Rz. 1
Stand: EL 119 – ET: 10/2019
Die auf einem Binnen- oder Flusskreuzfahrtschiff tätigen ArbN (Bordpersonal) haben während ihrer Tätigkeit auf dem Schiff dort keine > Erste Tätigkeitsstätte, denn ein Schiff ist keine ‚ortsfeste’ Einrichtung iSd § 9 Abs 4 Satz 1 EStG (vgl > Rz 3 mwN). Die ArbN verrichten deshalb ab dem Verlassen ihrer Wohnung bis zur Rückkehr dorthin Auswärtstätigkeit (vgl BFH 212, 64 = BStBl 2006 II, 267), und zwar unabhängig von der Dauer des Einsatzes; sie unterliegen damit den Regelungen zu > Reisekosten.
Rz. 1/1
Stand: EL 119 – ET: 10/2019
Verrichtet der ArbN einen Teil seiner Berufsarbeit an Land in einer ortsfesten Einrichtung seines ArbG (zB in einem Büro, an einer Anlege- oder Verladestelle auf dem Betriebsgelände, bei einem festen Verkaufsstand), kann er aber dort seine > Erste Tätigkeitsstätte haben. Sein Einsatz auf dem Schiff bleibt dann Auswärtstätigkeit.
Im Einzelnen gilt Folgendes:
Rz. 2
Stand: EL 119 – ET: 10/2019
Für die Wegstrecke von der Wohnung des ArbN an Land zum Schiff und zurück sind die tatsächlichen Aufwendungen oder die Km-Pauschalen für Dienstreisen (> Kilometer-Pauschalen Rz 5) als Werbungskosten anzusetzen und nicht etwa die Entfernungspauschale des § 9 Abs 1 Satz 3 Nr 4 EStG; Entsprechendes gilt in den Fällen der > Rz 1/1 für den Weg zwischen der ersten Tätigkeitsstätte und dem Schiff; für den Weg zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte gilt die > Entfernungspauschale. Wohnt der Binnenschiffer auf dem Schiff und unterhält er daneben noch einen anderen Haushalt, ist das keine > Doppelte Haushaltsführung, weil das Schiff keine erste Tätigkeitsstätte ist; die Beschränkungen des § 9 Abs 1 Satz 3 Nr 5 EStG gelten nicht.
Rz. 3
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Der ArbN hat bei Einsatz auf dem Binnenschiff Anspruch auf die Verpflegungspauschalen des § 9 Abs 4a EStG. Die gesetzliche 3-Monatsfrist des § 9 Abs 4a Satz 6 EStG findet bei einer Fahrtätigkeit keine Anwendung, da das Schiff keine ortsfeste Einrichtung darstellt (BFH 232, 524 = BStBl 2012 II, 27; BMF vom 24.10.2014, Rz 56, BStBl 2014 I, 1412 = > Anh 2 Reisekosten ab 2014; > Reisekosten Rz 101).
Rz. 4
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Wird die Verpflegung auf dem Schiff unentgeltlich vom ArbG gestellt, sind die Verpflegungspauschalen nach § 9 Abs 4a Satz 8 EStG zu kürzen. Eine Versteuerung eines geldwerten Vorteils findet nicht mehr statt (zur geänderten Systematik seit 2014 vgl > Reisekosten Rz 108 f und > Schiffspersonal Rz 26).
Rz. 5
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Die kostenlose Unterkunft an Bord ist zwar ein geldwerter Vorteil (> R 8.1 Abs 5 LStR). Ihre Gestellung durch den ArbG bleibt jedoch für den ArbN steuerfrei, weil dies Teil der Reisekostenvergütung ist (vgl § 3 Nr 16 EStG; > Auslösungen bei privaten Arbeitgebern Rz 50 ff sowie BFH 228, 85 = BStBl 2010 II, 700). Dies gilt ohne zeitliche Begrenzung. Zahlt der ArbN für die Unterkunft, ist der aufgewendete Betrag als WK abziehbar (> Reisekosten Rz 110 ff).
Rz. 6
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Trinkgeldzahlungen eines Binnenschiffers an Hafen- oder Schleusenarbeiter führen beim Geber zu BA/WK, sind aber bei den Empfängern steuer- und beitragsfrei (> Trinkgelder Rz 13 ff; Steuerfreiheit nach § 3 Nr 51 EStG).
Rz. 7
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Die Unterbringung von Schifferkindern in einem Schifferkinderheim gilt als auswärtige Unterbringung iSd § 33a Abs 2 EStG (> Ausbildungsfreibetrag), es sei denn, dass sich die Landwohnung der Eltern am Ort des Schifferkinderheims befindet und sich mindestens ein Elternteil dort aufhält. Zum Abzug von Aufwendungen als SA ergänzend > Kinderbetreuung und > Schulgeld.
Rz. 8
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Für die Bildung der > Lohnsteuerabzugsmerkmale ist das > Wohnsitz-Finanzamt des ArbN zuständig, bei im Inland nicht gemeldeten ArbN ohne > Identifikationsnummer das > Betriebsstätten-Finanzamt des ArbG (> Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug). Zur > Bekanntgabe von Steuerverwaltungsakten mit Hilfe der Wasserschutzpolizei vgl NJW 1965, 1613.
Rz. 9
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Zu weiteren Besonderheiten > Schiffspersonal. Zur abkommensrechtlichen Aufteilung des Besteuerungsrechts vgl BMF vom 03.05.2018, Rz 345ff, BStBl 2018 I, 643 = > Anh 2 Doppelbesteuerung/Behandlung von Arbeitslohn; ergänzend > Doppelbesteuerung Rz 49ff. Ein bei einer Basler Reederei beschäftigter, in Deutschland ansässiger Binnenschiffer wird in Deutschland besteuert; anders soweit der > Arbeitslohn auf eine in der Schweiz geleistete Arbeit entfällt und in der Schweiz tatsächlich besteuert wird (BFH 204, 102 = BStBl 2004 II, 704); ergänzend > Schweiz Rz 6/1. Zu einem Beispiel vgl OFD Koblenz vom 17.01.2007-S-1301-A-CH (HaufeIndex 1 684 230).