der BFH bei der Teilnahme von ArbN an einer "Sensibilisierungswoche" für einen gesunden Lebensstil aus, weil der Bezug zu berufsspezifisch bedingten gesundheitlichen Beeinträchtigungen fehlt; dafür kommt § 3 Nr 34 EStG in Betracht (BFH 263, 196 = BStBl 2019 II, 404; dazu zB Hilbert/Trück, NWB 2019, 1198 und Seifert, StuB 2019, 465).
Rz. 3
Stand: EL 120 – ET: 12/2019
Der Freibetrag für die betriebliche Gesundheitsförderung ist ein Höchstbetrag (500 EUR), der für jedes Kalenderjahr und für jeden ArbN gilt. Für einen ArbN, der nebeneinander > Mehrere Dienstverhältnisse (Steuerklasse VI) hat oder nacheinander bei mehreren ArbG beschäftigt ist, kann der Freibetrag mehrfach ausgeschöpft werden. Der Freibetrag gilt nicht mit je einem Zwölftel für jeden Kalendermonat, sondern kann jeweils bis zur vollen Höhe ausgeschöpft werden. Den Freibetrag übersteigende Leistungen unterliegen dem LSt-Abzug, soweit es sich um > Arbeitslohn handelt (> Rz 2) und der ArbG die Leistungen nicht nach § 37b EStG pauschal versteuert (> Pauschalierung der Einkommensteuer für Sachzuwendungen Rz 10 ff [26ff]).
Rz. 4
Stand: EL 120 – ET: 12/2019
Die Leistungen müssen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden. Das setzt voraus, dass ein Barzuschuss (> Rz 6) streng zweckgebunden ist und der ArbN die Leistung ohne Zweckbindung nicht erhalten würde. Ein Barausgleich für ArbN, die sich an Maßnahmen der Gesundheitsförderung nicht beteiligen, ist deshalb steuerpflichtig. Auch eine > Gehaltsumwandlung schließt die Steuerfreiheit aus. Zu weiteren Einzelheiten > R 3.33 Abs 5 LStR und BMF vom 22.05.2013, BStBl 2013 I, 728 (> Zusätzliche Leistungen des Arbeitgebers) sowie jüngst – in Änderung seiner vormaligen Rechtsprechung – BFH vom 01.08.2019 – VI R 32/18, DB 2019, 2381 = DStR 2019, 2247, dazu zB Geserich, NWB 2019, 3409.
Rz. 5
Stand: EL 120 – ET: 12/2019
Sachlicher Anwendungsbereich: Gefördert werden nur bestimmte Maßnahmen. Steuerfrei sind Leistungen des ArbG zur Verhinderung und Verminderung von Krankheitsrisiken und zur Förderung der Gesundheit in Betrieben, die hinsichtlich Qualität, Zweckbindung, Zielgerichtetheit und Zertifizierung den Anforderungen der §§ 20und 20b SGB V genügen (§ 3 Nr 34 EStG).
Rz. 5/1
Stand: EL 120 – ET: 12/2019
Begünstigt sind Maßnahmen der Gesundheitsförderung, die von den Krankenkassen für die Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustands als primäre Prävention iSv § 20 SGB V und zur konkreten betrieblichen Gesundheitsförderung iSv § 20b SGB V angeboten werden. Damit ziehen sozialversicherungsrechtliche Vorschriften und die darauf beruhenden Ausführungsbestimmungen den Rahmen für steuerlich geförderte Maßnahmen (vgl BR-Drs...