Rz. 1

Stand: EL 138 – ET: 06/2024

Die Deutsche Lufthansa AG pauschaliert die ESt für die aus dem Kundenbindungsprogramm "Miles & More" (> Vielflieger) entstehenden und nicht nach § 3 Nr 38 EStG (> Steuerbefreiungen Rz 194) steuerfreien Prämien (geldwerten Vorteile) mit 2,25 % des Gesamtwerts der Prämien, die den im > Inland ansässigen Stpfl zufließen und für private Zwecke verwendet werden (vgl § 37a EStG; OFD Düsseldorf vom 24.04.2004, DB 2004, 1072; > Pauschalierung der Einkommensteuer für Sachzuwendungen Rz 1–9/1).

 

Rz. 2

Stand: EL 138 – ET: 06/2024

Die von der DLH AG aufgrund des Vergütungstarifvertrags für das Kabinenpersonal gezahlte > Schichtzulage iHv 16,3 % der Grundvergütung ist nicht steuerfrei (EFG 1999, 1170; 2002, 1214 sowie 2002, 1581 zur Mehrflugstundenvergütung). Zu den nach § 3b EStG steuerfreien SFN-Zuschlägen der DLH > Lohnzuschläge Rz 70; hinsichtlich der Einzelaufzeichnungen > Lohnzuschläge Rz 63.

 

Rz. 3

Stand: EL 138 – ET: 06/2024

Erstattet der > Arbeitgeber einem Verkehrsflugzeugführer, den er nach Abschluss der Ausbildung angestellt hat, die Aufwendungen für die Ausbildung, so führt das zu stpfl > Arbeitslohn (EFG 2000, 1251). Werden die Ausbildungskosten im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses vom ArbG getragen, fließt dem > Arbeitnehmer uE daraus kein Arbeitslohn zu (> R 19.7 LStR). In anderen Fällen führen die Aufwendungen für den Erwerb von Fluglizenzen (Airline Transport Pilot License – ATPL) zu vorweggenommenen > Werbungskosten bei den (Sonstigen) Einkünften aus § 22 Nr 3 EStG (BFH 202, 314 = BStBl 2004 II, 884); Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium werden aber nur beschränkt als > Sonderausgaben abgezogen (> Bildungsaufwendungen Rz 10, 12, 43ff). Ergänzend > Bildungsaufwendungen Rz 70 Berufswechsel, Flugbegleiter, Fluglizenz; > Fliegendes Personal. Zur Bewertung der Freiflüge siehe Gleichlautende Ländererlasse vom 12.05.2021, BStBl 2021 I, 774 > Anh 15 S 17 (> Sachbezüge Rz 65 ff).

Für die Tätigkeit als Trainingskapitän der Lufthansa kommt § 3 Nr 26 EStG nicht zur Anwendung (> Freibeträge für nebenberufliche Tätigkeiten Rz 33).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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