Rz. 54
Stand: EL 131 – ET: 09/2022
Aufwendungen für den – mit dem > Grundfreibetrag abgegoltenen – Lebensunterhalt (Ernährung, Kleidung, Wohnung) gehören nicht zu den Kosten der Berufsausbildung, wohl aber die tatsächlichen Mehraufwendungen infolge auswärtiger Unterbringung, besonders für Unterkunft und Verpflegung (§ 10 Abs 1 Nr 7 Satz 3 EStG); Aufwendungen für die Unterkunft am auswärtigen Ort der Bildungseinrichtung sind nur dann abziehbar, wenn eine > Doppelte Haushaltsführung gegeben ist (§ 10 Abs 1 Nr 7 Satz 4 iVm § 9 Abs 4 Satz 8 HS 2 iVm Abs 1 Satz 3 Nr 5 EStG). Dazu gehört unter weiteren Voraussetzungen ein eigener Hausstand (> Doppelte Haushaltsführung Rz 20 ff). Hat der Stpfl am Wohnort keinen eigenen Hausstand, zB weil er noch bei den Eltern wohnt, sind die Kosten für die auswärtige Unterbringung nicht abziehbar. Zur Verpflegung > Rz 55.
Zu den SA zählen ferner die unmittelbar mit der Bildungsmaßnahme zusammenhängenden Aufwendungen wie zB Semester- oder Kurs- oder Prüfungsgebühren (auch bei Nichtbestehen – BFH/NV 2004, 34), Lernmaterial, berufliche Literatur (> Fachliteratur), Geräte (> Arbeitsmittel), Schutzkleidung (> Berufskleidung), Teilnahme an Besichtigungen usw, sowie mittelbare Aufwendungen wie zB Aufwendungen für einen Arbeitsraum (BFH 160, 562 = BStBl 1990 II, 901) oder ein entsprechendes Atelier.
Für ein häusliches Arbeitszimmer gilt die Abzugsbeschränkung (> Rz 55). Allerdings kommt die Homeoffice-Pauschale in Höhe von 5 EUR pro Tag, maximal 600 EUR im Jahr, in Betracht, wenn die Bildungsmaßnahme an diesen Tagen zu Hause absolviert wird (§ 4 Abs 5 Nr 6b Satz 4 EStG; > Arbeitszimmer Rz 14/1). Ein gesondertes Zimmer ist dafür nicht erforderlich.
Rz. 54/1
Stand: EL 131 – ET: 09/2022
Zur Berücksichtigung der Aufwendungen für > Arbeitsmittel hat die Rechtsprechung (BFH 171, 279 = BStBl 1993 II, 676) die sinngemäße Anwendung der für WK geltenden Vorschriften des § 9 Abs 1 Satz 3 Nr 6 EStG bestätigt; zur Verteilung der Anschaffungskosten auf die Nutzungsdauer > Absetzung für Abnutzung.
Rz. 54/2
Stand: EL 131 – ET: 09/2022
Bis zu 800 EUR (ohne USt) kommt ein Abzug der > Arbeitsmittel als geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) allerdings stets ohne Verteilung auf eine Nutzungsdauer als SA in Betracht. Ergänzend ist ab 2021 eine Verwaltungsregelung für sog digitale Wirtschafsgüter getroffen worden (BMF vom 22.02.2022, BStBl 2022 I, 187). Die Nutzungsdauer für "Computerhardware" sowie für "Betriebs- und Anwendersoftware" wurde auf ein Jahr gemindert. Ein Vollabzug im Jahr der Anschaffung kommt damit auch für zu Ausbildungszwecken genutzte digitale Wirtschaftsgüter in Betracht.
Die Höchstgrenze für Ausbildungskosten von 6 000 EUR ist jedoch in allen Fällen zu beachten (> Rz 57). Wegen des Höchstbetrags kann eine Verteilung nach AfA-Grundsätzen für den Stpfl vorteilhaft sein.
Rz. 54/3
Stand: EL 131 – ET: 09/2022
Begünstigt sind auch Anwalts- und > Prozesskosten für die Zulassung zum Studium in einem Numerus-clausus-Fach (EFG 1979, 177); ebenso Zinsen für ein Ausbildungsdarlehen, auch wenn sie noch nach Abschluss der Ausbildung gezahlt werden (> Rz 80). Ebenso Aufwendungen für die Diplomurkunde bei Nachdiplomierung, sofern die Aufwendungen nicht WK sind (> Rz 20). Zur Tilgung von Studiendarlehen > Rz 60.
Rz. 55
Stand: EL 131 – ET: 09/2022
Bestimmte Abzugsbeschränkungen gelten auch für den SA-Abzug (vgl § 10 Abs 1 Nr 7 Satz 4 EStG). Das gilt
- für das häusliche Arbeitszimmer (vgl § 4 Abs 5 Satz 1 Nr 6b EStG; > Arbeitszimmer; vgl jedoch > Rz 54 aE);
- für Verpflegung. Es gelten die gesetzlichen Pauschbeträge von 28 EUR (Abwesenheit 24 Stunden) und 14 EUR (An-/Abreisetag und Abwesenheit von mehr als 8 Stunden). Vgl § 9 Abs 4a EStG; > Reisekosten; > Doppelte Haushaltsführung. § 10 Abs 1 Nr 7 Satz 4 EStG ordnet die unmittelbare (und nicht etwa die entsprechende) Anwendung von § 9 Abs 4a EStG an. Dieser setzt voraus, dass der Stpfl außerhalb seiner Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte – die Bildungseinrichtung – beruflich tätig ist. Der Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen kommt deshalb nur in Betracht, wenn der Stpfl eine (ggf weitere) Bildungseinrichtung im Rahmen einer ‚Auswärtstätigkeit’ aufsucht oder wenn ihm zusätzliche Aufwendungen durch eine Bleibe am auswärtigen Bildungsort entstehen (> Rz 54); Hinsichtlich der Verpflegungsmehraufwendungen ist die Dreimonatsfrist zu beachten (§ 9 Abs 4a Satz 6 EStG; > R 19.7 Abs 3 iVm R 9.11 Abs 7 LStR);
- für Fahrten zum Ausbildungsort (vgl § 9 Abs 1 Satz 3 Nr 4 EStG; > Entfernungspauschale) sowie bei einer auswärtigen Unterbringung (vgl § 9 Abs 1 Satz 3 Nr 5 EStG; > Doppelte Haushaltsführung Rz 112 ff). Besonders Fahrtkosten zur Vollzeit-Bildungsstätte (> Erste Tätigkeitsstätte Rz 39 ff) sind nicht in tatsächlicher Höhe abziehbar (vgl die Ausführungen zu WK unter > Rz 36 f); bei einer DHF gilt zudem die Beschränkung für die Berücksichtigung von Fahrtkosten auf eine Zwischenheimfahrt wöchentlich. Die Ausnahmeregelung zur Entfernungspauschale in § 9 Abs 2 EStG für Schwerbehinderte ...
Dieser Inhalt ist unter anderem im Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?
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