Rz. 1
Stand: EL 130 – ET: 05/2022
Gewährt ein > Arbeitgeber ein Darlehen (> Rz 2) zu Sonderkonditionen, die der > Arbeitnehmer ohne das Dienstverhältnis nicht erhalten würde (> Arbeitslohn Rz 44 ff), kann besonders in einer Zinsverbilligung ein geldwerter Vorteil liegen, der dem LSt-Abzug unterliegt (> Rz 18 ff), soweit er nicht steuerfrei bleibt (> Rz 25 ff, > Rz 40).
Zuweilen wird auch ein Lohnabschlag (> Rz 4) oder ein Lohnvorschuss (> Rz 5) fälschlich als Darlehen bezeichnet; diese werden üblicherweise nicht verzinst; aus einem etwaigen rechnerischen Zinsvorteil entsteht deshalb kein besteuerbarer Arbeitslohn. Wegen ihrer unterschiedlichen steuerlichen Behandlung sind sie vom ArbG-Darlehen abzugrenzen:
Rz. 2
Stand: EL 130 – ET: 05/2022
Durch einen Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuzahlen (§ 488 Abs 1 BGB; ergänzend zum Sachdarlehen §§ 607ff BGB). Beim ArbG-Darlehen besteht idR keine unmittelbare Abhängigkeit zu dem zu erwartenden > Arbeitslohn. Für ein Darlehensverhältnis sprechen klare vertragliche Abreden über Verzinsung, Kündigung, Rückzahlung (Tilgung) oder auch über die Sicherheiten für das Darlehen.
Rz. 3
Stand: EL 130 – ET: 05/2022
Für ein ArbG-Darlehen ist von Bedeutung, dass es sich nicht um eine arbeitsrechtlich zulässige, abweichende Vereinbarung über die Bedingungen der Zahlung des Arbeitslohns (> Rz 5), sondern um eine davon unabhängige (Sonder-)Vereinbarung über die zeitlich befristete Überlassung von Geld an den ArbN handelt. Zu Besonderheiten bei Darlehen unter > Ehegatten und Lebenspartnern vgl BFH 242, 516 = BStBl 2014 II, 374 sowie vgl BMF vom 29.04.2014, BStBl 2014 I, 809, und Osterloh, DStR 2014, 393. Ein Darlehen beeinflusst bei Auszahlung und Rückzahlung (Verrechnung) die Steuerberechnung nicht: Bei der Auszahlung ist ein LSt-Abzug vom Arbeitslohn nicht vorzunehmen. Wird ein Darlehen später, zB monatlich mit 100 EUR, gegen Arbeitslohn verrechnet, so ist der volle Arbeitslohn (ohne Abzug der 100 EUR) zu versteuern. Obwohl die Darlehensvaluta dem Darlehensnehmer übereignet wird und damit in sein Vermögen übergeht, besteht zwischen der Auszahlung des Geldes und dem Zufluss beim ArbN kein Veranlassungszusammenhang zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Überdies fehlt wegen der gleichzeitig und in gleicher Höhe entstehenden Verpflichtung zur Rückzahlung eine Bereicherung des ArbN. Im Ergebnis orientiert sich die steuerliche Behandlung zu Recht an der von den Vertragsparteien gewollten temporären Nutzung des Kapitals. Zum Zufluss der Darlehensvaluta bei Erlass der Rückzahlung des Darlehens und zum Verzicht auf Rückzahlung > Rz 65 ff.
Rz. 4
Stand: EL 130 – ET: 05/2022
Lohnabschlag ist eine arbeitsrechtlich fällige Geldleistung in ungefährer Höhe des bereits verdienten, aber noch nicht abgerechneten Arbeitslohns (> Abschlagszahlungen). Bei Zahlung des Abschlags fließt dem ArbN Arbeitslohn zu (> Zufluss von Arbeitslohn). Zum LSt-Abzug für Lohnabschläge > Lohnzahlungszeitraum Rz 3, 21 ff.
Rz. 5
Stand: EL 130 – ET: 05/2022
Ein Vorschuss ist eine noch nicht fällige Vorausleistung auf den zu erwartenden > Arbeitslohn. Ihm liegt eine abweichende arbeitsrechtliche Vereinbarung über die Bedingungen der Zahlung des Arbeitslohns zugrunde. Im Gegensatz zum Darlehen wird er bereits bei der oder den nächsten Lohnzahlung(en) verrechnet (vgl BAG 55, 44 vom 11.02.1987 – 4 AZR 144/86, BB 1987, 1743; > Vorauszahlung von Arbeitslohn). Beim Vorschuss fließt dem ArbN im Zeitpunkt der Zahlung Arbeitslohn zu (> Zufluss von Arbeitslohn), der dem LSt-Abzug unterliegt.
Beispiel 1:
Der ArbN rechnet im Februar 2023 mit einer hohen zusätzlichen Belastung aus der Abrechnung seiner Energiekosten und bittet den ArbG um einen mit der nächsten und übernächsten Lohnzahlung zu verrechnenden Vorschuss. Dieser unterliegt dem LSt-Abzug. In den beiden folgenden Lohnzahlungszeiträumen ermäßigt sich der zu besteuernde Arbeitslohn.
Keine Darlehen sind auch besondere Reisekostenvorschüsse oder ein vorschüssig gezahlter > Auslagenersatz. Gehaltsvorschüsse im öffentlichen Dienst sind aber ArbG-Darlehen (> Rz 70).
Beispiel 2:
Eine Vorauszahlung auf die spätere Sonderzahlung (Weihnachtsgeld), deren endgültige Zahlung vom Ausgang schwebender Tarifverhandlungen abhängig ist, unterliegt als Vorschuss dem LSt-Abzug (EFG 2004, 1222). UE fließt hier > Arbeitslohn unter der auflösenden > Bedingung zu, dass ein Rechtsanspruch entsteht; bei Nichteintritt der Bedingung wird die Sonderzahlung mit späteren Lohnzahlungen verrechnet.
Beispiel 3:
Der ArbG zahlt einem für auswärtige Arbeiten verantwortlichen ArbN einen Vorschuss auf die nach Rückkehr zu ersetzenden Auslagen. Der ausgezahlte und mit eigenen Mitteln des ArbN vermischte Geldbetrag unterliegt dem LSt-Abzug. UE kann er nach § 3 Nr 50 EStG steuerfrei ble...