Stand: EL 138 – ET: 06/2024
Zu freiwilligen Zuwendungen an die DGzRS > Spenden Rz 29 ff [45] sowie § 52 Abs 2 Nr 11 AO. Entschädigungen an ehrenamtlich tätige Personen können steuerfreier > Auslagenersatz sein; als Ersatz von > Werbungskosten sind sie steuerpflichtig. Bei fehlender Überschusserzielungsabsicht kann im Einzelfall > Liebhaberei gegeben sein.
Dieser Inhalt ist unter anderem im Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?
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