I. Private bzw gesellschaftsrechtliche Bewirtung
Rz. 6
Stand: EL 123 – ET: 08/2020
Bewirtungskosten, die ausschließlich oder überwiegend aus privatem Anlass des Unternehmers entstehen, dürfen nicht als > Betriebsausgaben abgezogen werden, denn sie sind Aufwendungen für die persönliche > Lebensführung (§ 12 Nr 1 EStG, BFH 153, 129 = BStBl 1988 II, 771). Eine geringfügige private Mitveranlassung (zB durch teilnehmende > Ehegatten) ist unschädlich. Der Anlass und der Ort der Bewirtung sowie die Zusammensetzung der eingeladenen Personen sind Indizien für die Beurteilung der privaten Veranlassung (FG München vom 16.12.1999–1 K 1285/98, DStRE 2000, 452). Die Kriterien zum WK-Abzug (> Rz 43 ff) können hier Orientierung bieten. Wenn eine solche private Veranlassung beim einladenden Unternehmer gegeben ist, dann muss dies uE auch für die teilnehmenden Gäste gelten, dh aus der (privaten) Teilnahme können keine der ESt unterfallenden > Einnahmen erwachsen.
Rz. 6/1
Stand: EL 123 – ET: 08/2020
Der BFH hat eine Aufteilung der Kosten zugelassen (grundlegend den sog Aufteilungsbeschluss BFH vom 21.09.2009, GrS 1/06, BFH 227, 1 = BStBl 2010 II, 672) und die FinVerw hat diese Grundsätze übernommen (BMF vom 06.07.2010, BStBl 2010 I, 614; im Einzelnen > Lebensführung Rz 4 ff mwN). Sobald es einen plausiblen Aufteilungsmaßstab gibt, dürfen die gemischten Aufwendungen aufgeteilt werden. Bei einer Bewirtung kann eine Aufteilung danach vorgenommen werden, ob die Gäste aus privaten oder geschäftlichen Gründen eingeladen wurden. Die Aufteilung ist dann nach der Zuordnung der Personen zu privat oder geschäftlich vorzunehmen, wobei die Zahl, der aus betrieblichen bzw geschäftlichen Gründen teilnehmen Gäste, uE mindestens 10 Prozent betragen muss.
Beispiel 1:
Der verheiratete Apotheker A lädt zu seinem 50. Geburtstag in seinen privaten Garten ein: Das Einladungsschreiben ist von den Eheleuten unterschrieben. Von den 100 geladenen Gästen kommen 90 aus dem privaten Umfeld (Vereinsmitglieder, Verwandte, Freunde etc). Die restlichen 10 sind die ArbN des A sowie dessen Lieferanten. Zu diesen Personen pflegt A ansonsten keinen privaten Kontakt.
Ein Betriebsausgabenabzug kommt nur für die ArbN und die Lieferanten in Betracht. Bezogen auf die Lieferanten gilt zudem die Abzugsbeschränkung nach > Rz 50.
Rz. 6/2
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Diese Grundsätze gelten auch bei juristischen Personen in Bezug auf ihre Gesellschafter, allerdings wäre dann insoweit eine (verdeckte) Gewinnausschüttung gegeben, welche ebenfalls den Gewinn nicht mindern darf (§ 8 Abs 3 Satz 2 KStG; > Gesellschafter-Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften Rz 7 ff). Zur Trauerfeier eines Gesellschafter-Gf vgl BFH 162, 45 = BStBl 1991 II, 28; zur Geburtstagsfeier eines Gesellschafter-Gf vgl BFH 166, 251 = BStBl 1992 II, 359. Aus Vereinfachungsgründen werden jedoch Bewirtungen auf Hauptversammlungen als > Betriebsausgaben anerkannt, wenn sie den Betrag von 12,78 EUR (25 DM) nicht übersteigen (OFD Nürnberg vom 20.04.1999 – S 2145). Allerdings soll dann eine Einordnung als Geschäftsfreundebewirtung (> Rz 7) vorgenommen werden.
Beispiel 2:
Der Vorstand einer Genossenschaftsbank bewirtet ausgewählte Genossen, um bei dieser Gelegenheit zu erfahren, was sie von der Bank erwarten.
Die Bewirtung stellt eine (verdeckte) Gewinnausschüttung dar und erhöht die Einkünfte der Genossen. Welche Einkunftsart gegeben ist, hängt davon ab, ob der Genossenschaftsanteil im Betriebs- oder Privatvermögen gehalten wird. Bis 12,78 EUR kann stattdessen aus Vereinfachungsgründen eine Geschäftsfreundebewirtung (> Rz 7) angenommen werden, wodurch sich die Einkünfte der Genossen nicht erhöhen.
II. Geschäftliche Bewirtung (Geschäftsfreundebewirtung)
1. Allgemeines
Rz. 7
Stand: EL 123 – ET: 08/2020
Ist ein ArbN an der Bewirtung von Geschäftsfreunden seines ArbG beteiligt, so führt dies nicht zu stpfl Arbeitslohn. Die Zuwendung liegt im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse des ArbG (> R 8.1 Abs 8 Nr 1 LStR; > Arbeitslohn Rz 62). Dies gilt für alle Teilnehmer (ArbN und Geschäftsfreunde) und auch dann, wenn insoweit > Ehegatten oder > Lebenspartner an der Bewirtung teilnehmen. Die Geschäftsfreundebewirtung definiert sich nach ertragsteuerlichen Grundsätzen, vor dem Hintergrund der 30 %-tigen Betriebsausgabenkürzung in § 4 Abs 5 Satz 1 Nr 2 EStG (> Rz 50 ff).
Rz. 7/1
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Geschäftliche Bewirtungskosten dürfen danach nur zu 70 Prozent als > Betriebsausgaben abgezogen werden und unterliegen dabei recht strengen formalen Anforderungen an den Nachweis (> Rz 57–67), an die Angemessenheit (> Rz 52–53) und an die Beachtung von Aufzeichnungspflichten (> Rz 54).
Rz. 7/2
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Um eine solche (lohnsteuerlich unbeachtliche) Geschäftsfreundebewirtung handelt es sich bei der Bewirtung von Personen, zu denen schon Geschäftsbeziehungen bestehen oder zu denen ebensolche angebahnt werden sollen (> R 4.10 Abs 6 Satz 2 EStR). Dazu gehören zB Kunden, Besucher (etwa bei Betriebsführungen iRv Öffentlichkeitsarbeit), einschließlich dem Unternehmen über die Werbung nahestehender Prominenter (> VIP-Sponsoring; zu VIP-Logen...