Rz. 22
Stand: EL 131 – ET: 09/2022
Bildungsaufwendungen eines Stpfl, die ihm für eine Fortbildung in einem Erwerbsberuf oder für eine zweite Ausbildung oder Weiterbildung neben seiner beruflichen Beschäftigung entstehen, sind WK, wenn sie beruflich veranlasst sind. Zu Beispielen > Rz 24. Dazu bedarf es eines hinreichend konkreten Zusammenhangs mit künftigen besteuerbaren > Einnahmen, auch wenn sich noch kein konkretes Berufsbild abzeichnet (vgl Morsch/Becker, DStR 2004, 73 unter 3.2). Dann kommt ein WK-Abzug in Betracht, soweit dem nicht im Einzelfall ein Abzugsverbot (zB § 9 Abs 6 EStG) oder ein offensichtlich untypischer Sachverhalt zugrunde liegt (> Rz 26) oder der Stpfl dem Arbeitsmarkt nicht uneingeschränkt zur Verfügung steht. Ob ein hinreichend konkreter, objektiv feststellbarer Zusammenhang mit künftigen besteuerbaren Einnahmen besteht, obliegt als "Tatfrage" in erster Linie der Entscheidung des FG, das die wirtschaftlichen Gegebenheiten zu würdigen und die Beweisschwierigkeiten zu berücksichtigen hat (BFH 208, 572 = BStBl 2005 II, 349). Ergänzend > Rz 23 und > Rz 26.
Rz. 23
Stand: EL 131 – ET: 09/2022
Aufwendungen sind beruflich veranlasst, wenn sie dazu dienen, Kenntnisse zu erwerben, um den beruflichen Anforderungen dauerhaft gerecht zu werden oder beruflich besser voranzukommen und Aufstiegsmöglichkeiten zu nutzen. Sie sind also darauf gerichtet, > Einnahmen zu sichern oder (höhere) Einnahmen zu erzielen. Dabei ist es unerheblich, ob die Bildungsmaßnahme eine Voraussetzung für die (weitere) Anstellung ist oder ob sie der ArbN auf Veranlassung des ArbG oder aus eigenem Antrieb betreibt. Nicht entscheidend ist auch, ob der ArbN nach der Bildungsmaßnahme weiterhin beim selben ArbG tätig ist oder den ArbG wechselt.
Rz. 24
Stand: EL 131 – ET: 09/2022
Einzelfälle: Nach Abschluss einer Erstausbildung können Aufwendungen für den Erwerb des Verkehrsflugzeugführerscheins als Fortbildungskosten abgezogen werden, wenn und soweit sie in einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Erzielung von steuerbaren > Einnahmen aus der angestrebten Tätigkeit als Verkehrsflugzeugführer stehen (vgl BFH/NV 2003, 1411; es handelt sich jedoch nicht um ein Ausbildungsdienstverhältnis, > Rz 19/2). Einen WK-Abzug zugelassen hat die Rechtsprechung auch bei einer Krankenschwester für einen Lehrgang mit dem Ziel, Lehrerin für Pflegeberufe zu werden (BFH 203, 111 = BStBl 2004 II, 886); bei einem Diplom-Kaufmann sowie Anwendungsberater für Steuersoftware und Finanzsoftware für die Steuerberaterprüfung (BFH/NV 2004, 34); bei einer sozialpädagogischen Assistentin für die Schulung zur Heilerzieherin (BFH vom 11.09.2003 – VI R 86/02, nv [HaufeIndex 1 067 373]); bei einem Zweitstudium einer an einer Sonderschule tätigen Gymnasiallehrerin für eine Zusatzausbildung zur analytischen Kinder-Psychotherapeutin und Jugendlichen-Psychotherapeutin – Psychagogin – (BFH/NV 2003, 1415). Ebenso uE, wenn ein Mediziner sich nebenher zum Krankengymnasten/Physiotherapeuten ausbilden lässt.
Rz. 25
Stand: EL 131 – ET: 09/2022
Vom Ausschluss des WK-Abzugs durch § 9 Abs 6 EStG ist aber besonders ein berufsbegleitendes Erststudium betroffen, das nicht Gegenstand des Dienstvertrags ist (zum berufsintegrierten Erststudium > Rz 19/1), sondern vom ArbN nicht in Erfüllung einer arbeitsvertraglichen Verpflichtung durchgeführt wird, selbst wenn die Maßnahme vom ArbG angeregt worden ist oder er die Aufwendungen bezuschusst (vgl BMF vom 22.09.2010, Rz 28, BStBl 2010 I, 721; > Rz 9). Das gilt aber nur, wenn der ArbN noch keine abgeschlossene Berufsausbildung (Erstausbildung; > Rz 13 ff) hat.
Rz. 26
Stand: EL 131 – ET: 09/2022
Eine für den WK-Abzug erforderliche berufliche Veranlassung ist nicht gegeben, wenn eine Bildungsmaßnahme erkennbar nicht zum Ziel hat, den Stpfl zu einer Erwerbstätigkeit zu befähigen, sondern einer persönlichen Freizeitbeschäftigung oder einem privaten > Hobby (> Liebhaberei) dient. Das entscheidet sich nicht allein nach den Angaben des Stpfl, sondern nach der Verkehrsanschauung und den gesamten Umständen des Falls. So kann die Vermutung, dass die Aufwendungen für ein Hobby gemacht werden, zB nicht durch die bloße Behauptung widerlegt werden, der Fotofernkurs eines Apothekers diene unmittelbar der Ausbildung zum Pressefotografen. Es müssen in solchen Fällen vielmehr zusätzliche, objektiv nachprüfbare Umstände erkennbar sein, die die Richtigkeit einer solchen Behauptung belegen (BFH 126, 437 = BStBl 1979 II, 180; BFH 129, 269 = BStBl 1980 II, 152).
Rz. 26/1
Stand: EL 131 – ET: 09/2022
Einzelfälle: Eine berufliche Veranlassung ist nicht gegeben bei Aufwendungen für die Jägerprüfung eines Arztes und eines Diplomlandwirts (EFG 1979, 438; BFH/NV 2012, 783); für die Musikerausbildung eines Richters (EFG 1976, 602); für die Beschäftigung eines Radio-Ingenieurs mit Amateurfunk (EFG 1977, 167); für den Kurs im Rahmen der "Wissenschaft der kreativen Intelligenz" (EFG 1982, 78); für das Seminar für Persönlichkeitsentfaltung (EFG 1981, 383; 1989, 25), ...