I. Abzugsbeschränkungen
Rz. 50
Stand: EL 123 – ET: 08/2020
Geschäftliche Bewirtungskosten des ArbG (> Rz 7–9) dürfen nur zu 70 Prozent als > Betriebsausgaben abgezogen werden (§ 4 Abs 5 Satz 1 Nr 2 EStG) und dies auch nur, sofern die die nachfolgend dargelegten Anforderungen an den Nachweis (> Rz 57), an die Angemessenheit (> Rz 52) und an die Aufzeichnungspflichten (> Rz 54) beachtet wurden. Ist dies nicht der Fall, so scheidet ein Abzug vollständig aus. Mit dieser Formstrenge verfolgt der Gesetzgeber das Ziel, den Missbrauch des steuerlichen Spesenabzugs einzudämmen. Missbräuchlich wäre es vor allem, wenn private Ausgaben dadurch zu betrieblichen (geschäftlichen) Aufwendungen gemacht werden sollen. Bei großen Konzerngesellschaften (zB DAX-Unternehmen) dürften solche privat motivierten Bewirtungen (> Rz 6) aufgrund heutzutage üblicher (interner) "Compliance"-Anforderungen aber faktisch nicht vorkommen. Gleichzeitig ist die Einhaltung der strengen Formvorschriften beim dortigen Massengeschäft "regulärer" geschäftlicher Bewirtungen nur mit enormem Aufwand zu realisieren.
Rz. 51
Stand: EL 123 – ET: 08/2020
Die Abzugsbeschränkung betrifft neben dem Betriebsausgabenabzug des ArbG auch den WK-Abzug des ArbN, wenn dieser seinerseits Geschäftsfreunde bewirtet (für Einzelheiten > Rz 34). Für die betriebsinternen (reinen) ArbN-Bewirtungen (> Rz 10–33) sowie für > Aufmerksamkeiten (> Rz 70) gelten diese Anforderungen jedoch nicht und zwar sowohl, wenn der ArbG seine ArbN bewirtet, als auch wenn der ArbN ausschließlich seine (betriebsinternen) Kollegen bewirtet.
Beispiel 1:
Der ArbN B, ein "Reisender" (> Agenten; vgl auch Kafka, Die Verwandlung, 1915, S 1), lädt in 2020 während einer mehrtägigen Dienstreise einen Geschäftsfreund seines ArbG nach einer Auftragserteilung zum Mittagessen ein. Die ordnungsgemäße Rechnung (> Rz 57 ff) beträgt 70 EUR. B erhält keinen steuerfreien Ersatz.
B kann für diesen Tag folgende Verpflegungsmehraufwendungen (pauschal) und Bewirtungskosten als > Werbungskosten ansetzen:
a) Reisekosten: Pauschbetrag für Verpflegungsmehraufwan28 EUR
b) Bewirtungskosten 70 EUR: davon abziehbar 70 %49 EUR
abziehbare WK insgesamt77 EUR
Hinweis: Für eine etwaige Kürzung des Pauschbetrags für Verpflegungsmehraufwand unter a) besteht in einem solchen wie dem hier dargestellten Fall uE keine gesetzliche Grundlage.
II. Angemessenheit
Rz. 52
Stand: EL 123 – ET: 08/2020
Sind geschäftliche Bewirtungskosten nach der allgemeinen Verkehrsauffassung nicht (mehr) als angemessen anzusehen, dann ist der unangemessene Anteil nicht als Betriebsausgabe (WK) abzugsfähig. Eine feste Obergrenze gibt es nicht – Bewirtungskosten sind nicht generell unangemessen, soweit sie gewisse absolute Betragsgrenzen überschreiten (BFH 160, 166 = BStBl 1990 II, 575). Es kommt vielmehr auf die Verhältnisse des konkreten Einzelfalls an. Ergänzend > Bestechung, > Schmiergelder.
Die Angemessenheit geschäftlich veranlasster Bewirtungskosten ist in Anwendung von H 4.10 Abs 12 EStH danach zu beurteilen, ob ein vergleichbarer Stpfl die Aufwendungen angesichts der erwarteten Vorteile ebenfalls auf sich genommen hätte. Die jeweiligen Branchenverhältnisse sind nach H 4.10 Abs 5–9 EStH entsprechend zu berücksichtigen. Nach EFG 1994, 780 (NZB unbegründet nach BFH/NV 1997, 218) waren jährliche Bewirtungskosten zwischen 51 000 DM und 78 000 DM bei einem Baumaschinengroßhandel mit durchschnittlichen Gewinnen iHv 50 000 DM jedenfalls nicht mehr angemessen. Das FG konnte die Bedeutung eines Repräsentationsaufwands iHv etwa 300 DM pro Person für den konkreten Geschäftserfolg nicht erkennen.
Rz. 53
Stand: EL 123 – ET: 08/2020
Stehen bei einem Lokalbesuch die Aufwendungen für die Darbietung anderer Leistungen – zB Kleinkunst, Striptease, Varieté etc – bezogen auf den Gesamtpreis in einem offensichtlichen Missverhältnis zum Wert der verzehrten Speisen und Getränke, muss man schon dem Grunde nach von einer Unangemessenheit iSd § 4 Abs 5 Satz 1 Nr 7 EStG ausgehen; mit dem Besuch eines solchen Lokals wird ein anderer Zweck verfolgt als mit beruflich veranlassten Bewirtungen im engeren Sinn. Die Aufwendungen sind dann insgesamt nicht als > Werbungskosten abziehbar (BFH 160, 166 = BStBl 1990 II, 575). Ergänzend > Rz 8.
Beispiel 2:
Die leitende Angestellte A lädt nach einem erfolgreichen Vertragsabschluss den Kunden ihres ArbG in ein Feinschmeckerlokal zum Abendessen ein. A wird von ihrem Ehemann begleitet. Die ordnungsgemäße Rechnung beläuft sich auf 480 EUR, die sich gleichmäßig auf die drei Teilnehmer verteilen. Der ArbG leistet keinen steuerfreien Ersatz.
Für die Teilnahme des Ehemanns der A an der Bewirtung liegen hier keine erkennbaren beruflichen Gründe vor (falls solche Gründe gegeben sind, sollte dies festgehalten werden). Die Bewirtungskosten sind deshalb zunächst um den auf den Ehemann entfallenden Betrag von 160 EUR (= 1/3) zu kürzen. Geht man darüber hinaus im Beispiel davon aus, dass nach allgemeiner Verkehrsauffassung die verbleibenden 320 EUR die Grenze des Angemessenen um 120 EUR übersteigen, können von den dem...