Rz. 1

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Bei einem Betriebsübergang nach § 613a BGB tritt der neue ArbG arbeitsrechtlich grundsätzlich in die Rechtsstellung des weichenden ArbG ein. Das Dienstverhältnis wird also durch die Betriebsübernahme nicht aufgelöst. Auch steuerlich hat der Übergang eines Betriebs oder Betriebsteils auf einen neuen Rechtsträger (Auswechselung des bisherigen gegen einen neuen ArbG ohne Arbeitsplatzwechsel) keinen Einfluss auf den Bestand des Dienstverhältnisses. In diesen Fällen tritt der rechtsgeschäftliche Erwerber auf Grund gesetzlich angeordneter Vertragsübernahme in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein (vgl BFH 183, 532 = BStBl 1997 II, 666; BFH/NV 2000, 1195). Soweit das Umwandlungsgesetz (UmwG) dies vorsieht, gehen Arbeitsverhältnisse bei Umwandlungsvorgängen durch Gesamtrechtsnachfolge über, werden also durch einen – vollständigen oder teilweisen – Verkauf, die Umwandlung, Verschmelzung oder Spaltung des Unternehmens nicht aufgelöst. Zum Arbeitsrecht vgl Küttner/Kreitner, Personalbuch, Stichwort Betriebsübergang.

 

Rz. 2

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Die gesetzliche Vertragsübernahme gilt aber nicht für das Dienstverhältnis eines GmbH-Geschäftsführers (BArbG, AP Nr 70 zu § 613a BGB). Die Rechtswirkungen des § 613a BGB treten ferner nicht bei denjenigen ArbN ein, die innerhalb einer angemessenen Frist nach Mitteilung des Betriebsübergangs durch ihren ArbG der Fortsetzung ihres Arbeitsverhältnisses mit dem Betriebsübernehmer widersprechen. Entlassungsabfindungen werden ggf tarifermäßigt besteuert (zu Einzelheiten > Außerordentliche Einkünfte Rz 10 ff).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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