Rz. 1

Stand: EL 138 – ET: 06/2024

Mitglieder der DLRG, die in ihrer Freizeit als Rettungsschwimmer tätig sind, sind keine > Arbeitnehmer der DLRG: Übernehmen sie die einer Gemeinde obliegende Badeaufsicht, sind sie auch keine ArbN der Gemeinde (EFG 1981, 96). Sie erzielen vielmehr > Sonstige Einkünfte nach § 22 Nr 3 EStG; dafür wird ein Freibetrag von 256 EUR im Kalenderjahr berücksichtigt (OFD Niedersachsen vom 16.07.2014 – S-2334 – 69-St-213, HaufeIndex 7 435 138)

 

Rz. 2

Stand: EL 138 – ET: 06/2024

Vergütungen, die ein Verbandsmitglied der DLRG im Rahmen seiner Tätigkeit im > Ehrenamt erhält, führen nicht zu besteuerbaren Einkünften, wenn sie die entstandenen Aufwendungen nicht oder nur unwesentlich überschreiten und deshalb die Absicht, Überschüsse zu erzielen, nicht festgestellt werden kann (zu Einzelheiten vgl FinMin MV vom 04.11.1996, DB 1997, 404; > Liebhaberei). Anderenfalls handelt es sich um > Sonstige Einkünfte iSv § 22 Nr 3 EStG.

Für > Einnahmen aus einer gemeinnützigen (vgl § 52 Abs 2 Nr 11 AO) nebenberuflichen Tätigkeit im Dienst oder Auftrag einer Einrichtung iSv § 5 Abs 1 Nr 9 KStG kommt § 3 Nr 26a EStG in Betracht (> Freibeträge für nebenberufliche Tätigkeiten Rz 25 ff). § 3 Nr 12 Satz 2 EStG kann indes nicht zur Anwendung kommen, da es sich bei der DLRG nicht um eine > Öffentliche Kasse handelt.

Zu freiwilligen Zuwendungen an die DLRG siehe > Spenden Rz 29ff [45] sowie § 52 Abs 2 Nr 11 AO.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?