Stand: EL 119 – ET: 10/2019

Die Mitglieder des Bundesrates erhalten für die mit der Teilnahme an Sitzungen verbundenen Aufwendungen eine Kostenpauschale (vgl § 1 Abs 4 der Bestimmungen über die Kostenerstattung für Mitglieder des Bundesrates – KEB). Diese Kostenpauschale ist als Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr 12 Satz 1 EStG steuerfrei (OFD Hannover vom 06.08.2007, DB 2007, 2400).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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