Rz. 10
Stand: EL 131 – ET: 09/2022
Bildungsaufwendungen (> Rz 2) können > Werbungskosten sein, wenn sie der Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der > Einnahmen dienen (§ 9 Abs 1 Satz 1 EStG). Das setzt voraus, dass objektiv ein Zusammenhang mit dem Beruf besteht und die Aufwendungen subjektiv zur Förderung des Berufs getätigt werden (BFH 169, 436 = BStBl 1993 II, 108). Entscheidend bleibt, ob die Aufwendungen einen hinreichend konkreten Veranlassungszusammenhang zur nachfolgenden auf die Erzielung von Einkünften gerichteten Berufstätigkeit aufweisen, zB weil das Studium Berufswissen vermittelt (vgl – mwN – BFH/NV 2012, 216). Zum Veranlassungszusammenhang ergänzend > Werbungskosten Rz 33 ff; zu einer beruflich/privat gemischten Veranlassung > Rz 40. Das gilt zunächst für Bildungsaufwendungen, die im Hinblick auf eine konkrete Berufstätigkeit entstehen. Der Veranlassungszusammenhang wird aber darüber hinaus auch dann gegeben sein, wenn sich der Stpfl noch in der einen angestrebten Beruf vorbereitenden Phase der beruflichen Qualifizierung befindet. Das gilt auch für spätere Beschäftigungspausen (> Rz 28 ff). Auch die Aufwendungen für eine Promotion können als WK zu berücksichtigen sein (> Rz 70 Promotion). Unerheblich ist, ob im Zeitpunkt der Verausgabung bereits feststeht, welcher Einkunftsart (> Einkünfte Rz 1 f) die künftigen > Einnahmen zuzurechnen sein werden. Der Stpfl trägt aber die Feststellungslast (> Beweislast), wenn einem objektiven Betrachter ernsthafte Zweifel kommen, ob die Bildungsmaßnahme überhaupt einen konkreten Bezug zu irgendeiner Einkunftsart hat; zu Beispielen > Rz 26 ff. Zur beruflichen Veranlassung von Ergänzungsstudien > Rz 20; zu Einzelfällen > Rz 70.
Rz. 10/1
Stand: EL 131 – ET: 09/2022
Grundsätzlich kommt es nicht auf die Art der Bildungsmaßnahme an, dh es ist – vorbehaltlich des ohnehin geltenden Abzugsverbots für Erstausbildungskosten (§ 9 Abs 6 EStG; > Rz 12) – weder zwischen akademischer und nicht akademischer Ausbildung noch danach zu unterscheiden, ob es sich um eine weitere Ausbildung oder um eine Weiterbildung oder Fortbildung handelt (BFH 201, 211 = BStBl 2003 II, 407) oder ob sie vom ArbG verlangt wird oder der ArbN sie freiwillig betreibt.
Rz. 11
Stand: EL 131 – ET: 09/2022
Auch wenn das konkrete Berufsziel noch nicht feststeht, können sie ggf vorweggenommene WK sein, wenn der Stpfl eine Stellung im Erwerbsleben anstrebt und als ArbN dem Arbeitsmarkt uneingeschränkt zur Verfügung stehen wird (BFH 180, 357 = BStBl 1996 II, 482; BFH 111, 314 = BStBl 2004 II, 884); ggf setzt das FA die Steuer nach § 165 Abs 1 Satz 1 AO vorläufig fest (> Vorläufigkeit). Soweit Bildungsaufwendungen wegen fehlender positiver > Einkünfte keine Steuerermäßigung bewirken, ist ein Verlustrücktrag bzw Verlustvortrag möglich (> Verluste Rz 10 ff). Nachträgliche WK kommen in Betracht, wenn der Stpfl erst nach deren Abschluss Kosten der Berufsausbildung bezahlt (> Rz 60, 80).
Rz. 11/1
Stand: EL 131 – ET: 09/2022
Ein Abzug kommt – neben dem Abzugsverbot für Erstausbildungskosten (§ 9 Abs 6 EStG; > Rz 12) – nicht in Betracht, wenn die Aufwendungen im Zusammenhang mit nicht besteuerbaren > Einnahmen stehen (> Werbungskosten Rz 69 ff). Dafür kommen Aufwendungen in Betracht, die zB von der Agentur für Arbeit nach dem SGB III (> Arbeitsförderung) übernommen oder steuerfrei erstattet werden (ergänzend > Rz 41, 61). Ein Abzug ist außerdem ausgeschlossen für Aufwendungen, die im Zusammenhang mit im > Ausland Rz 1 zu erzielenden Einnahmen stehen, für die Deutschland kein Besteuerungsrecht hat (vgl § 3c Abs 1 EStG; dann aber SA-Abzug [> Rz 43 ff]). Allein die Möglichkeit, den Beruf später auch im Ausland auszuüben, reicht aber nicht (BFH 234, 262 = BStBl 2012 II, 553). Kein WK-Abzug grundsätzlich auch bei Drittaufwand, dh wenn Dritte (zB Angehörige) die Aufwendungen tragen (EFG 2010, 417 = DStRE 2010, 591), es sei denn, dass deren Zahlung – Unterhalt – nur der Abkürzung des Zahlungswegs dient (> Werbungskosten Rz 23 ff; BFH/NV 2004, 32). Zu beachten sind zudem die gesetzlichen Abzugsverbote (> Rz 39 ff).