Rz. 1

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Gehört der Wachhund dem ArbN selbst, gehören vom ArbG ohne Kostennachweis ersetzte Futter-, Unterhalts- und Pflegekosten für das Tier zum stpfl > Arbeitslohn. Das Gleiche gilt, wenn für die Gestellung des Hundes > Lohnzuschläge gezahlt werden. Die Steuerfreiheit als > Werkzeuggeld kommt nicht in Betracht, da ein Wachhund kein Werkzeug iSv § 3 Nr 30 EStG ist. Auslagenersatz iSv § 3 Nr 50 EStG ist nicht gegeben, weil der ArbN bei einem eigenen (Wach-)Hund ein eigenes (privates) Interesse an den Aufwendungen hat.

 

Rz. 2

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Zum Abzug von > WerbungskostenWachhund. Die Anschaffungskosten für einen Hund, der zu Wachzwecken geeignet ist, werden den nicht abziehbaren Aufwendungen für die > Lebensführung Rz 5 ff iSv § 12 Nr 1 EStG zugeordnet, weil die Beziehung zu einem Hund, der beim ArbN lebt, nicht ausschließlich der beruflichen Sphäre zugeordnet werden kann. Das kann anders sein, wenn der Hund dem ArbG gehört oder gar von mehreren ArbN geführt wird (> Arbeitsmittel Rz 17 Wachhund).

 

Rz. 3

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Ein Auslagenersatz bleibt steuerfrei, wenn der Wachhund Eigentum des ArbG ist und über die Futter-, Unterhalts- und Pflegekosten für das Tier einzeln abgerechnet wird (§ 3 Nr 50 EStG; > R 3.50 Abs 1 LStR). Ein pauschaler Auslagenersatz kann ausnahmsweise steuerfrei bleiben, wenn er in regelmäßigen Zeitabständen gezahlt wird und der ArbN die entstandenen Aufwendungen für einen repräsentativen Zeitraum von mindestens drei Monaten im Einzelnen nachweist (> R 3.50 Abs 2 Satz 2 LStR). Zu weiteren Einzelheiten > Auslagenersatz Rz 20 Bewachungsgewerbe, > Personenschutz, > Wach- und Schließgesellschaft. Ergänzend > Hundehaltung.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?