Rz. 32
Stand: EL 131 – ET: 09/2022
Die Umschulung soll zu einer anderen beruflichen Tätigkeit befähigen (§ 1 Abs 5 BBiG). Aufwendungen zum Erwerb von Kenntnissen, welche die Grundlage zum Wechsel von einer Berufs- oder Erwerbsart zur anderen sein können, sind als Fortbildungskosten abziehbar, wenn der Stpfl eine vorausgegangene Berufsausbildung bzw ein Erststudium abgeschlossen hat. Soweit diese Voraussetzungen nicht vorliegen, sind die Aufwendungen für eine Umschulung nur begrenzt als Ausbildungskosten abziehbar.
Rz. 32/1
Stand: EL 131 – ET: 09/2022
Die Frage ist jedoch nicht abschließend geklärt. In einem anhängigen Revisionsverfahren VI R 22/21 hat der BFH zu entscheiden, ob Umschulungskosten entgegen § 9 Abs 6 EStG WK darstellen können, wenn der Stpfl zuvor bereits eine langjährige und eigenständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hatte, ohne hierfür eine formalisierte Berufsausbildung abgeschlossen zu haben (im Urteilsfall war ein 20-monatiges Praktikum absolviert worden). In der Vorinstanz hat das FG Nds (Urteil vom 26.03.2021 – 2 K 130/20, EFG 2022, 925) jedoch ausdrücklich eine Aushebelung des Abzugsverbots durch eine Wertung als Umschulung abgelehnt.
Rz. 33
Stand: EL 131 – ET: 09/2022
ArbN, die arbeitslos sind, werden häufig umgeschult, um leichter eine neue Beschäftigung zu finden. Es kommt aber auch hier auf einen ausreichenden Veranlassungszusammenhang mit künftigen > Einnahmen an (vgl BFH 201, 156 = BStBl 2003 II, 403). Das ist stets gegeben, wenn die Umschulung beim künftigen ArbG stattfindet (vgl BFH/NV 2003, 474: Umschulung einer Verkäuferin zur Arzthelferin), ein ArbG eine Anstellung bei erfolgreichem Abschluss der Bildungsmaßnahme in Aussicht stellt (vgl BFH vom 22.07.2003 – VI R 39/02, nv [HaufeIndex 1 067 370]: Umschulung einer Buskraftfahrerin zur Fahrlehrerin; BFH 207, 393 = BStBl 2005 II, 202: Umschulung einer Stewardess zur Pilotin), oder sich aus anderen Umständen ergibt, dass eine Erwerbstätigkeit angestrebt wird (vgl BFH/NV 2003, 1319: Umschulung eines Bankkaufmanns zum Verkehrsflugzeugführer). Es kann sich bei den Aufwendungen aber auch um > Betriebsausgaben handeln, wenn mit der Umschulung eine gewerbliche, freiberufliche oder andere selbständige Tätigkeit angestrebt wird (vgl BFH/NV 2003, 476: Umschulung eines Diplom-Betriebswirts zur Tätigkeit als Immobilien- und Finanzierungsmakler). Zu weiteren Beispielen > Rz 70 Umschulung. Fehlt ein beruflicher Veranlassungszusammenhang, kommt ein Abzug als SA in Betracht (> Rz 51).