Rz. 25
Stand: EL 130 – ET: 05/2022
Unbesteuert bleiben – aus Vereinfachungsgründen und ohne gesetzliche Grundlage – Zinsvorteile bei Darlehen, wenn die Summe der noch nicht getilgten Darlehen am Ende des > Lohnzahlungszeitraum 2 600 EUR nicht übersteigt. Der Verzicht auf die Besteuerung geringer Zinsvorteile vereinfacht deren Erfassung beim ArbG. Vgl BMF vom 19.05.2015, BStBl 2015 I, 484.
Rz. 26
Stand: EL 130 – ET: 05/2022
Ebenso wird aus Gründen der > Billigkeit verfahren, wenn das Darlehen zur Beseitigung von Schäden in Katastrophenfällen aufgenommen wird, und zwar während der gesamten Laufzeit (> R 3.11 Abs 2 LStR), wenn das Darlehen die Schadenshöhe nicht übersteigt. Gleiches gilt in diesen Fällen auch für Zinszuschüsse (> Rz 15). Bei längerfristigen Darlehen sind Zinszuschüsse und Zinsvorteile insgesamt nur bis zu einem Betrag in Höhe des Schadens steuerfrei (vgl zB FinMin RP vom 26.07.2021 – S 1915 A 2018/0001–0401 447, HaufeIndex 14 707 412).
Rz. 27
Stand: EL 130 – ET: 05/2022
Das gilt sowohl bei einer Bewertung nach § 8 Abs 2 EStG als auch nach § 8 Abs 3 EStG. Damit bleiben nicht nur Zinsvorteile aus Restdarlehen, sondern auch Kleindarlehen bis zu 2 600 EUR unbesteuert. Der Betrag von 2 600 EUR ist eine Freigrenze; deshalb ist bei höheren Darlehen der gesamte Zinsvorteil steuerpflichtig.
Beispiel 1:
Der ArbG hat dem ArbN am 01.02.2022 ein unverzinsliches Darlehen von 3 000 EUR gewährt, das der ArbN beginnend ab 01.03.2022 in Höhe von 300 EUR monatlich tilgt. Der nach den Grundsätzen marktüblicher Verzinsung ermittelte Maßstabszinssatz iSv § 8 Abs 2 Satz 1 EStG beträgt 6 %. Neben der Zinsverbilligung erhält der ArbN noch ein > Job-Ticket im Wert von 46 EUR monatlich; die 50 EUR-Freigrenze ist deshalb überschritten. Der zu besteuernde Zinsvorteil iHv 6 % beträgt
im Monat Februar: 15 EUR (6 % von 3 000 EUR Darlehensvaluta für einen Monat),
im Monat März: 13,50 EUR (6 % von 2 700 EUR Darlehensvaluta für einen Monat).
Ab April entfällt die Versteuerung eines geldwerten Vorteils, weil das Darlehen zum Ende des Lohnzahlungszeitraums nicht mehr 2 600 EUR übersteigt.
Rz. 28
Stand: EL 130 – ET: 05/2022
Bei der Berechnung der 2 600 EUR-Grenze sind sämtliche zinslosen und zinsverbilligten Darlehen eines ArbN uE beim jeweiligen ArbG einzubeziehen.
Beispiel 2:
Wie Beispiel 1, zusätzlich gewährt der ArbG dem ArbN im März 2022 ein zinsloses Anschaffungsdarlehen von 2 000 EUR. Obwohl die einzelnen Darlehen jeweils für sich betrachtet (zumindest seit April 2022) die 2 600 EUR-Grenze nicht überschreiten, ist ein geldwerter Vorteil zu versteuern, da die Gesamtsumme der Darlehen die Freigrenze übersteigt.
Rz. 29
Stand: EL 130 – ET: 05/2022
Randziffer einstweilen frei.