Rz. 15
Stand: EL 115 – ET: 05/2018
Die unentgeltliche oder verbilligte private Nutzung von betrieblichen Datenverarbeitungs- und Telekommunikationsgeräten ist steuerfrei (vgl § 3 Nr 45 EStG). Dazu gehören auch persönliche Computer (PC). Sie können sich in den Betriebsräumen befinden; begünstigt ist aber auch die Nutzung transportabler Laptops, Notebooks, Smartphones, Tablet, Handy und ein Autotelefon einschließlich Zubehör wie Betriebssysteme, Browser, Virenscanner, Softwareprogramme. Das gilt auch, wenn die Geräte in der Wohnung des ArbN installiert sind.
Nicht begünstigt sind Smart TV, Konsole, MP3-Player, Spielautomat, EBook-Reader oder Geräte mit eingebautem Mikrochip, Digitalkamera und ein digitaler Videocamcorder, soweit es sich nicht um betriebliche Geräte des ArbG handelt (H 3.45 LStH).
Rz. 16
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Steuerfrei sind auch die Vorteile aus der privaten Nutzung von System- und Anwendungsprogrammen, wenn sie der ArbG auch in seinem Betrieb einsetzt. Nicht begünstigt sind ua Computerspiele, weil sie im Betrieb des ArbG nicht eingesetzt werden (vgl H 3.45 LStH). Die Nutzung eines im Firmenwagen installierten Navigationsgeräts bleibt aber nicht unbesteuert, sondern erhöht die BMG für die 1-%-Regelung (BFH 209, 221 = BStBl 2005 II, 563; > Kraftfahrzeuggestellung Rz 25ff). Wird dem ArbN nur die Nutzung von Software oder Zubehör ermöglicht, ohne ihm auch einen betrieblichen PC zur Nutzung zu überlassen, wendet die FinVerw § 3 Nr 45 EStG als nicht tatbestandsmäßig nicht an; dann kommt > Rz 22 in Betracht.
Rz. 17
Stand: EL 115 – ET: 05/2018
Steuerfrei sind auch die Vorteile aus Dienstleistungen bei der Überlassung begünstigter Geräte, die der ArbG in diesem Zusammenhang erbringt (vgl § 3 Nr 45 EStG; > R 3.45 LStR). Als Dienstleistungen kommen besonders die Einrichtung oder Inbetriebnahme der Geräte und Programme in Betracht (H 3.45 LStH); ebenso eine Schulung in Anwenderprogrammen oder die Pflege der Software einschließlich ihres Austauschs gegen Neuerungen. Da die Geräte im Eigentum des ArbG verbleiben (> Rz 19), ist die Wartung der Geräte Sache des ArbG; allerdings zieht der ArbN daraus den Nutzen, wenn ihm das Gerät zB zum häuslichen Gebrauch überlassen ist.
Rz. 18
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Die Steuerbefreiung gilt unabhängig von dem Verhältnis der beruflichen/betrieblichen zur privaten Nutzung. Selbst eine ausschließlich private Nutzung eines betrieblichen PC bleibt – vorbehaltlich > Rz 19 – unbesteuert.
Rz. 19
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Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass der ArbG – oder auf Grund des Dienstverhältnisses ein Dritter – dem ArbN den PC zur Nutzung in seinem Privatbereich überlässt (> R 3.45 Satz 4 LStR). Damit sind Fälle der Schenkung oder des verbilligten Erwerbs von der Steuerbefreiung ausgeschlossen (OFD Berlin vom 12.06.2001, DB 2001, 1908). Ist der PC nach Bilanzierungsgrundsätzen dem ArbN als – ggf wirtschaftlichem – Eigentümer zuzurechnen, kann § 3 Nr 45 EStG nicht angewendet werden. Eine zeitlich unbeschränkte Nutzungsüberlassung eines betrieblichen Geräts ist zwar im Allgemeinen nicht schädlich. Bei seiner faktischen und bilanziellen Ausmusterung sollte das Gerät aber vom ArbG gegen Quittung (= Anlage zum > Lohnkonto) zurückgenommen werden.
Rz. 20
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Die Steuerfreiheit setzt nicht voraus, dass die Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird (> R 3.45 Satz 6 LStR). Eine > Gehaltsumwandlung ist deshalb zulässig. Ergänzend > Telekommunikationskosten.