Rz. 1
Stand: EL 138 – ET: 06/2024
Die frühere Bundespost ist bereits vor mehreren Jahrzehnten privatisiert worden. Bei der Postreform I von 1989 wurde zunächst die bis dahin als Sondervermögen des Bundes organisierte Deutsche Bundespost in die selbständigen Unternehmen Postbank (Postgiro- und Postsparkassendienste), Postdienst (Briefdienst, Paketdienst, Päckchen-, Postzeitungs- und Gelddienst) und Telekom (Telefon- und Fernmeldebereich) unterteilt, die die betrieblich-unternehmerischen Aufgaben als staatliche Verwaltungen unter der Rechtsaufsicht des Bundesministeriums für Post und Telekommunikation übernahmen. Die hoheitlichen Zuständigkeiten wie die Monopole für den Telefondienst, das Netz und den Briefdienst gingen auf die Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost (BA-Post) mit Sitz in Bonn über. Durch Gesetz vom 30.08.1994 (BGBl 1994 I, 2245) wurden Art 87 f und Art 143b GG eingefügt und damit der Weg zur Postreform II, dh zur Privatisierung von Postbank, Postdienst und Telekom bereitet.
Rz. 2
Stand: EL 138 – ET: 06/2024
Postreform II: Die Tochterunternehmen der Deutschen Bundespost, die seit 1989 selbständig nach betriebswirtschaftlichen Prinzipien agierten, wurden zum 01.01.1995 in selbständige Aktiengesellschaften – Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG – überführt (vgl Art 3 des Postneuordnungsgesetzes vom 14.09.1994, BGBl 1994 I, 2325 [2339]: Postumwandlungsgesetz). Mit Art 4 des PostNeuOG, dem Postpersonalrechtsgesetz (BGBl 1994 I, 2353), wurde die Wahrnehmung der Dienstherrnbefugnisse für die Beamten auf die Gesellschaften übertragen (vgl auch Art 143b GG). Deshalb gilt für diese der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten und nicht zu den Arbeitsgerichten (BAG vom 16.06.1999 – 5 AZB 16/99, DB 1999, 2172).
Für die hoheitlichen Aufgaben blieb seither weiterhin die Bundesanstalt (BA Post) zuständig, die als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts eine > Öffentliche Kasse ist. Die Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost und das Erholungswerk werden für die Bundesanstalt und die AGen durch die Bundesanstalt als einheitliche Einrichtung weitergeführt (vgl § 26von Art 1 des PostNeuOG). Die Aufgaben der Postbeamtenversorgungskasse wurden mit dem Gesetz zur Neuordnung der Postbeamtenversorgungskasse – kurz PVKNeuG – (BGBl 2012 I, 2299) der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation – BAnst PT – übertragen. Zeitgleich wurden die Beschäftigten der Versorgungsanstalt zur BAnst PT übergeleitet. Öffentliche Kassen sind auch die Unterstützungskassen der Postunternehmen. Die AGen bedienen sich einer Unterstützungskasse auch zur Auszahlung der Versorgungs- und Beihilfeleistungen (vgl § 15 PostPersRG).
Mit dem Postgesetz (PostG) vom 22.12.1997 (BGBl 1997 I, 3294) wurde das Postwesen reguliert; damit wurde auch das Ziel verfolgt, das Postgeheimnis zu wahren.
Rz. 3
Stand: EL 138 – ET: 06/2024
Die > Einnahmen der bei der Deutschen Post AG, Deutschen Postbank AG und Deutschen Telekom AG beschäftigten Beamten sind steuerfrei, soweit sie ohne die Neuordnung des Postwesens und der Telekommunikation nach § 3 Nr 11, 12 oder 13 EStG steuerfrei wären (§ 3 Nr 35 EStG). Die Vorschrift stellt sicher, dass die bei den Nachfolgeunternehmen beschäftigten Beamten steuerlich bei > Aufwandsentschädigungen, > Beihilfen, > Reisekostenvergütungen und > Trennungsentschädigungen wie andere Bundesbeamte behandelt werden (> Steuerbefreiungen Rz 96 ff). Auslandszulagen (> Kaufkraftausgleich), die die Deutsche Post AG an ins Ausland abgeordnete Beamte zahlt, sind nach § 3 Nr 64 EStG steuerfrei (§ 3 Nr 35 EStG).
Rz. 4
Stand: EL 138 – ET: 06/2024
Bundesbeamte, die bei einem Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost beschäftigt sind, behalten ihren bisherigen Status bei. Bei den im Ausland tätigen Beschäftigten sind die ihnen zufließenden Bezüge abkommensrechtlich idR keine Zahlungen aus einer öffentlichen Kasse, weil die Kassenstaatsklausel (> Doppelbesteuerung Rz 191 ff) auf Bedienstete, die aufgrund eines Dienstleistungsüberlassungsvertrags ihre Dienste in einem privat strukturierten Unternehmen erbringen, nicht anwendbar ist (BFH 185, 376 = BStBl 1999 II, 13; > Unbeschränkte Steuerpflicht Rz 18 f). Das Besteuerungsrecht ist nach den allgemeinen Grundsätzen des jeweils einschlägigen DBA zuzuweisen. Ergänzend > Auslandsbeamte Rz 1. Es gab und gibt aber mit einigen Vertragsstaaten Ausnahmeregelungen; vgl zB > Dänemark Rz 9/1, > Frankreich Rz 13/2, > Italien Rz 9.
Rz. 5
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Randziffer einstweilen frei.