Rz. 29

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Gewährt ein ArbG einem ArbN bei einer betrieblichen Fortbildungsveranstaltung ganz oder teilweise kostenlose Verpflegung, so sind lohnsteuerlich folgende Sachverhalte zu unterscheiden:

 

Rz. 29/1

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Bei der Fortbildungsveranstaltung handelt es sich ausnahmsweise um einen außergewöhnlichen Arbeitseinsatz: Es gelten die Ausführungen zu > Rz 10 ff.
 

Rz. 29/2

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Die Fortbildungsveranstaltung ist kein außergewöhnlicher Arbeitseinsatz. Eine kostenlose Beköstigung durch den ArbG führt beim ArbN zu stpfl > Arbeitslohn (> R 19.7 Abs 3 LStR).
 

Rz. 29/3

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Die Fortbildung findet innerhalb derErste Tätigkeitsstätte statt, gehört also nicht zur Auswärtstätigkeit. Die Mahlzeit ist mit dem anteiligen Sachbezugswert (zur SvEVAnh 15) zu bewerten; zu Einzelheiten > Mahlzeiten Rz 15 ff. Das gilt auch, wenn nicht das übliche Kantinenessen, sondern eine besonders zusammengestellte Mahlzeit von außerhalb (Caterer) geboten wird (bis 60 EUR, > Rz 30/1).

 

Rz. 29/4

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Wird der ArbN anlässlich einer Fortbildungsveranstaltung verpflegt, die in einer außerhalb der ersten Tätigkeitsstätte belegenen Tagungsstätte wie zB einem Hotel stattfindet und für den ArbN eine Auswärtstätigkeit ist, gilt die Erläuterung unter > Rz 15–17. Zu Beispielen vgl BMF vom 24.10.2014, Rz 67, 71, BStBl 2014 I, 1412, Anh 2 Reisekosten ab 2014; > Auslösungen bei privaten Arbeitgebern Rz 41, 43.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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