Rz. 30
Stand: EL 123 – ET: 08/2020
Mit BFH 223, 410 = BStBl 2009 II, 547 wurde entschieden, dass nur auf Dauer angelegte Bewirtungen mit einem der > Sachbezugswerte versteuert werden können. Bei Bewirtungen aus einmaligem Anlass (auch bei Dienstreisen) sollte das nicht gelten. Mithin waren nur regelmäßige Kantinenbewirtungen (und ihre Surrogate) von der Sachbezugsbewertung abgedeckt. Durch das Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts (BGBl 2018 I, 285) wurde daraufhin im Gesetz geregelt, dass Bewirtungen bei Auswärtstätigkeiten mit dem Sachbezugswert zu bewerten sind, wenn sie nicht mehr als 60 EUR kosten.
Rz. 30/1
Stand: EL 123 – ET: 08/2020
Für gelegentliche (auch nicht arbeitstägliche) Bewirtungen außerhalb von Auswärtstätigkeiten (also Arbeitsessen oder Belohnungsessen an der > Erste Tätigkeitsstätte) fehlt streng genommen eine gesetzliche Fundstelle. Allerdings hat die FinVerw im Verfahren zu vorgenanntem BFH-Urteil (> Rz 30) zum Ausdruck gebracht, dass sie hier von einer Bewertung mit dem Sachbezugswert ausgeht. Auch in der Gesetzesbegründung heißt es deshalb: "Diese Vereinfachung gilt allerdings nicht für so genannte Belohnungsessen. Dazu zählen nach der neuen gesetzlichen Festlegung alle Mahlzeiten, deren Preis 60 EUR übersteigt. Diese sind weiterhin nach § 8 Abs 2 Satz 1 EStG zu bewerten und der Besteuerung nach den allgemeinen Regelungen zu unterwerfen." Der Gesetzgeber hat damit uE bestätigt, dass er unterhalb von 60 EUR auch bei gelegentlichen Bewirtungen weiter von einer Bewirtung mit dem Sachbezugswert ausgeht, auch soweit keine Auswärtstätigkeit gegeben ist.
Rz. 30/2
Stand: EL 123 – ET: 08/2020
Die 60-EUR-Wertgrenze in R 19.6 Abs 2 LStR und in § 8 Abs 2 Satz 8 EStG (für Auswärtstätigkeiten) bringt zum Ausdruck, dass bei ihrem Überschreiten eine Bewertung mit dem tatsächlichen Wert vorzunehmen ist – uE legt das den Umkehrschluss nahe, dass darunter stets eine Bewertung mit dem Sachbezugswert vorgenommen werden kann (vgl auch BMF vom 24.10.2014, Rz 62 und 68, > Rz 29/4; aA wohl Schönfeld/Plenker, Lexikon für das Lohnbüro "Bewirtungskosten" Tz 7). Es wäre auch mit dem > Gleichheitssatz wohl nur schwer zu vereinbaren, dass ein gelegentliches Essen höher bewertet werden soll als ein arbeitstägliches. Dies gilt aber nicht für die > Sozialversicherung (> Mahlzeiten Rz 21), was im Falle einer Pauschalierung (§ 40 Abs 2 EStG) aufgrund § 1 Abs 1 Nr 3 SvEV (> Anh 15 S 3) aber uE dahinstehen kann. Oberhalb der Wertgrenze von 60 EUR ist die Bereicherung derart ausgeprägt, dass der ArbN ein hinreichendes Mit- bzw Eigeninteresse hat und ein ganz überwiegend betriebliches Interesse (> Rz 10 ff) nicht mehr angenommen werden kann.
Beispiel:
Der ArbG lädt die ArbN, welche eine gewisse Zeit lang keine Unfälle im Betrieb verursacht haben, zu einem Sicherheitsfrühstück in der Betriebskantine. Wert 30 EUR pro Person. Die Mahlzeit ist uE mit dem Sachbezugswert zu bewerten, auch wenn sie der expliziten Belohnung der ArbN gilt.
Abwandlung:
Das Sicherheitsfrühstück kostet 65 EUR.
Der Preis von 65 EUR überschreitet den Rahmen einer üblichen Beköstigung. Das Essen ist mit dem üblichen Endpreis am Abgabeort zu bewerten, also mit 65 EUR ./. 4 % (R 8.1 Abs 2 Satz 3 LStR).
Rz. 31–32
Stand: EL 123 – ET: 08/2020
Randziffern einstweilen frei.