Rz. 34
Stand: EL 131 – ET: 09/2022
Soweit Bildungsaufwendungen WK iSd § 9 EStG sind (zum Grundsätzlichen > Rz 10), werden sie ohne eine Beschränkung der Höhe nach steuermindernd berücksichtigt. Sind Ausgaben ihrer Art nach nämlich WK, so unterliegt es grundsätzlich der Entscheidung des ArbN, ihre Höhe zu bestimmen (BFH 132, 431 = BStBl 1981 II, 368). Anders als bei den SA iSd § 10 Abs 1 Nr 7 EStG (> Rz 43, > Rz 57 ff) gibt es keinen Höchstbetrag. Abzugsbeschränkungen (> Rz 39 ff) sind aber zu beachten. Die Aufwendungen müssen zudem glaubhaft gemacht (> Glaubhaftmachung) und ausreichend belegt werden (vgl FG Bremen vom 28.05.2020 – 1 K 96/19, juris).
Abziehbar sind zudem nur eigene Aufwendungen des Stpfl; Ausgaben eines Dritten können jedoch im Falle der sog Abkürzung des Zahlungsweges als Bildungsaufwendungen des Stpfl zu werten sein (BFH/NV 2004, 32 = HFR 2004, 215; > Werbungskosten Rz 23 ff). Allerdings gehört die vom Vater aus eigener vertraglicher Verpflichtung gezahlte Miete für die Unterkunft des Sohnes am auswärtigen Studienort nicht zu den WK des Sohnes (EFG 2010, 417 = DStRE 2010, 591).
Rz. 35
Stand: EL 131 – ET: 09/2022
Im Rahmen eines (Ausbildungs-)Dienstverhältnisses abziehbar sind die unmittelbar mit diesem zusammenhängenden Aufwendungen, zB die > Entfernungspauschale für Wege zwischen Wohnung und > Erste Tätigkeitsstätte (vgl BFH 139, 190 = BStBl 1983 II, 718), für eine > Doppelte Haushaltsführung und > Reisekosten wie zB bei einem Wechsel der Ausbildungsstätte (zB BFH 160, 538 = BStBl 1990 II, 861) oder für den Weg zur Berufsschule (> Auszubildende Rz 5) oder Aufwendungen eines Berufsschülers für eine als verbindliche Schulveranstaltung durchgeführte Klassenfahrt (BFH 167, 115 = BStBl 1992 II, 531). Bei einem Studium im Rahmen der dualen Ausbildung (> Rz 75) oder bei einem Meisterlehrgang im ausgeübten Beruf werden die Fahrtkosten zur Bildungsstätte als > Reisekosten behandelt; ebenso bei einem nebenberuflichen Zweitstudium (> Rz 36). Zur Rückzahlung der zunächst vom ArbG getragenen Studienkosten > Rz 80, 81.
Rz. 36
Stand: EL 131 – ET: 09/2022
Entstehen Aufwendungen für eine Bildungsmaßnahme außerhalb eines Dienstverhältnisses, sind sie unabhängig von sonst erzielten Einkünften zu beurteilen (BFH 202, 299 = BStBl 2003 II, 749).
Steht der Stpfl in keinem Dienstverhältnis oder betreibt er hauptberuflich eine Bildungsmaßnahme, ist eine Vollzeit-Bildungsstätte von Anfang an > Erste Tätigkeitsstätte (§ 9 Abs 4 Satz 8 EStG). Dies gilt auch dann, wenn der Stpfl die Einrichtung im Rahmen einer nur kurzzeitigen Bildungsmaßnahme nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit, dh fortdauernd und immer wieder (dauerhaft) aufsucht; eine etwaige zeitliche Mindestdauer der Bildungsmaßnahme hat BFH 269, 89 = BStBl 2020 II, 770 abgelehnt (vgl dazu zB Geserich, NWB 2020, 3152; Maciejewski, FR 2021, 154). Abziehbar sind Fahrtkosten nur iHd > Entfernungspauschale.
Rz. 36/1
Stand: EL 131 – ET: 09/2022
Die Regelungen zur ersten Tätigkeitsstätte sind auch für Bildungsmaßnahmen außerhalb eines Dienstverhältnisses anzuwenden (§ 9 Abs 4 Satz 8 HS 2 EStG). Eine nachhaltig aufgesuchte Hochschule kann also > Erste Tätigkeitsstätte Rz 39 ff sein. Ein Studium kann aber in Ausnahmefällen auch an wechselnden Tätigkeitsstellen betrieben werden (BFH 160, 532 = BStBl 1990 II, 856); fehlt es dann selbst nach der heutigen Rechtslage an einer ersten Tätigkeitsstätte im vorgenannten Sinne, sind die Aufwendungen > Reisekosten. Befindet sich der Schwerpunkt der Bildungsmaßnahme in der Wohnung des Stpfl wie zB bei einem Fernstudium, gelten für gelegentliche Fahrten zur FH die Regeln zur Auswärtstätigkeit (> Reisekosten). Sieht die Studienordnung einer Universität vor, dass Studierende einen Teil des Studiums an einer anderen (weiteren) Hochschule absolvieren können bzw müssen, wird an der anderen Hochschule keine (weitere) erste Tätigkeitsstätte iSd § 9 Abs 4 Satz 8 EStG begründet (BFH 269, 486 = BStBl 2021 II, 302 zum Fall eines Auslandssemesters; dazu zB Hilbert, NWB 2020, 3217).
Rz. 37
Stand: EL 131 – ET: 09/2022
Zu den abziehbaren Aufwendungen, die durch eine Bildungsmaßnahme veranlasst sind, gehören außerdem ua Aufwendungen zur Prüfungsvorbereitung, für Lernmaterial, > Fachliteratur, Besuch von Kursen, Repetitorien oder einer > Rz 70 Lerngemeinschaft, Lehrgangsgebühren; zum häuslichen Arbeitszimmer > Rz 42.
Werden als WK zu berücksichtigende Bildungsaufwendungen durch einen Kredit finanziert, zählen auch die Zinsen für das Darlehen zu den WK. Aufwendungen für eine (Auslands-)Exkursion sind WK, wenn die Exkursion nach der Studienordnung obligatorischer Bestandteil eines Studiums ist (BFH/NV 2002, 1444; 2003, 468). Ebenso sind Aufwendungen für das Meisterstück eines Handwerksgesellen WK (BFH 160, 145 = BStBl 1990 II, 692); > Meisterprüfung. Für Wirtschaftsgüter, deren Nutzung sich über mehr als ein Jahr erstreckt, sind grundsätzlich nur die auf die Nutzungsdauer verteilten Anschaffungskosten anteilig abzusetzen (zu Einzelhei...