a) Ergänzungsstudium
Rz. 20
Stand: EL 131 – ET: 09/2022
Das Abzugsverbot des § 9 Abs 6 EStG steht dem Abzug der Aufwendungen als WK nicht entgegen,
Ebenso ist es,
- wenn der Stpfl mit abgeschlossenem Erststudium an einer Hochschule (> Rz 15 ff) ein weiteres (ergänzendes) Studium aufnimmt.
Rz. 21
Stand: EL 131 – ET: 09/2022
Voraussetzung ist aber ein Veranlassungszusammenhang des (ergänzenden) Studiums mit einem Erwerbsberuf. Hat der Stpfl alsbald nach dem erfolgreichen Abschluss des Erststudiums (> Rz 16/1) eine entsprechende Berufstätigkeit aufgenommen, besteht ein hinreichend klarer Veranlassungszusammenhang zwischen den Bildungsaufwendungen für ein weiteres oder Ergänzungsstudium und den späteren Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit (BFH 202, 563 = BStBl 2004 II, 889). Zu Einzelfällen > Rz 70 Hochschulstudium. BFH/NV 2004, 1402 hat hingegen einen ausreichenden Zusammenhang bei einer beurlaubten Lehrerin für ein Studium Generale der Numismatik verneint, weil keine Anstellung anstrebt wurde und die Betroffene dem Arbeitsmarkt nicht uneingeschränkt zur Verfügung stand; ebenso BFH 208, 572 = BStBl 2005 II, 349 bei einer 50-jährigen arbeitslosen medizinisch-technischen Assistentin für ein Studium der Kunstgeschichte, weil die Stpfl im Zeitpunkt der Aufwendungen nicht die Absicht hatte, eine konkrete Tätigkeit aufzunehmen; ebenso EFG 2004, 783 beim Philosophiestudium eines 78-jährigen Rentners. Ergänzend > Rz 70 Journalist.
b) Berufsbegleitende (Fort-)Bildung und Zweitausbildung
Rz. 22
Stand: EL 131 – ET: 09/2022
Bildungsaufwendungen eines Stpfl, die ihm für eine Fortbildung in einem Erwerbsberuf oder für eine zweite Ausbildung oder Weiterbildung neben seiner beruflichen Beschäftigung entstehen, sind WK, wenn sie beruflich veranlasst sind. Zu Beispielen > Rz 24. Dazu bedarf es eines hinreichend konkreten Zusammenhangs mit künftigen besteuerbaren > Einnahmen, auch wenn sich noch kein konkretes Berufsbild abzeichnet (vgl Morsch/Becker, DStR 2004, 73 unter 3.2). Dann kommt ein WK-Abzug in Betracht, soweit dem nicht im Einzelfall ein Abzugsverbot (zB § 9 Abs 6 EStG) oder ein offensichtlich untypischer Sachverhalt zugrunde liegt (> Rz 26) oder der Stpfl dem Arbeitsmarkt nicht uneingeschränkt zur Verfügung steht. Ob ein hinreichend konkreter, objektiv feststellbarer Zusammenhang mit künftigen besteuerbaren Einnahmen besteht, obliegt als "Tatfrage" in erster Linie der Entscheidung des FG, das die wirtschaftlichen Gegebenheiten zu würdigen und die Beweisschwierigkeiten zu berücksichtigen hat (BFH 208, 572 = BStBl 2005 II, 349). Ergänzend > Rz 23 und > Rz 26.
Rz. 23
Stand: EL 131 – ET: 09/2022
Aufwendungen sind beruflich veranlasst, wenn sie dazu dienen, Kenntnisse zu erwerben, um den beruflichen Anforderungen dauerhaft gerecht zu werden oder beruflich besser voranzukommen und Aufstiegsmöglichkeiten zu nutzen. Sie sind also darauf gerichtet, > Einnahmen zu sichern oder (höhere) Einnahmen zu erzielen. Dabei ist es unerheblich, ob die Bildungsmaßnahme eine Voraussetzung für die (weitere) Anstellung ist oder ob sie der ArbN auf Veranlassung des ArbG oder aus eigenem Antrieb betreibt. Nicht entscheidend ist auch, ob der ArbN nach der Bildungsmaßnahme weiterhin beim selben ArbG tätig ist oder den ArbG wechselt.
Rz. 24
Stand: EL 131 – ET: 09/2022
Einzelfälle: Nach Abschluss einer Erstausbildung können Aufwendungen für den Erwerb des Verkehrsflugzeugführerscheins als Fortbildungskosten abgezogen werden, wenn und soweit sie in einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Erzielung von steuerbaren > Einnahmen aus der angestrebten Tätigkeit als Verkehrsflugzeugführer stehen (vgl BFH/NV 2003, 1411; es handelt sich jedoch nicht um ein Ausbildungsdienstverhältnis, > Rz 19/2). Einen WK-Abzug zugelassen hat die Rechtsprechung auch bei einer Krankenschwester für einen Lehrgang mit dem Ziel, Lehrerin für Pflegeberufe zu werden (BFH 203, 111 = BStBl 2004 II, 886); bei einem Diplom-Kaufmann sowie Anwendungsberater für Steuersoftware und Finanzsoftware für die Steuerberaterprüfung (BFH/NV 2004, 34); bei einer sozialpädagogischen Assistentin für die Schulung zur Heilerzieherin (BFH vom 11.09.2003 – VI R 86/02, nv [HaufeIndex 1 067 373]); bei einem Zweitstudium einer an einer Sonderschule tätigen Gymnasiallehrerin für eine Zusatzausbildung zur analytischen Kinder-Psychotherapeutin und Jugendlichen-Psychotherapeutin – Psychagogin – (BFH/NV 2003, 1415). Ebenso uE, wenn ein Mediziner sich nebenher zum Krankengymnasten/Physiotherapeuten ausbilden lässt.
Rz. 25
Stand: EL 131 – ET: 09/2022
Vom Ausschluss des WK-Abzugs durch § 9 Abs 6 EStG ist aber besonders ein berufsbegleitendes Erststudium betroffen, das nicht Gegenstand des Dienstvertrags ist (zum berufsintegrierten Erststudium > Rz 19/1), sondern vom ArbN nicht in Erfüllung einer arbeitsvertraglichen Verpflichtung durchgeführt wi...