Rz. 47
Stand: EL 123 – ET: 08/2020
Soweit nicht nur ArbN desselben ArbG (Kollegen) bewirtet werden, gilt die Beschränkung des WK-Abzugs nach § 4 Abs 5 Satz 1 Nr 2 EStG (70 %-Grenze). Auch die Angemessenheitsgrenze des § 4 Abs 5 Satz 1 Nr 7 EStG sowie (in eingeschränkter Form) die Nachweispflichten > Rz 57 ff sind zu beachten (ergänzend > Rz 50 ff), wenn Geschäftsfreunde durch den ArbN bewirtet werden. Dieses Teilabzugsverbot gilt seit 1992 "sinngemäß" für den Bereich der > Überschusseinkünfte (§ 9 Abs 5 EStG iVm § 4 Abs 5 Satz 1 Nr 2 EStG). Die sinngemäße Anwendung der Regelung will eine Umgehung von § 4 Abs 5 Satz 1 Nr 2 EStG in der Weise verhindern, dass der ArbG dem ArbN einen als > Betriebsausgaben abziehbaren höheren > Arbeitslohn zahlt, von dem der ArbN Ausgaben leistet, die beim ArbG – hätte dieser sie selbst aufgewandt – unter das Abzugsverbot des § 4 Abs 5 Satz 1 Nr 2 EStG fallen würden.
Rz. 47/1
Stand: EL 123 – ET: 08/2020
Für die Definition der Geschäftsfreunde > Rz 7. UE gelten zudem dieselben Grundsätze wie bei einem Fest des ArbG (> Betriebsveranstaltungen Rz 5/1), dh wenn mehrheitlich Geschäftsfreunde an der Bewirtung teilnehmen gilt die 70 %-Grenze für die gesamten Aufwendungen. Nehmen dagegen mehrheitlich Kollegen an der Bewirtung teil, dann gilt die 70 %-Grenze nur für den Kostenanteil, der auf die Geschäftsfreunde entfällt. ArbN von anderen Konzerngesellschaften sind auch hier uE den Geschäftsfreunden zuzurechnen, selbst wenn der ArbN sie eher als Kollegen empfinden wird. Die Abzugsbeschränkung betrifft uE auch den Teil der Bewirtungskosten, der bei einer Bewirtung aus "geschäftlichem Anlass" auf den Verzehr des bewirtenden ArbN entfällt (> R 4.10 Abs 6 Satz 7 EStR).
Rz. 47/2
Stand: EL 123 – ET: 08/2020
Bewirtet der ArbN dagegen andere ArbN (Mitarbeiter) des eigenen ArbG (zur betriebsinternen ArbN-Bewirtung > Rz 43 ff; > Rz 47) und sind die Aufwendungen dem Grunde nach > Werbungskosten, so sind die Kosten auch der Höhe nach voll abziehbar; die Einschränkung des § 9 Abs 5 Satz 1 iVm § 4 Abs 5 Satz 1 Nr 2 EStG greift hier nicht ein (BFH 190, 158 = BStBl 2000 II, 203; BFH 222, 359 = BStBl 2009 II, 11).
Bei "sinngemäßer Anwendung" des § 4 Abs 5 Satz 1 Nr 2 EStG gilt die Abzugsbeschränkung aber nur, wenn der ArbN selbst als bewirtende Person auftritt, also er und nicht sein > Arbeitgeber der Gastgeber ist (BFH 222, 363 = BStBl 2008 II, 870).
Stellungnahme: Der BFH begründet die Nichtanwendung des Abzugsverbots aus § 4 Abs 5 Satz 1 Nr 2 EStG mit der Unterscheidung von "geschäftlichem Anlass" und "betrieblicher Veranlassung". Die Bewirtung der eigenen ArbN geschieht zwar aus betrieblicher Veranlassung, aber nicht aus geschäftlichem Anlass. Ebenso sieht es der BFH, wenn ein ArbN in leitender Stellung die ihm unterstellten Mitarbeiter bewirtet; er steht insoweit dem ArbG gleich. Zu einer eingehenden Darstellung vgl EFG 2014, 1290 (= DStRE 2015, 579) mit Anm Wagner; zu diesem Urteil ferner Renner, DStZ 2016, 121. Der Rechtsprechung ist uE auch deshalb zuzustimmen, weil § 4 Abs 5 Satz 1 Nr 2 EStG einen Ausgleich dafür schaffen soll, dass die Bezieher anderer > Einkünfte als solcher aus nichtselbständiger Arbeit hinsichtlich der geldwerten Vorteile aus der Bewirtung unbesteuert bleiben (> Rz 6), während dies für ArbN – auch bei Bewirtung durch den vorgesetzten ArbN – im Detail geregelt ist.