Rz. 44

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Es ist anhand der gesamten Umstände des Einzelfalls zu prüfen, ob die Aufwendungen eher beruflich oder eher privat veranlasst sind. Dabei kommt es in erster Linie auf den Anlass der Feier an. Ein starkes Indiz gegen WK ist es, wenn der ArbN Personen anlässlich eines persönlichen Ereignisses (zB Geburtstag, Hochzeit, Trauerfeier, persönliche Ehrung, herausragendes Dienstjubiläum) bewirtet. Die Bewirtung anlässlich eines beruflichen Ereignisses spricht jedoch eher für WK. Versetzung, Beförderung, Verabschiedung (auch in den Ruhestand) sind uE berufliche Anlässe.

Neben dem Anlass kommenWerbungskosten besonders dann in Betracht, wenn der ArbN variable Bezüge erhält, die vom Erfolg seiner Mitarbeiter abhängig sind (vgl BFH 218, 177 = BStBl 2007 II, 721; BFH 216, 522 = BStBl 2007 II, 459). Aber auch bei erfolgsabhängiger Vergütung sind die Aufwendungen dann keine WK, wenn die Bewirtung einen privaten Rahmen – zB durch Beteiligung der > Ehegatten oder > Lebenspartner – hat und dienstliche Verrichtungen (zB Ansprache des Vorgesetzen) ganz fehlen.

Von Bedeutung ist zudem, ob der ArbN oder sein ArbG die Einladung ausspricht, welche Personen bewirtet werden, wo die Feier stattfindet und ob sie den Charakter einer privaten Feier hat (ebenso OFD Nds vom 29.11.2011, > Rz 43; vgl diesen Erlass auch zu weiteren Einzelheiten). Es gelten hier die unter > Rz 25–27 dargestellten Grundsätze zur Bewirtung durch den ArbG anlässlich des Geburtstags oder einer anderen persönlichen Ehrung des ArbN (BFH 216, 320 = BStBl 2007 II, 317).

 

Rz. 44/1

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Eine Orientierungshilfe bietet die nachfolgende Tabelle:

 
Indiz für privat spricht für beruflich spricht
Anlass Geburtstag, Namenstag, Hochzeit etc Beförderung, Verabschiedung etc
Art der Bezüge ArbN hat fixe Bezüge ArbN hat variable Bezüge
Ort Bewirtung im Haus (Garten) des ArbN / Anmietung Jacht, Schlosssaal auf dem Betriebsgelände des ArbG
Teilnehmerkreis mehrheitlich Freunde, Bekannte geladen mehrheitlich Kollegen, Geschäftspartner
Einladender ArbN lädt ein ArbG lädt ein
Höhe der Kosten unüblich hoher Aufwand (> 60 EUR pP) üblicher Aufwand (≤ 60 EUR pP)
Uhrzeit Bewirtung spät abends, am Wochenende vor- oder nachmittags an Werktagen
Ehegatten auch Ehegatten / Partner sind eingeladen nur Kollegen nehmen teil
Personal-verantwortung ArbN hat keine Personalverantwortung ArbN hat auch Personalverantwortung
Organisation durch den ArbN organisierte Feier ArbN beteiligt sich an einer vom ArbG geplanten Feier
 

Rz. 44/2

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Einzelfälle: Abgezogen wurden Bewirtungskosten eines angestellten Versicherungsdirektors, der seine Mitarbeiter nach Bekanntgabe eines guten Geschäftsergebnisses bewirtet (EFG 1975, 252); ähnlich EFG 1997, 272 (Rev als unbegründet zurückgewiesen durch BFH vom 06.11.2001 – VI R 88/96, nv) erkennt die Aufwendungen eines ArbN für die Bewirtung von betriebsfremden Fachkollegen an, obwohl seine Bezüge erfolgsunabhängig sind. Auch die Bewirtungskosten eines leitenden Beamten für seine Mitarbeiter anlässlich seiner Versetzung (Ausstand) sind WK (FG München vom 21.07.2009–6 K 2907/08, DStRE 2010, 719) und EFG 2013, 1583 bei einem freiwillig aus dem Beamtenverhältnis ausgeschiedenen Steuerbeamten (Ausstand). Anders aber zu einer Feier anlässlich des 25-jährigen Dienstjubiläums eines verbeamteten Priesters vgl BFH/NV 2014, 500. Zugunsten WK urteilte BFH 216, 522 = BStBl 2007 II, 459 zur Bewirtung durch einen Geschäftsführer im Rahmen einer Feier im eigenen Garten zu seinem 25-jährigen Dienstjubiläum, zu dem ausschließlich Betriebsangehörige (500 ArbN) eingeladen waren; hier sah es der BFH als mitentscheidend an, dass der Gf sein Jubiläum zuvor bereits ohne seine Mitarbeiter in der Firma gefeiert hatte und mit dem Gartenfest seine überwiegend variablen und damit von den Leistungen seiner Mitarbeiter abhängigen Bezüge sichern wollte (ergänzend > Jubiläumsfeier Rz 15). BFH/NV 2008, 1316 erkannte den WK-Abzug von Bewirtungskosten bei einem > Behördenleiter für eine Feier ausschließlich mit den Bediensteten zum 5-jährigen Bestehen der Behörde als WK an. BFH/NV 2008, 1831 ließ die Aufwendungen für einen Empfang im Anschluss an eine Antrittsvorlesung als WK zu; die Teilnahme von 15 Personen aus dem privaten Umfeld des ArbN sah der BFH hierbei im Verhältnis zu der gesamten Teilnehmerzahl von 270 Personen als unerheblich an (< 10 %). FG München vom 23.10.2007–13 K 3466/06 (HaufeIndex 1854681) hat den WK-Abzug für einen Wanderausflug anlässlich des Ausscheidens aus dem Betrieb abgelehnt, da der ArbN als Gastgeber auftrat und am Wanderausflug auch Angehörige teilnahmen. Diese Entscheidungen entsprechen einer neueren Rechtsmeinung (> Rz 43), die im Gegensatz zu älteren Entscheidungen (vor 2000) steht.

 

Rz. 45

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Randziffer einstweilen frei.

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